I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.914/2014
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 8C_914/2014 Urteil vom 9. Januar 2015 I. sozialrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, Gerichtsschreiber Batz. Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Beschwerdeführerin, gegen IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. Oktober 2014. Nach Einsicht in die Beschwerde der A.________ vom 15. Dezember 2014 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 22. Oktober 2014, in das gleichzeitig gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, in Erwägung, dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe, dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften bzw. Rechte und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60), dass die Beschwerde vom 15. Dezember 2014 den vorgenannten Erfordernissen nicht gerecht wird, indem sie sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz - insbesondere bezüglich der im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellten Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit sowie deren erwerbliche Auswirkungen mit einem aus dem Einkommensvergleich resultierenden Invaliditätsgrad von 20 % - nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt, wobei in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen ist, dass die beim Bundesgericht eingereichte Rechtsschrift bezüglich des materiellen Gehalts der Begründung sinngemässe Wiederholungen der Rügen enthält, welche seinerzeit schon vor dem kantonalen Verwaltungsgericht erhoben wurden und mit denen sich das erstinstanzliche Gericht bereits eingehend befasste (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 ff. S. 245 ff.), ohne indessen in konkreter und hinreichend substanziierter Weise aufzuzeigen, inwiefern das kantonale Gericht eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG bzw. eine für den Entscheid wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte, woran der in bloss pauschaler Weise erhobene Einwand einer " (Verletzung von) Bundesrecht" nichts ändert, dass auch bezüglich der Vorbringen gegenüber der Beschwerdegegnerin (Verpflichtung derselben zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen bzw. zur Abklärung der Arbeitsstellen für die Verwertung der Restarbeitsfähigkeit) keine rechtlich relevanten, d.h. gegenüber dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanzerhobenen ausreichend substanziierten Rügen hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art. 95 ff. BGG vorliegen (vgl. hiezu auch z.B. Urteil 8C_864/2014 vom 22. Dezember 2014 mit Hinweisen), dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann, dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird, dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, erkennt die Präsidentin: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. Luzern, 9. Januar 2015 Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Die Präsidentin: Leuzinger Der Gerichtsschreiber: Batz Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben