Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.914/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_914/2014

Urteil vom 9. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
22. Oktober 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 15. Dezember 2014 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. Oktober 2014,
in das gleichzeitig gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen
Prozessführung,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in
gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht
verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs.
1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor
Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids
massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen
ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz
verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60),
dass die Beschwerde vom 15. Dezember 2014 den vorgenannten Erfordernissen nicht
gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen
Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der
im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellten Arbeitsfähigkeit in einer
behinderungsangepassten Tätigkeit sowie deren erwerbliche Auswirkungen mit
einem aus dem Einkommensvergleich resultierenden Invaliditätsgrad von 20 % -
nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht
genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu
berücksichtigen ist,
dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift bezüglich des
materiellen Gehalts der Begründung sinngemässe Wiederholungen der Rügen
enthält, welche seinerzeit schon vor dem kantonalen Verwaltungsgericht erhoben
wurden und mit denen sich das erstinstanzliche Gericht bereits eingehend
befasste (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), ohne indessen in
konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das
kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den
Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
woran der in bloss pauschaler Weise erhobene Einwand einer " (Verletzung von)
Bundesrecht" nichts ändert,
dass auch bezüglich der Vorbringen gegenüber der  Beschwerdegegnerin 
(Verpflichtung derselben zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen bzw. zur
Abklärung der Arbeitsstellen für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit) keine
rechtlich relevanten, d.h. gegenüber dem angefochtenen Entscheid der 
Vorinstanzerhobenen ausreichend substanziierten Rügen hinsichtlich eines
zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorliegen (vgl. hiezu
auch z.B. Urteil 8C_864/2014 vom 22. Dezember 2014 mit Hinweisen),
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren
umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Januar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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