Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.926/2014
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_926/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 17. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Departement Gesundheit und Soziales
des Kantons Aargau, Kantonaler Sozialdienst, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom
17. November 2014.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 17. November
2014, worin der Entscheid des kantonalen Departements Gesundheit und Soziales
vom 12. August 2014, auf die bei ihm eingereichte Eingabe vom 19. Juli 2014 des
A.________ nicht einzutreten, bestätigt wurde,
in die gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts eingereichte Beschwerde des
A.________ vom 22. Dezember 2014,
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 24. Dezember 2014 an A.________, worin
auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren
und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin von A.________ am 3. Januar 2015 (Poststempel)eingereichte
Eingabe,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (
BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S.
245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, eine qualifizierte Rügepflicht
gilt, indem die Beschwerde führende Person zusätzlich konkret und detailliert
darzulegen hat, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den
kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen; die Verletzung blossen
kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund (für die
öffentlich-rechtliche Beschwerde: Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2
BGG; für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde Art. 116 f. in Verbindung mit
Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit
weiteren Hinweisen),
dass die Vorinstanz erwog, soweit das Departement Gesundheit und Soziales die
Eingabe vom 19. Juli 2014 als Beschwerde gegen die gemeindliche Gewährung
materieller (Sozial-) Hilfe unter Weisungen und Auflagen vom 7. Juli 2014
entgegen genommen hatte, es darauf mangels Anträgen dazu zu Recht nicht
eingetreten sei, und überdies auch nicht auf ausserhalb dieses
Streitgegenstandes Liegendes (Genugtuung, Umtriebsentschädigung,
Mahnkostenersatz) näher einzugehen brauchte,
dass der Beschwerdeführer darauf letztinstanzlich nicht ansatzweise eingeht,
geschweige denn aufzeigt, inwiefern die Bestätigung des Nichteintretens gegen
verfassungsmässige Rechte verstossen haben könnte,
dass damit die Beschwerdeschrift offenkundig nicht den Mindestanforderungen
nach Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen vermag,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben