Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.922/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_922/2014

Urteil vom 20. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
Kantonale Arbeitslosenkasse Schwyz, Lückenstrasse 8, 6430 Schwyz,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 20. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1969 geborene deutsche Staatsangehörige A.________ war vom 1. April 2011
bis 31. August 2013 bei der Bank B.________ als Senior Banker angestellt. Er
meldete sich am 26. August 2013 zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag
auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2013. Dabei erklärte er, er sei
bereit und in der Lage, ein Vollzeitpensum auszuüben. Bereits seit Januar 2013
absolvierte er das Executive MBA-Programm "English Modular 2014" der Hochschule
in Paris. Mit Verfügung vom 20. März 2014 verneinte die Kantonale
Arbeitslosenkasse Schwyz die Vermittlungsfähigkeit für einzelne Tage in der
Zeit vom 1. September bis 31. Dezember 2013 (insgesamt 7 Tage im September, 5
Tage im Oktober, 3 Tage im November, 4 Tage im Dezember 2013: total neunzehn
Tage). Zur Begründung führte sie an, der Versicherte besuche während der
normalen Arbeitszeit privat einen MBA-Lehrgang, weshalb für die Kurstage kein
Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestehe. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 4. Juli 2014 fest.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hiess die Beschwerde, soweit es
darauf eintrat, insofern gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und
feststellte, A.________ gelte während der MBA-Kurstage in der Zeit vom 1.
September bis 31. Dezember 2013 als vermittlungsfähig. Im Übrigen wies es die
Beschwerde ab.

C. 
Die Arbeitslosenkasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei
aufzuheben, und der Einspracheentscheid vom 4. Juli 2014 sei zu bestätigen.
Das kantonale Gericht und das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
verzichten auf eine Vernehmlassung. A.________ schliesst auf Abweisung der
Beschwerde.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin
prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht (mehr) vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2. 
Letztinstanzlich streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte für neunzehn
Tage, an welchen er im Zeitraum vom 1. September bis 31. Dezember 2013 den
MBA-Lehrgang besuchte, Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat. In Frage
steht die Vermittlungsfähigkeit.

2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG hat
der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter anderem)
vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist,
eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.
Der Begriff der Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst
graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person
vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von
mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV und BGE 120 V 385
E. 4c/aa S. 390) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97).

2.2. Besuchen arbeitslose Personen einen ganztägigen Kurs, ohne dass die
Bedingungen der Art. 59 ff. AVIG (Anerkennung des Kurses als arbeitsmarktliche
Massnahme durch die Verwaltung) erfüllt sind, kann ihre Vermittlungsfähigkeit
rechtsprechungsgemäss (BGE 122 V 265 E. 4 S. 266) nur bejaht werden, wenn
eindeutig feststeht, dass sie bereit und in der Lage sind, den Kurs jederzeit
abzubrechen, um eine Stelle anzutreten. Dies ist aufgrund objektiver Kriterien
zu prüfen. Die Willensäusserung der Versicherten allein genügt dazu nicht. An
deren Disponibilität und Flexibilität werden erhöhte Anforderungen gestellt.
Sie müssen ihre Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ fortsetzen und
bereit sein, den Kurs unverzüglich abzubrechen, um eine angebotene Stelle
anzutreten. Bei fehlender Aktivität und Dispositionen, die der Annahme der
Vermittlungsbereitschaft entgegen stehen, können Versicherte sich nicht darauf
berufen, sie hätten die Vermittlung und Suche einer Arbeit gewünscht (8C_126/
2014 vom 8. Juli 2014 E. 3.2; BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die
obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, 4. Aufl.
2013, S. 74).

2.3. Bei der Anwendung der gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über
die Vermittlungsfähigkeit geht es um eine Rechtsfrage. Zu prüfen ist dabei
insbesondere die falsche Rechtsanwendung. Diese basiert auf einer im Rahmen von
Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG grundsätzlich verbindlichen Sachverhaltsfeststellung
(E. 1 hievor; Urteil 8C_172/2008 vom 5. Juni 2008 E. 3 mit Hinweisen).
Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen - wie beispielsweise was
jemand wollte, wusste, beabsichtigte, in Kauf nahm, womit er rechnete, in
welcher Absicht und aus welchen Beweggründen er handelte oder hypothetisch
gehandelt hätte - sind Sachverhaltsfeststellungen (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62;
nicht publ. E. 3.1 f. des Urteils BGE 133 V 640; Urteil 8C_250/2013 vom 29.
Juli 2013 E. 3.1.2).

3.

3.1. Die Vorinstanz gelangte zur Auffassung, dass der Versicherte eine neue
Stelle hätte antreten können, ohne den Kurs unter Kostenfolge endgültig und
ohne Abschluss abbrechen zu müssen. Die Vermittlungsfähigkeit während der vom
1. September bis 31. Dezember 2013 anfallenden Kurstage sei deshalb zu bejahen.
Zur Begründung gibt sie an, in den zu beurteilenden Kontrollperioden habe der
Versicherte unbestrittenermassen stets genügende persönliche Arbeitsbemühungen
nachgewiesen. In einem Schreiben vom 16. Dezember 2013 habe der Head of EMBA
Operations France Alternativen aufgezeigt für den Fall, dass der Teilnehmer vor
Abschluss des Studiums eine neue Stelle antreten würde und nicht in der Lage
wäre, den Lehrgang wie geplant zu beenden. Da jedes Jahr sechs Executive MBA
Kurse in Frankreich, China und Qatar durchgeführt würden, stehe ihm eine Anzahl
von Optionen offen. Bei einer kurzfristigen Unterbrechung (Short-term break)
könne er die verpassten Kurse nachholen, wobei die Verzögerung Auswirkungen auf
das Datum der Diplom-Übergabe habe. Im Rahmen einer langfristigen Unterbrechung
(Long-term break) könne die Kursverwaltung auf begründetes Gesuch hin die
akademische Akte in das folgende Jahr transferieren. Der Versicherte würde die
bereits erreichten Credits behalten, müsse jedoch in eine andere Klasse
eintreten, um seine ausstehenden Punkte zu erwerben. In diesem Fall wäre ein
Zeitrahmen zu vereinbaren, in welchem der Abschluss zu machen sei. Bei dieser
Variante würde sich eventuell der Programminhalt ändern, da der Lehrplan jedes
Jahr weiter entwickelt werde, und es würde sich der Diplomabschluss verzögern.
Die Schulleitung hat sich laut Vorinstanz im erwähnten Schreiben zuversichtlich
gezeigt, dass eine Lösung gefunden würde, die es dem Versicherten im Falle
eines Stellenantritts erlaube, sich dort voll einzubringen und trotzdem die
Ausbildung in einem überschaubaren Zeitrahmen abzuschliessen. Weiter habe die
Schulleitung darauf hingewiesen, dass der Versicherte angesichts des bereits
fortgeschrittenen Kursverlaufs bei einem Studienabbruch nicht mehr mit einer
Rückerstattung des Kursgeldes rechnen könne. Daraus schloss die Vorinstanz, der
Versicherte hätte im Falle eines Stellenantritts den besuchten MBA-Kurs kurz-
oder langfristig verschieben und die ausgefallenen Kurse zu einem späteren
Zeitpunkt (eventuell an einem anderen Standort und/oder im folgenden Jahr)
nachholen können, ohne dass ihm dabei bedeutende zusätzliche Kosten angefallen
wären. Es sei daher glaubhaft, dass er eine Stelle auch vor Beendigung des
Kurses angetreten hätte. Dafür spreche auch der Umstand, dass er die ersten
beiden Module des MBA-Lehrgangs in einer Zeit absolviert habe, als er im
Vollzeitpensum bei der ehemaligen Arbeitgeberin angestellt gewesen sei.
Überdies habe er laut eigenen Angaben im Februar 2014, und damit vor Beendigung
des bis Juni 2014 dauernden Kurses, eine neue Stelle angetreten. Weiter hat das
kantonale Gericht erwogen, mit Blick auf den Fr. 125'000.- übersteigenden
versicherten Verdienst und die damit verbundene zwanzigtägige Wartezeit (Art.
18 Abs. 1 lit. c AVIG), habe der Versicherte ab dem 30. September 2013 Anspruch
auf Arbeitslosenentschädigung.

3.2. Nach Ansicht der Arbeitslosenkasse ist der vorinstanzliche Entscheid
bundesrechtswidrig. Gemäss Rechtsprechung schliesse der Besuch eines
ganztägigen Kurses die Annahme einer erwerblichen Tätigkeit grundsätzlich aus.
Die Vermittlungsfähigkeit könne daher nur dann bejaht werden, wenn eindeutig
feststehe, dass die versicherte Person bereit und in der Lage sei, den Kurs
jederzeit abzubrechen, um eine neue Stelle anzutreten. Da eine Verschiebung des
MBA-Kurses für den Versicherten mit einem relativ grossen Aufwand verbunden
gewesen wäre und vermehrte Schul- und Reisekosten angefallen wären, erscheine
es wenig wahrscheinlich, dass dieser den Lehrgang in Frankreich beim Finden
einer Stelle abgebrochen hätte. Vielmehr müsse angenommen werden, dass der
Versicherte bei einer Anstellung versucht hätte, den Kurs weiterhin in Paris zu
besuchen und für die Schultage allenfalls Ferien oder unbezahlten Urlaub zu
beanspruchen, wie er dies bei seiner früheren Arbeitgeberin auch getan habe.
Somit sei er während des blockweise besuchten Kurses in der Zeit vom 1.
September bis 31. Dezember 2013 als vermittlungsunfähig einzustufen.

3.3. Der Versicherte macht geltend, die Zusatzkosten der Verlegung einzelner
Module nach Doha und Shanghai würden im Verhältnis zu den gesamten Kurskosten
lediglich 3.6 Prozent ausmachen. Bei einem Kursaufschub in Paris um ein Jahr
würden gar keine Mehrkosten entstehen. Durch Bezug von Ferien und unbezahltem
Urlaub bei einem neuen Arbeitgeber könnten weitere Kosten verhindert werden,
ohne dass dies negative Auswirkungen auf die Beschäftigung hätte. Zudem gehe es
nicht an, dass das persönliche Engagement zum Erhalt einer Arbeitsstelle durch
Weiterbildung oder zur Verbesserung der Vermittlungsfähigkeit auf dem in Frage
kommenden Arbeitsmarkt, zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit führe.

4.

4.1. Vermittlungsfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte
Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so
einsetzen kann oder will, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt.
Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere
persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich
erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig
anerkannt werden. Denn sind einem Versicherten bei der Auswahl des
Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr
ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die
Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V
214 E. 3 S. 216; 120 V 385 E. 3a S. 388 mit Hinweisen).

4.2. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich somit aufgrund der konkreten
Aussichten auf eine Anstellung auf dem für die versicherte Person in Betracht
fallenden Arbeitsmarkt. Zwingende abstrakte Kriterien gibt es nicht. Da die
heutigen technischen Möglichkeiten die Kommunikation erleichtern, ist
insbesondere die Entfernung kein allzu schwer wiegendes Hindernis mehr. Zudem
müssen Vorstellungsgespräche normalerweise nicht innert weniger Stunden
durchgeführt werden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt zwar von
arbeitslosen Personen, die freiwillig und auf eigene Kosten einen nicht von der
Amtsstelle bewilligten Kurs besuchen, jeweils die Bereitschaft, den Kurs
zugunsten einer angebotenen Stelle abzubrechen (E. 2.2 hievor). Dies gilt
indessen nur insoweit, als sowohl die organisatorische Möglichkeit wie auch die
Absicht und Flexibilität fehlen, die Ausbildung den Bedürfnissen des neuen
Arbeitgebers anzupassen und die Lernziele neben der (vollen) Erwerbstätigkeit
zu verwirklichen (vgl. Urteil 8C_126/2014 vom 8. Juli 2014 E. 5.2.3). MBA-Titel
werden häufig berufsbegleitend und auch erst nach längerer beruflicher
Tätigkeit erworben. Sie zielen darauf ab, durch Erlangung zusätzlicher
Kenntnisse deutlich verbesserte Berufsaussichten zu erlangen. Das befolgte
MBA-Studium wird als praxisbezogener Lehrgang zur berufsbegleitenden
Erweiterung und Vertiefung vorhandener Kompetenzen verstanden, in dem die
Teilnehmenden ihre Erfahrungen aus dem betrieblichen Umfeld einbringen und
ihrem Unternehmen durch das erlangte Wissen zu grösserer Wettbewerbsfähigkeit
verhelfen sollen.
Der Arbeitslosenkasse ist darin beizupflichten, dass der Versicherte in erster
Linie versucht hätte, wie bei der bisherigen Stelle auch bei einem neuen
Arbeitgeber eine Vereinbarung zu treffen, welche es ihm erlaubt hätte, die
verbleibenden Module des Studiengangs in Paris zu besuchen. Da dies auch im
Interesse des Betriebes liegen muss, ist davon auszugehen, dass dieser eine
Weiterführung des Kursprogramms während den Ferien oder in Form von unbezahlten
Urlaubstagen bewilligt hätte. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
kann bei einer solchen Konstellation nicht auf Vermittlungsunfähigkeit
geschlossen werden, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Hinzu
kommt, dass der Versicherte durchaus auch die Möglichkeit gehabt hätte, den
Kurs in Paris um ein Jahr zu verschieben oder einzelne Studienblöcke (ohne
erhebliche Mehrkosten) zu einem anderen Zeitpunkt in Doha oder Shanghai zu
absolvieren. Unter diesen Umständen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen,
dass der Beschwerdegegner auch vor Beendigung des Kurses in der hier relevanten
Zeit eine neue Stelle hätte antreten können, ohne auf den beabsichtigten Erwerb
des MBA verzichten zu müssen. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob die
finanziellen Konsequenzen für den Versicherten einen Hinderungsgrund für einen
definitiven Abbruch der MBA-Ausbildung zugunsten einer Festanstellung
dargestellt hätten.

4.3. Bei dieser Sachlage war der Beschwerdegegner auch während den Kurstagen
des MBA-Lehrgangs vermittlungsfähig im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. f in
Verbindung mit Art. 15 AVIG. Die Beschwerde der Arbeitslosenkasse erweist sich
damit als unbegründet und ist abzuweisen.

5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten
zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Mai 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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