Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.917/2014
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_917/2014

Urteil vom 5. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Petra Ducksch,
Beschwerdeführer,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG, Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 29. November 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1957 geborene A.________ arbeitete als Geschäftsleiter bei seiner
eigenen Firma, der B.________ AG, und war bei den Elvia Versicherungen (heute
Allianz Suisse Versicherungsgesellschaft, nachfolgend: Allianz) obligatorisch
gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17. Mai 2001 rutschte er auf einer
Aussentreppe aus und fiel auf eine Treppenkante, wobei er sich eine Knie- und
eine Lendenwirbelsäulen (LWS) -Distorsion zuzog. Der Versicherte war bereits im
Oktober 1998 einer lumbalen Spondylodese unterzogen worden; nach dem Unfall
erfolgte am 6. Mai 2003 eine Re-Spondylodese. In der Folge wurden sowohl von
der Unfallversicherung und der Invalidenversicherung als auch von A.________
selbst verschiedene Gutachten eingeholt, die unter anderem Auskunft über den
Kausalzusammenhang zwischen den weiterhin bestehenden erheblichen
Rückenbeschwerden und dem versicherten Unfall geben sollten (Gutachten des Dr.
med. C.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH, vom 14. Juni 2004; Gutachten
der Medizinischen Gutachterstelle D.________ vom 12. September 2006; Gutachten
des Dr. med. E.________, Spezialarzt FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 7.
Juli 2009; Berichte des Dr. med. F.________, Facharzt für orthopädische
Chirurgie FMH, speziell Wirbelsäulenchirurgie, vom 30. Juni und 2. September
2009). Mit Verfügung vom 9. Oktober 2009 stellte die Allianz die
Versicherungsleistungen per 12. Mai 2009 ein und forderte Taggeldleistungen für
die Zeit vom 12. Mai bis 30. Juni 2009 im Betrag von Fr. 11'704.- zurück. Daran
hielt sie auch auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 13. Januar 2010).

A.b. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen den
Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 29. Dezember 2011 ab.
Das Bundesgericht hiess mit Urteil vom 9. Januar 2013 die dagegen geführte
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dahin gehend teilweise
gut, als es den angefochtenen Entscheid aufhob und die Sache an das kantonale
Gericht zurückwies, damit es über die Sache neu entscheide (Urteil 8C_155/
2012).

A.c. In Nachachtung des bundesgerichtlichen Urteils holte das
Sozialversicherungsgericht bei Dr. med. G.________, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Leitender
Arzt an der Klinik H.________, ein Gutachten ein, welches dieser mit Datum vom
30. Juni 2014 erstattete. Den Parteien wurde in der Folge Gelegenheit gegeben,
zum Gutachten Stellung zu nehmen, wovon beide Gebrauch machten. Der
Beschwerdeführer beantragte in diesem Rahmen dem Gutachter eine Ergänzungsfrage
zu stellen. Die Eingaben wurden der jeweiligen Gegenpartei zur Kenntnis
gebracht.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hiess in der Folge die
Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es den Einspracheentscheid der
Allianz vom 13. Januar 2010 insoweit aufhob, als damit Taggelder
zurückgefordert wurden. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen (Entscheid
vom 29. November 2014).

C. 
A.________ lässt dagegen erneut Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen und beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei
aufzuheben und die Allianz zu verpflichten, auch über den 12. Mai 2009 hinaus
die gesetzlich geschuldeten Versicherungsleistungen zu erbringen.
Die Allianz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Trotzdem prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht - vorbehältlich offensichtlicher Fehler - nur die in seinem
Verfahren geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE
135 II 384 E. 2.2.1 S. 389). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder
Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das
Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Strittig ist, ob die nach dem Unfall vom 17. Mai 2001 über den verfügten
folgenlosen Fallabschluss per 12. Mai 2009 hinaus geklagten Beschwerden noch in
einem anspruchsbegründenden Kausalzusammenhang mit dem genannten Ereignis
stehen.

2.1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V
177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) bereits in seinem Entscheid vom 29. Dezember
2011 richtig dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

2.2. Korrekt dargelegt hat das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid
insbesondere auch, dass der Richter oder die Richterin bei Gerichtsgutachten
nach konstanter Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung der
medizinischen Experten abweicht, deren Aufgabe gerade darin besteht, ihre
Fachkenntnisse der Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen
bestimmten Sachverhalt medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann
vorliegen, wenn die Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom
Gericht eingeholtes Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen
Schlussfolgerungen gelangt. Abweichende Beurteilung kann zudem gerechtfertigt
sein, wenn gegensätzliche Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter
oder der Richterin als triftig genug erscheinen, die Schlüssigkeit des
Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei es, dass die Überprüfung durch
einen Oberexperten für angezeigt erachtet wird, sei es, dass das Gericht ohne
Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens abweichende
Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352 f.).

2.3. Der Versicherte reicht unter anderem eine Stellungnahme des Dr. med.
F.________ vom 20. September 2014 zum Gerichtsgutachten und einen Bericht des
Universitätsspitals I.________ vom 19. September 2014 ein. Hierzu ist
festzuhalten, dass neue Tatsachen und Beweismittel auch im Rahmen von Art. 105
Abs. 3 BGG nur soweit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt, was von der beschwerdeführenden Partei näher
darzulegen ist (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V 194 E. 2 f. S. 196 ff.; nicht
publ. E. 1.2 des Urteils BGE 9C_224/2014 vom 19. September 2014, in SVR 2014
AHV Nr. 12 S. 43). Dies wird seitens des Beschwerdeführers nicht geltend
gemacht. Ebenso wenig lässt sich der Beschwerde entnehmen, weshalb die
genannten ärztlichen Stellungnahmen nicht schon im vorinstanzlichen Verfahren
eingereicht worden sind. Die Einreichung neuer Unterlagen erweist sich damit
als unzulässig.

3. 

3.1. Nach umfassender Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere des
gerichtlich angeordneten Gutachtens des Dr. med. G.________ vom 30. Juni 2014,
erkannte die Vorinstanz, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei im
Zeitpunkt des Fallabschlusses vom 12. Mai 2009 mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit so gewesen, wie er es auch ohne den Eintritt des
Unfallereignisses aus dem Jahre 2001 gewesen wäre (Status quo sine). Das
Gerichtsgutachten weise keine Widersprüche auf.

3.2. Soweit der Beschwerdeführer rügt, Dr. med. G.________ habe sich in seinem
Gutachten nicht genügend mit den abweichenden Arztberichten des Dr. med.
F.________ befasst, kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen der in der
Beschwerde vertretenen Auffassung hat sich das kantonale Gericht mit den
Divergenzen in den ärztlichen Beurteilungen des Dr. med. G.________ einerseits
und des Dr. med. F.________ andererseits auseinandergesetzt. Letzterer stützte
sich in seinen Berichten vom 30. Juni und 2. September 2009, welche das
Bundesgericht im Urteil vom 9. Januar 2013 zur Rückweisung und Einholung eines
Obergutachtens veranlasst hatten (vgl. Urteil 8C_155/2012 E. 5.2 und 5.3), auf
eine TK-Fluorid-PET/CT-Untersuchung vom 29. Mai 2009 und einen Bericht vom 3.
Juni 2009 des Universitätsspitals I.________. Der Gerichtsgutachter hatte die
entsprechenden Bilder und den Bericht von der Klinik für Nuklearmedizin des
Universitätsspitals I.________ angefordert und selber beurteilt (vgl. Gutachten
vom 30. Juni 2014 S. 52). Er kam dabei zum fachmedizinischen Schluss, die von
Dr. med. F.________ vorgenommene Beurteilung stimme nicht mit dem Bericht des
Universitätsspitals überein. Im Gegenteil sei mit der erwähnten Untersuchung
eine stabile Situation nach Re-Spondylodese vom 6. Mai 2003 belegt worden. Das
kantonale Gericht hat das Gerichtsgutachten entsprechend gewürdigt und
entschieden, eine Beweisergänzung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, sei bei
dieser Sachlage nicht notwendig; das Gerichtsgutachten überzeuge. Zwingende
Gründe, von der Einschätzung des medizinischen Experten, welcher das
Gerichtsgutachten verfasst hat, abzuweichen, macht selbst der Beschwerdeführer
nicht geltend. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Ebenso wenig liegen
abweichende Meinungsäusserungen anderer Fachexperten vor, welche die
Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen vermöchten.
Entsprechend hat das kantonale Gericht zu Recht darauf abgestellt (BGE 125 V
351 E. 3b/aa S. 352).

3.3. Mit der Vorinstanz ist aufgrund der Schlussfolgerungen des Gutachtens des
Dr. med. G.________ vom 30. Juni 2014 davon auszugehen, dass zwischen den
weiterhin geltend gemachten Beschwerden und dem versicherten Unfall kein
rechtsgenüglicher natürlicher Kausalzusammenhang besteht und die Allianz daher
ihre Leistungen zu Recht auf den 12. Mai 2009 eingestellt hat.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben