Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.918/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_918/2014

Urteil vom 27. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz,
Molkenstrasse 5/9, 8004 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Kantonale und kommunale Sozialversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 26. Juni 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren (....), ist seit August 2009 Bezügerin einer ganzen
Invalidenrente. Ihr Ehemann, B.________, geboren (....), bezieht seit März 2005
eine Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung. Das Amt für Zusatzleistungen
zur AHV/IV der Stadt Zürich sprach den Eheleuten mit Verfügung vom 7. Dezember
2011 ab 1. Januar 2012 monatliche Zusatzleistungen zur AHV/IV von insgesamt Fr.
1'604.- zu (Ergänzungsleistungen von Fr. 836.-, kantonale Beihilfen von Fr.
251.- und Gemeindezuschüsse von Fr. 517.-). Ab 1. Juli 2012 (Vollendung des 60.
Altersjahres von B.________) zog es die Freizügigkeitsguthaben aus beruflicher
Vorsorge des Versicherten in die Berechnung der Zusatzleistungen mit ein und
reduzierte den Anspruch mit Verfügung vom 15. Juni 2012 auf insgesamt Fr. 838.-
(monatliche Ergänzungsleistungen). Daran hielt das Amt mit Einspracheentscheid
vom 25. Juli 2012 fest.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 26. Juni 2014 in dem Sinne gut, dass es den
Einspracheentscheid aufhob und die Sache an das Amt für Zusatzleistungen zur
AHV/IV zurückwies, damit es - nach Ermittlung der hypothetischen Steuerschuld
im Jahr 2012 auf dem Freizügigkeitsvermögen - den Anspruch auf Zusatzleistungen
(Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse) ab 1. Juli
2012 neu berechne.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Stadt
Zürich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, soweit sie verpflichtet
werde, den Versicherten kantonale und kommunale Zusatzleistungen auszurichten.

A.________ und B.________ wie auch die Vorinstanz verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 S. 133 mit Hinweisen).

2.

2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zulässig gegen Endentscheide, das
heisst gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und
gegen Teilentscheide, die nur einen Teil der gestellten Begehren behandeln,
wenn diese unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a
BGG). Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist hingegen
die Beschwerde unzulässig, wenn sie die Zuständigkeit oder den Ausstand
betreffen (Art. 92 BGG), einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93
Abs. 1 lit. b BGG). Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zur neuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, sind Zwischenentscheide,
die nur unter den genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten
werden können (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.). Anders verhält es sich nur,
wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein
Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung bloss noch der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (SVR 2008 IV Nr. 39 S. 131,
9C_684/2007 E. 1.1).

2.2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid.
Die Vorinstanz begründet die Rückweisung der Sache zum Neuentscheid damit, die
Verwaltung habe auf dem bei der Ermittlung der anrechenbaren Einnahmen zu
berücksichtigenden Freizügigkeitsguthaben die Steuer abzuziehen, die bei einem
Bezug (fiktiv) anfallen würde. Da die insoweit anzurechnenden Vermögenswerte
weder bei den Ergänzungsleistungen noch bei den kantonalen und kommunalen
Zusatzleistungen gleichzeitig auch noch Grundlage für eine Bedarfsberechnung
bilden könnten, wies sie die Verwaltung an, über den Anspruch auf
Zusatzleistungen zur AHV/IV (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen und
Gemeindezuschüsse) im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen. Damit hat sie eine
die Bescherdeführerin materiell-rechtlich bindende Anordnung getroffen. Diese
rügt eine willkürliche Anwendung kantonalen und kommunalen Rechts. Ohne die
Möglichkeit, die Streitsache schon jetzt an das Bundesgericht weiterzuziehen,
wäre die Beschwerdeführerin somit durch den vorinstanzlichen Entscheid
gezwungen, eine aus ihrer Sicht rechtswidrige Verfügung zu treffen (BGE 133 V
477 E. 5.2, 5.2.1-5.2.4 S. 483 ff.), die sie dann nicht mehr anfechten könnte.
Bei einer solchen Konstellation ist die Beschwerde gegen den kantonal
letztinstanzlichen Entscheid grundsätzlich zulässig.

3. 
Letztinstanzlich nicht angefochten ist der vorinstanzliche Entscheid, soweit er
die bundesrechtlich geregelten Ergänzungsleistungen betrifft. Streitig ist
hingegen, ob die Beschwerdeführerin verpflichtet ist, den Beschwerdegegnern
kantonale Beihilfen und Gemeindezuschüsse auszurichten.

3.1. Gemäss § 17 Abs. 1 des Zusatzleistungsgesetzes des Kantons Zürich vom 7.
Februar 1971 (ZLG; LS 831.3) wird für die Berechnung der Beihilfe auf die
Bedarfsrechnung für die jährliche Ergänzungsleistung abgestellt, wobei die
tatsächlich ausgerichteten Ergänzungsleistungen als anrechenbare Einnahmen
behandelt werden (a) und der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf bei zu
Hause wohnenden Personen um den Höchstbetrag der Beihilfe erhöht wird (b). Nach
§ 18 ZLG (in der bis 31. Dezember 2013 in Kraft gestandenen Fassung) kann die
Beihilfe gekürzt oder verweigert werden, soweit sie für den Unterhalt nicht
benötigt wird und der bundesrechtlich gewährleistete Anspruch auf
Prämienverbilligung gewahrt bleibt. Die Zusatzleistungen sind von der Gemeinde
zu gewähren, in welcher der Gesuchsteller seinen zivilrechtlichen Wohnsitz hat
(§ 21 ZLG). § 20 Abs. 1 ZLG ermächtigt die Gemeinden, Gemeindezuschüsse zu den
Beihilfen zu gewähren, die nicht als Einkommen anzurechnen sind. Die Stadt
Zürich hat für die Berechnung und die Kürzung- oder Verweigerung des
Gemeindezuschusses die Regelung der kantonalen Beihilfen praktisch übernommen.
Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung der Stadt Zürich vom 21. Dezember 2005 über
den Vollzug des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von
Gemeindezuschüssen (Zusatzleistungsverordnung; ZVO; LS 831.110) wird für die
Berechnung des jährlichen Gemeindezuschusses auf die Bedarfsberechnung für die
gesetzliche Beihilfe abgestellt, wobei die tatsächlich ausgerichtete Beihilfe
als Einnahme angerechnet wird. Übersteigt das Reinvermögen bei Ehepaaren Fr.
40'000.-, wird der Bedarf für den jährlichen Gemeindezuschuss gekürzt (Art. 4
Abs. 1 ZVO). Der jährliche Gemeindezuschuss kann verweigert oder gekürzt
werden, wenn er für den Unterhalt nicht oder nur teilweise benötigt wird (Art.
6 ZVO; vgl. auch Art. 13 Abs. 2 lit. a ZVO in Verbindung mit Art. 1 der
Ausführungsbestimmungen vom 22. November 2006 zur Verordnung über den Vollzug
des Gesetzes über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und die Gewährung von
Gemeindezuschüssen [Ausführungsbestimmungen zur Zusatzleistungsverordnung;
AZVO; LS 831.111]).

3.2. Zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdeführerin zur Erhebung der
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in der vorliegend
streitigen Sache legitimiert ist.

3.2.1. Die Berechtigung des Gemeinwesens zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 1bis ATSG und Art. 38 Abs. 1 ELV fällt ausser
Betracht, da sich diese Bestimmungen ausschliesslich auf den Vollzug des
Bundesrechts beziehen (BGE 134 V 53 E. 2.3.2 S. 57).

3.2.2.

3.2.2.1. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder
Änderung hat. Diese Regelung ist in erster Linie auf Privatpersonen
zugeschnitten, doch kann sich auch das Gemeinwesen darauf stützen, falls es
durch einen angefochtenen Entscheid gleich oder ähnlich wie ein Privater oder
aber in spezifischer Weise in der Wahrnehmung einer hoheitlichen Aufgabe
betroffen wird und nicht bloss das allgemeine Interesse an der richtigen
Rechtsanwendung geltend macht. Gestützt auf die allgemeine Legitimationsklausel
von Art. 89 Abs. 1 BGG dürfen Gemeinwesen nur restriktiv zur Beschwerdeführung
zugelassen werden (BGE 140 V 328 E. 4.1 S. 329 mit Hinweisen).

3.2.2.2. Nach der Rechtsprechung (BGE 134 V 53 E. 2.3 S. 57 ff.; 9C_171/2014
vom 17. September 2014 E. 2) kommt kantonalen Behörden im Bereich der
kantonalrechtlichen Zusatzleistungen gestützt auf die allgemeine Klausel von
Art. 89 Abs. 1 BGG keine Beschwerdelegitimation zu. Aus denselben Gründen
können sich auch Gemeinden nicht auf diese Bestimmung berufen, wenn sie eine
willkürliche Anwendung von kantonalen und kommunalen Bestimmungen über
Beihilfen und Gemeindezuschüsse durch das kantonale Gericht rügen. Zwar ist das
Bundesgericht im Urteil 9C_305/2012 vom 6. August 2012 auf eine Beschwerde des
Amtes für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich eingetreten, mit welcher
nebst bundesrechtlichen auch kantonale und kommunale Zusatzleistungen streitig
waren. Da jedoch keine ausdrückliche Prüfung der Beschwerdelegitimation
erfolgte, kann daraus keine grundsätzliche Beschwerdelegitimation abgeleitet
werden. Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch nicht auf Art. 89 Abs. 1
BGG.

3.2.3.

3.2.3.1. Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften sind nach
Art. 89 Abs. 2 lit. c BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten berechtigt, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die
ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Für das Eintreten ist allein
entscheidend, dass die Beschwerde führenden Gemeinden durch einen Akt in ihrer
Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt berührt sind und eine Verletzung der
Autonomie geltend machen. Ob die beanspruchte Autonomie tatsächlich besteht,
ist hingegen keine Frage des Eintretens, sondern eine materielle Beurteilung.
Dasselbe gilt für die Frage, ob die Autonomie im konkreten Fall tatsächlich
verletzt worden ist (BGE 140 V 328 E. 4.1 S. 330 mit Hinweis).

3.2.3.2. Im Vordergrund steht dabei die durch das kantonale Verfassungs- und
Gesetzesrecht gewährte Gemeindeautonomie (vgl. Art. 50 Abs. 1 BV; BGE 140 I 90
E. 1.1 S. 92). Nach der Rechtsprechung sind Gemeinden in einem Sachbereich
autonom, wenn das kantonale (oder eidgenössische) Recht diesen nicht
abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung
überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt.
Der geschützte Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder
Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden
Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen.
Der Schutz der Gemeindeautonomie setzt eine solche nicht in einem ganzen
Aufgabengebiet, sondern lediglich im streitigen Bereich voraus. Im Einzelnen
ergibt sich der Umfang der kommunalen Autonomie aus dem für den entsprechenden
Bereich anwendbaren kantonalen Verfassungs- und Gesetzesrecht (BGE 138 I 242 E.
5.2 S. 244 f.; 136 I 395 E. 3.2.1 S. 398, 265 E. 2.1 S. 269; 135 I 233 E. 2.2
S. 241 f.; je mit Hinweisen).

3.2.3.3. In der Beschwerde ist darzulegen, dass die gesetzlichen
Legitimationsvoraussetzungen gegeben sind, soweit diese nicht ohne Weiteres
ersichtlich sind. Bei der Autonomiebeschwerde muss die Gemeinde begründen,
worin die behauptete Verletzung ihrer Autonomie liegen soll (Art. 42 Abs. 2 und
Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 I 90 E. 1.1 S. 92 mit Hinweisen; 136 V 346 E. 3.1
S. 348; Urteile 5A_430/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 3.3.1; 2C_949/2013 vom 24.
März 2014 E. 2.2.1; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 2.
Aufl. 2014, N. 51 zu Art. 89 BGG; MICHAEL PFLÜGER, Die Legitimation des
Gemeinwesens zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, 2013,
Rz. 864, S. 360).

3.2.3.4. Die Beschwerdeführerin erhebt die Rüge einer Verletzung der
Gemeindeautonomie nicht ausdrücklich. Aus der Beschwerdeschrift geht auch nicht
hervor, inwiefern diese Garantie verletzt sein soll. Vielmehr begnügt sich die
Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit dem Einwand, die Vorinstanz habe sie in
willkürlicher Anwendung kantonaler (§§ 17 und 18 ZLG) und kommunaler (Art. 4
und 6 ZVO) Bestimmungen dazu verpflichtet, die kantonalen und kommunalen
Zusatzleistungen neu zu berechnen. Damit habe diese in das ihr zustehende
Ermessen eingegriffen, welches ihr erlaube, trotz rechnerischem Bedarf die
Zusatzleistungen zu verweigern, solange der Lebensunterhalt von den
Leistungsansprechern aus eigenen Mitteln bestritten werden könne. Sie legt
jedoch nicht begründet dar, inwiefern ihr in diesem Sachbereich Autonomie
zukommt und weshalb der angefochtene Entscheid den Autonomieschutz verletze.
Die Beschwerde genügt hinsichtlich einer allfälligen Verletzung der
Gemeindeautonomie den Begründungsanforderungen nicht.

3.3. Nach dem Dargelegten kann auf die Beschwerde mangels hinreichender
Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden.

4. 
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66
Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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