Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.919/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_919/2014

Urteil vom 17. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

SOLIDA Versicherungen AG,
Saumackerstrasse 35, 8048 Zürich,
vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle,
Beschwerdegegnerin,

A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominique Chopard.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 12. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1956 geborene A.________ war ab 1. Juni 2001 als Krankenpflegerin für das
private Alters- und Pflegeheim B.________ tätig. Aufgrund dieses
Arbeitsverhältnisses war sie bei der SOLIDA Versicherungen AG (nachfolgend:
Solida) gegen Unfälle versichert. Nachdem die Arbeitgeberin das
Arbeitsverhältnis am 19. Oktober 2004 fristlos aufgelöst hatte, meldete sich
A.________ am 25. Oktober 2004 bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zur
Arbeitsvermittlung an. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2004 stellte sie die
Arbeitslosenkasse ab 20. Oktober 2004 für die Dauer von vierzig Tagen wegen
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit in der Anspruchsberechtigung ein. Im
Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs vom 23. November 2009 verpflichtete sich
die Arbeitgeberin zur Bezahlung von Fr. 15'000.- an die ehemalige
Arbeitnehmerin.
Am 15. November 2004 teilte A.________ der Arbeitslosenkasse mit, dass sie ab
28. November 2004 ferienabwesend sei. Gemäss Unfallmeldung der
Arbeitslosenkasse an die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom
18. April 2005 erlitt sie am 22. Januar 2005 in der Republik der Philippinen
eine Schussverletzung und musste medizinisch behandelt werden. Für die Monate
Januar und Februar 2005 zahlte die Kasse Taggelder aus, nachdem sie in den
Monaten November und Dezember 2004 mangels Geltendmachung des Anspruchs keine
Leistungen erbracht hatte. Am 22. April 2006 teilte das Regionale
Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) A.________ mit, dass sie mit diesem Datum von
der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden sei.
Da die SUVA ihre Zuständigkeit für das Unfallereignis verneinte, wandte sich
A.________ an die Solida. Diese lehnte mit Verfügung vom 10. Juni 2010 und
Einspracheentscheid vom 6. September 2010 einen Anspruch auf
Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls ab. Die von der Versicherten
erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit
Entscheid vom 31. Januar 2010 gut, indem es einen Anspruch auf
Versicherungsleistungen gegenüber der Solida bejahte, unter der Voraussetzung,
dass nicht gleichzeitig eine Versicherungsdeckung der SUVA als
Unfallversicherer der Arbeitslosenversicherung für das Unfallereignis besteht.

Die SUVA verneinte mit Verfügung vom 28. September 2009 einen Leistungsanspruch
für die Folgen des Unfalls vom 22. Januar 2005 und bestätigte dies mit
Einspracheentscheid vom 6. August 2013.

B. 
Die von der Solida gegen den Einspracheentscheid der SUVA erhobene Beschwerde
hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 12.
November 2014 gut mit der Feststellung, dass A.________ gegenüber der SUVA
Anspruch auf Versicherungsleistungen für die Folgen des Unfalls vom 22. Januar
2005 habe und die SUVA ausschliesslich für deren Ausrichtung zuständig sei.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die SUVA,
der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und der Einspracheentscheid vom
6. August 2013 sei zu bestätigen.
Die Solida schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Die Mitbeteiligte A.________ und das kantonale Gericht verzichten auf eine
Vernehmlassung. Das Bundesamt für Gesundheit hat sich nicht vernehmen lassen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft
das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind.

1.2. Im Streit, ob für ein Unfallereignis Versicherungsdeckung besteht, kommt
die Ausnahmeregelung des Art. 105 Abs. 3 (in Verbindung mit Art. 97 Abs. 2) BGG
ungeachtet dessen, dass von der Beurteilung der Streitfrage auch Ansprüche auf
Geldleistungen der obligatorischen Unfallversicherung abhängen können, nicht
zur Anwendung. Das Bundesgericht kann somit die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 1 und 2 (in
Verbindung mit Art. 97 Abs. 1) BGG überprüfen (BGE 135 V 412). Demnach legt es
seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat
(Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG).

2. 
Arbeitslose Personen, welche die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG
erfüllen oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG beziehen, sind bei der SUVA
obligatorisch gegen Unfälle versichert (Art. 2 Satz 1 der Verordnung über die
Unfallversicherung von arbeitslosen Personen vom 24. Januar 1996 [UVAL], SR
837.171, erlassen durch den Bundesrat gestützt auf Art. 3 Abs. 5 UVG und Art.
2a Abs. 4 AVIG; BGE 133 V 161 E. 2.2.1 S. 163 f.). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 2 Satz 2 UVAL die Artikel 6 bis 8 UVAL, welche abweichende Regelungen bei
Erzielung eines Zwischenverdienstes (Art. 6 UVAL) und bei Teilarbeitslosigkeit
(Art. 8 UVAL; Art. 7 UVAL wurde auf Ende 1999 ausser Kraft gesetzt) enthalten.
Die Versicherung beginnt nach Art. 3 Abs. 1 UVAL mit dem Tag, an welchem die
arbeitslose Person erstmals die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG
erfüllt oder Entschädigungen nach Art. 29 AVIG bezieht (vgl. BGE 127 V 458 E. 2
S. 460). Nicht (mehr) erfüllt sind die Anspruchsvoraussetzungen unter anderem
bei fehlender Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit
Art. 15 Abs. 1 AVIG). Voraussetzung für den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ist zudem die Erfüllung der Kontrollvorschriften
(Art. 8 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 17 AVIG). Die Versicherung endet
mit dem 30. Tag nach dem Tag, an dem die arbeitslose Person letztmals die
Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG erfüllt hat oder Entschädigungen nach
Art. 29 AVIG bezogen hat (Art. 3 Abs. 2 UVAL). Das Taggeld der
Unfallversicherung wird gemäss Art. 4 UVAL unabhängig von zu bestehenden
Wartezeiten (Art. 18 Abs. 1 AVIG; Art. 14 Abs. 4 AVIG wurde aufgehoben) oder
Einstelltagen (Art. 30 AVIG) ausgerichtet. Soweit die UVAL keine spezielle
Regelung enthält, richtet sich die Unfallversicherung der arbeitslosen Personen
nach den Vorschriften des UVG und der UVV (Art. 1 UVAL).

3.

3.1. Die Vorinstanz ging davon aus, dass die Arbeitslosenversicherung der
Versicherten nach der Anmeldung zum Leistungsbezug am 25. Oktober 2004 eine
Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vom 25. Oktober 2004 bis 24. Oktober 2006)
eröffnet und damit ab diesem Datum sämtliche Anspruchsvoraussetzungen im Sinne
von Art. 8 Abs. 1 AVIG als erfüllt erachtet hat. Aufgrund der am 16. Dezember
2004 gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG verfügten 40-tägigen Einstellung
in der Anspruchsberechtigung ab 20. Oktober 2004 wegen selbstverschuldeter
Arbeitslosigkeit sei die Vermittlungsfähigkeit - und damit die grundsätzliche
Anspruchsberechtigung - der Versicherten nicht in Frage gestellt worden. An der
grundsätzlichen Anspruchsberechtigung nach Art. 8 AVIG habe auch der Umstand
nichts geändert, dass der Entschädigungsanspruch für die Monate November und
Dezember 2004 mangels Geltendmachung durch die Versicherte innerhalb der
dreimonatigen Frist gemäss Art. 20 Abs. 3 AVIG verwirkt sei. Weiter ging die
Vorinstanz davon aus, dass die Arbeitslosenkasse der Versicherten mit
Taggeldabrechnungen vom 20. April 2005 für 6 kontrollierte Tage im Januar 2005
und für 14 kontrollierte Tage im Februar 2005 Arbeitslosenentschädigung
ausrichtete. Offen liess sie, ob es sich dabei um Taggeld bei vorübergehender
fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG oder um
Arbeitslosenentschädigung bei Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag im
Sinne von Art. 29 AVIG handelt. Unabhängig davon, unter welchem Titel die
Leistungen erbracht wurden, war die Versicherte laut kantonalem Gericht im
Zeitpunkt des Unfalls vom 22. Januar 2005 gegen dessen Folgen gemäss Art. 3
Abs. 2 UVG bei der Solida und gestützt auf Art. 2 und Art. 3 UVAL bei der SUVA
obligatorisch versichert. Da bei einer solchen Konstellation praxisgemäss (BGE
127 V 458) ausschliesslich die SUVA als Unfallversicherer der
Arbeitslosenversicherung für die Ausrichtung der Versicherungsleistungen
zuständig ist, bejahte es deren Leistungspflicht für die Folgen des
Unfallereignisses.

3.2. Die Beschwerde führende SUVA wendet ein, die Vorinstanz habe ihre
Zuständigkeit für das Unfallereignis vom 22. Januar 2005 zu Unrecht bejaht. Zur
Begründung führt sie aus, das kantonale Gericht habe fälschlicherweise
angenommen, dass die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG im
Zeitpunkt des Unfalls vom 22. Januar 2005 erfüllt gewesen seien. Sobald zu
einem bestimmten Zeitpunkt innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für den
Leistungsbezug die Voraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG nicht mehr gegeben seien,
bestehe keine Deckung seitens der Arbeitslosenversicherung mehr und ende die
Unfallversicherung mit dem 30. Tag nach dem Tage, an dem der Anspruch erlösche.
Die Versicherte sei in der Zeit vom 29. Oktober 2004 bis zum Unfall vom 22.
Januar 2005 auch nach Ansicht der Arbeitslosenkasse nicht anspruchsberechtigt
gewesen. Am 28. November 2004 sei sie für unbestimmte Zeit in die Philippinen
abgereist. Für die Monate November/Dezember 2004 und Januar 2005 (bis zum
Unfall) habe sie der Behörde keine Unterlagen eingereicht. Zudem habe sie der
Kasse für die Kontrollperioden November und Dezember kein Formular "Angaben der
versicherten Person" vorgelegt und somit formell keinen Anspruch auf Leistungen
geltend gemacht. Für die Behörde der ALV habe daher kein Anlass bestanden, die
Anspruchsberechtigung zu prüfen. Aus dem Umstand, dass die Arbeitslosenkasse ab
dem Unfalldatum wieder Leistungen ausgerichtet hat, kann laut
Beschwerdeführerin nicht auf eine vorher bestandene Anspruchsberechtigung
geschlossen werden. Während des Auslandaufenthalts habe die Versicherte zudem
weder im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG in der Schweiz gewohnt, noch sei
sie vermittlungsfähig (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) gewesen.

4.

4.1. Die Arbeitslosenkasse legt den Beginn der Rahmenfrist individuell für jede
versicherte Person fest. Stichtag für die Berechnung der Rahmenfristen ist der
erste Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, somit die in Art. 8 Abs.
1 AVIG aufgezählten und in Art. 10 bis 15 und Art. 17 AVIG konkretisierten
Erfordernisse, erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG). Als Stichtag kommt demgemäss
frühestens der Tag der Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle in Frage,
spätestens der Zeitpunkt, in welchem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt
sind. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem Stichtag und ist
in die Zukunft gerichtet (SVR 2015 UV Nr. 2 S. 5, 8C_78/2014 E. 3.2.1; SVR 2011
UV Nr. 2 S. 5, 8C_1010/2009 E. 6.1).

4.2. Nach der Rechtsprechung kann der Unfallversicherer im Rahmen der Abklärung
der Versicherungsdeckung gemäss Art. 2 UVAL keine eigene Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG vornehmen, wenn die zuständigen
Behörden der Arbeitslosenversicherung den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung in nachvollziehbarer Weise bejahen (SVR 2015 UV Nr. 2
S. 5, 8C_78/2014 E. 3.3.1; SVR 2011 UV Nr. 2 S. 5, 8C_1010/2009 E. 6.2).

4.3. Vorliegend hat die Kasse der Versicherten eine Rahmenfrist für den
Leistungsbezug vom 25. Oktober 2004 bis 24. Oktober 2006 eröffnet. Damit steht
fest und ist unbestritten, dass sie ab 25. Oktober 2004 sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AVIG als erfüllt erachtete.
Am 16. Dezember 2004 verfügte die Kasse eine Einstellung in der
Anspruchsberechtigung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG zufolge
selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit, ohne die Anspruchsberechtigung an sich in
Frage zu stellen. Auf die Anfrage der SUVA vom 20. April 2005, ob das Datum in
der Unfallmeldung, wonach vor dem Unfall letztmals am 29. Oktober 2004 die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien, definitiv sei oder ob es
darüber hinaus noch zu Taggeldzahlungen kommen könne, antwortete die Kasse
gleichentags, die Versicherte habe für die Monate November und Dezember 2004,
während denen sie sich im Ausland aufgehalten habe, das Formular "Angaben der
versicherten Person" nicht eingereicht. Vermutlich habe sie nicht bedacht, dass
der Versicherungsschutz (Unfall) bei der Arbeitslosenkasse auch nach 30 Tagen
erlösche, wenn kein Anspruch mehr vorhanden sei oder kein Anspruch gestellt
werde. Sie hätte sich also über die Krankenversicherung gegen Unfall versichern
müssen oder eine separate Unfallversicherung oder Reiseversicherung
abschliessen müssen. Das Datum der letzten Auszahlung am 29. Oktober 2004 sei
definitiv. Es kann offen bleiben, welcher Bedeutungsgehalt dieser Mitteilung
beizumessen ist. Denn laut Abklärungsprotokoll der Arbeitslosenkasse vom 1.
April 2005 rechnete diese nach rechtzeitig erfolgter Unfallmeldung ab 22.
Januar 2005 wieder ab. Am 1. April 2005 stellte die Versicherte der Kasse für
die Monate Januar und Februar 2005 das Formular "Angaben der versicherten
Person" zu. Mit Abrechnung vom 20. April 2005 richtete die Behörde für diese
beiden Monate Taggelder aus.

4.4. Arbeitslosenversicherungsrechtlich ist zwischen Entstehung und
Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs zu unterscheiden ( GERHARD GERHARDS,
Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Band I, 1988, N. 1 zu
Art. 20 AVIG). Der Entschädigungsanspruch entsteht, wenn die versicherte Person
die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt. Das Erfüllen
dieser Anspruchsvoraussetzungen ist gemäss Art. 3 UVAL - alternativ zu den
Entschädigungsleistungen nach Art. 29 AVIG - massgebend für die Bestimmung von
Beginn und Ende der Unfallversicherungsdeckung arbeitsloser Personen bei der
SUVA. Vorliegend stellten die Behörden der Arbeitslosenversicherung die
Anspruchsberechtigungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG bis zum Unfallzeitpunkt an sich
nicht in Frage. Die Versicherte hatte sich auch nicht bei der
Arbeitslosenversicherung abgemeldet, bevor sie ins Ausland reiste, sondern
dieser am 15. November 2004 lediglich mitgeteilt, sie sei ab dem 28. November
ferienabwesend. Die Kasse richtete vorübergehend nur deshalb keine Leistungen
aus, weil die Versicherte im November und Dezember 2005 die gemäss Art. 29 Abs.
2 AVIV für die Geltendmachung des Leistungsanspruchs einer jeweiligen
Kontrollperiode erforderlichen Formulare nicht eingereicht hatte. Gemäss Art.
20 Abs. 3 Satz 1 AVIG erlischt der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn
er nicht innert dreier Monate nach dem Ende der Kontrollperiode, auf die er
sich bezieht, durch Einreichung der in Art. 29 AVIV genannten Unterlagen
geltend gemacht wird. Wegen dieser Verwirkungsfolge stellt die in Art. 20 AVIG
geregelte Geltendmachung eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar ( THOMAS
NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S.
2278 Rz. 333), die von Kontrollperiode zu Kontrollperiode erfüllt sein muss.
Wird für eine spätere Kontrollperiode der Anspruch wieder geltend gemacht,
werden - wie vorliegend - wieder Leistungen ausgerichtet, sofern die
Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 Abs. 1 AVIG weiterhin erfüllt sind.

4.5. Während ihres Auslandaufenthalts hat die Versicherte möglicherweise die
gesetzliche Schadenminderungspflicht verletzt. Eine solche Pflichtverletzung
führt jedoch in aller Regel nicht zur Verneinung der Anspruchsberechtigung im
Sinne von Art. 8 Abs. 1 AVIG. Die Nichtbefolgung der Kontrollvorschriften ohne
entschuldbaren Grund nach der Meldung beim Arbeitsamt zieht lediglich eine
Einstellung in der Anspruchsberechtigung nach sich (Art. 30 Abs. 1 lit. d
AVIG).

4.6. Die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 AVIG und damit der
Versicherungsschutz gegen Unfälle gemäss Art. 2 UVAL hängen nach der Meldung
beim Arbeitsamt nicht von der Geltendmachung des Anspruchs auf
Arbeitslosenentschädigung ab. Bei der Geltendmachung des
Entschädigungsanspruchs für jede Kontrollperiode im Sinne von Art. 20 AVIG in
Verbindung mit Art. 29 Abs. 2 AVIV handelt es sich nicht um eine
Anspruchsvoraussetzung im Sinne von Art. 8 Abs. 1 AVIG, auf welche Bestimmung
Art. 2 und Art. 3 UVAL verweisen. Beginn und Ende der Versicherung richten sich
vielmehr nach der erstmaligen (Art. 3 Abs. 1 UVAL) bzw. der  letztmaligen (Art.
3 Abs. 2 UVAL) Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 AVIG. Es wäre
auch nicht praktikabel, wenn die Versicherungsdeckung der Unfallversicherung
während der Einstellung der Leistungen ruhen würde. Die Betroffenen müssten
während dieser Zeit jeweils eine Abredeversicherung abschliessen. Waren die
Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 1 AVIG erfüllt, erlischt der
Versicherungsschutz der SUVA nach Wegfall der Arbeitslosigkeit (zufolge
Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle, Abmeldung bei der Arbeitslosenversicherung
usw.) oder bei dauernder Vermittlungsunfähigkeit (vgl. dazu SVR 2011 UV Nr. 2
S. 5). Um die Rechtssicherheit zu gewährleisten, muss dieser Umstand
eingestanden oder durch Verfügung festgestellt worden sein. Dies war vorliegend
nicht der Fall. Erst mit Schreiben vom 22. April 2005 und damit nach dem
Unfallereignis teilte das RAV der Versicherten mit, dass sie per 22. April 2005
(wohl infolge unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit) von der Arbeitsvermittlung
abgemeldet worden sei.

4.7. Im Zeitpunkt des Unfalls vom 22. Januar 2005 wurden von der
Arbeitslosenkasse unbestrittenermassen Leistungen ausgerichtet. Dies setzt
voraus, dass entweder die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG als erfüllt
erachtet wurden (vgl. auch Art. 28 Abs. 1 AVIG), oder eine
Arbeitslosenentschädigung bei Zweifel über Ansprüche aus Arbeitsvertrag im
Sinne von Art. 29 AVIG ausgerichtet wurde. Die Ausrichtung der
Entschädigungsleistungen an die Versicherte erscheint aus
arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht nicht offensichtlich unrichtig. Am
22. Januar 2005 war die Versicherte somit nach Art. 2 UVAL bei der SUVA
obligatorisch gegen die Folgen des an diesem Tag erlittenen Ereignisses
versichert.

4.8. Dass die SUVA gegenüber der Nachdeckung der Solida vorleistungspflichtig
ist, entspricht der Rechtsprechung (BGE 127 V 458) und wird nicht bestritten.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Dem Prozessausgang
entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art.
66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). Da sich zwei Versicherer gegenüberstehen,
gilt für die Gerichtsgebühr der ordentliche Rahmen nach Art. 65 Abs. 3 BGG,
während Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG keine Anwendung findet. Der Solida steht
keine Parteientschädigung zu, da sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt
(Art. 68 Abs. 3 BGG). Die beigeladene Versicherte hat sich nicht vernehmen
lassen.

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 17. Juli 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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