Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.913/2014
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_913/2014

Urteil vom 8. Juni 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
Basler Versicherung AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nadeshna Ley,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 12. November 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ war in der Ausbildung zur Gemeindehelferin in der Schule
B.________, als sie am 9. August 1986 von einer Person, die von einer anderen
beim Turnen über die Schulter geworfen wurde, mit den beschuhten Füssen einen
Schlag von rechts an den Hals, Nacken und Kopf bekam. Dr. med. C.________,
Praxis für Allgemeine Medizin, ging in den Berichten vom 10. November 1986 und
26. Juli 1987 von einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS) mit
ligamentärer Läsion C3/4 aus. Die Basler Versicherungs-Gesellschaft, heute
Basler Versicherung AG (nachfolgend Basler), erbrachte zunächst Leistungen aus
der Kollektiv-Unfallversicherung. Am 16. September 1998 anerkannte sie ihre
Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung. Mit Verfügung vom
4. Dezember 2002 ging sie von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit der
Versicherten seit dem Unfall vom 9. August 1986 aus (mit Ausnahme des Zeitraums
von April 1989 bis Juni 1990, wo sie einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen
sei) und bejahte bis 31. Dezember 2002 den Taggeldanspruch; weiter gewährte sie
ihr ab 1. März 1993 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit
leichten Grades, ab 1. Januar 2003 eine Komplementärrente zur Rente der
Invalidenversicherung (IV) aufgrund einer Erwerbseinbusse von 100 % und eine
Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 80 %; zudem übernahm
sie weiterhin die unfallbedingten Behandlungskosten und Medikamente sowie die
Kosten der Hauspflege.

A.b. Am 22. Dezember 2002 erlitt A.________ einen Autounfall; hierbei zog sie
sich Verletzungen am Ellbogen, Gesäss und Fuss sowie ein HWS-Schleudertrauma
zu. Die Basler holte unter anderem ein Gutachten des Begutachtungsinstituts
D.________, vom 12. März 2009 ein. Mit Verfügung vom 23. März 2009 stellte sie
die der Versicherten am 4. Dezember 2002 zugesprochene Rente und
Hilflosenentschädigung per sofort ein. Im Januar/Februar 2009 liess die Basler
die Versicherte privatdetektivlich observieren, worüber die beauftragte
Bewachungsfirma am 6. April 2009 einen Bericht erstattete. Weiter holte die
Basler beim Begutachtungsinstitut D.________ eine ergänzende Stellungnahme vom
20. Oktober 2009 ein. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 stellte sie die
Leistungen rückwirkend per 31. Mai 2004 ein; sie forderte von der Versicherten
Fr. 449'034.60 für unrechtmässig bezogene Renten, Teuerungszulagen und
Hilflosenentschädigungen zurück; ebenfalls zurückgefordert wurden Leistungen
für Heilbehandlungen ab 31. März 2004. Mit Entscheiden vom 4. März und 14. Juni
2010 wies sie die von der Versicherten und ihrem Krankenversicherer (Helsana
Versicherungen AG) erhobenen Einsprachen ab; die von ihnen eingereichten
Beschwerden hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in Aufhebung
beider Einspracheentscheide dahin gehend gut, dass es die Sache zur Prüfung der
adäquaten Unfallkausalität der gesundheitlichen Beschwerden bzw. zur Klärung
der Wiedererwägungsvoraussetzungen mit Bezug auf die Verfügung vom 4. Dezember
2002 und zur Prüfung der Leistungspflicht aus dem Ereignis vom 22. Dezember
2002 sowie zu anschliessender Neuverfügung an die Basler zurückwies (Entscheid
vom 5. Dezember 2011). Die dagegen von der Basler erhobene Beschwerde wies das
Bundesgericht ab; auf die Beschwerde der Versicherten trat es nicht ein (Urteil
8C_37/2012 und 8C_87/2012 vom 23. März 2012).

A.c. Mit Verfügung vom 26. September 2012 stellte die Basler die Leistungen
bezüglich des Unfalls vom 9. August 1986 mangels adäquater Unfallkausalität der
gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten per 4. Dezember 2002 ein; die
Leistungen für die Folgen der HWS-Distorsion sowie der Beschwerden an Knie und
Ellbogen als Folgen des Unfalls vom 22. Dezember 2002 stellte sie per 31.
Dezember 2003 ein. Die Einsprache der Versicherten wie sie mit Entscheid vom
30. April 2013 ab.

B. 
In Gutheissung der von der Versicherten gegen den letztgenannten
Einspracheentscheid geführten Beschwerde hob das Versicherungsgericht des
Kantons St. Gallen diesen auf. Betreffend die Folgen des Unfalls vom 22.
Dezember 2002 wies es die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung in
Sinne der Erwägungen an die Basler zurück (Entscheid vom 12. November 2014).

C. 
Mit Beschwerde beantragt die Basler, in Aufhebung des kantonalen Entscheides
sei festzustellen, dass die Versicherte spätestens ab Anfang 1990 keinen
Anspruch auf UVG-Versicherungsleistungen mehr habe.
Die Versicherte schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Im Rückweisungsentscheid vom 5. Dezember 2011 erwog die Vorinstanz
betreffend die Folgen des Unfalls vom 9. August 1986 im Wesentlichen, das
Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ vom 12. März 2009 und/oder der
Observationsbericht vom 6. April 2009 enthielten bezüglich der
leistungszusprechenden Verfügung vom 4. Dezember 2002 (vgl. Sachverhalt lit.
A.a) keinen Revisionsgrund nach Art. 53 Abs. 1 ATSG. Auch die Voraussetzungen
für eine materielle Revision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) seien nicht erfüllt, weil
eine blosse Neubewertung des im Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen
Sachverhalts nicht zu einer Leistungsaufhebung führen könne. Weiter vermöge das
Gutachten des Begutachtungsinstituts D.________ mit Blick auf die dargelegten
medizinischen Gegebenheiten - als Neubeurteilung eines seit der
Leistungszusprechung im Jahre 2002 unveränderten medizinischen Sachverhalts -
nicht zureichend zu belegen, dass im Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Dezember
2002 keine unfallkausalen Beschwerden mehr vorgelegen hätten; dies umso
weniger, als die Gutachter des Begutachtungsinstituts D.________ nicht alle
medizinischen Grundlagen berücksichtigt hätten. Eine medizinisch begründete
zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungsausrichtung nach Art. 53
Abs. 2 ATSG sei demnach nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Indessen
wäre die Adäquanz grundsätzlich bereits im Verfügungszeitpunkt am 4. Dezember
2002 aufgrund der damals einschlägigen Rechtsprechung (damals BGE 117 V 359
bzw. 115 V 133) zu prüfen gewesen. Indem die Basler die Adäquanz nicht geprüft
habe und auch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Adäquanzprüfung und
-bejahung stillschweigend erfolgt sei, habe sie für die Leistungsgewährung im
Zentrum stehende Rechtsfragen nicht überprüft. Damit stehe die zweifellose
Unrichtigkeit der Verfügung (als Wiedererwägungs-Voraussetzung) zur Diskussion.
Die Basler werde daher die Adäquanz der Folgen des Ereignisses vom 9. August
1986 noch zu prüfen haben. Der Unfall vom 22. Dezember 2002 (vgl. Sachverhalt
lit. A.b) habe erneute Beeinträchtigungen im HWS-Bereich ergeben. Im Fall der
Adäquanzbejahung hinsichtlich des bis zum Erlass der Verfügung vom 4. Dezember
2002 eingetreten Sachverhalts wären die Folgen des Unfalls vom 22. Dezember
2002 in einem separaten Revisionsverfahren (Art. 17 ATSG) abzuklären. Würde die
Adäquanz bezüglich des Sachverhalts bis 4. Dezember 2002 verneint, wäre
zusätzlich die Leistungspflicht aus dem Ereignis vom 22. Dezember 2002 zu
prüfen und zu verfügen. Die Sache sei zur entsprechenden Neuprüfung und
Verfügung an die Basler zurückzuweisen. Diesen Entscheid bestätigte das
Bundesgericht mit Urteil 8C_37/2012 und 8C_87/2012.

2.2. Im strittigen Einspracheentscheid vom 30. April 2013 führte die Basler
aus, der Unfall vom 9. August 1986 sei im mittleren Bereich im Grenzbereich zu
den leichten Ereignissen einzustufen. Per 4. Dezember 2002 sei klar ein
psychisches Beschwerdebild im Vordergrund gestanden. Objektivierbare
Beschwerden hätten nicht mehr vorgelegen. Keines der Adäquanzkriterien nach BGE
115 V 133 sei erfüllt gewesen, weshalb die adäquate Unfallkausalität der
Beschwerden zu verneinen sei. Hinsichtlich des Unfalls vom 22. Dezember 2002
hätten per 31. Dezember 2003 keine objektivierbaren Befunde mehr bestanden. An
der HWS bestünden keine auf diesen Unfall zurückführbaren Beschwerden. Die
Leistungen würden deshalb per 31. Dezember 2003 eingestellt.

3. 
Streitig und zu prüfen ist als Erstes die Leistungspflicht der Basler aus dem
Unfall vom 9. August 1986.

3.1. Im hier angefochtenen Entscheid vom 12. November 2014 erwog die Vorinstanz
als Erstes, unzulässig sei eine prozessuale Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) der
leistungszusprechenden Verfügung vom 4. Dezember 2002 gestützt auf das für die
IV erstellte Gutachten der Kantonalen Psychiatrischen Klinik E.________ vom 15.
August 1988. Denn bei zumutbarer Sorgfalt wäre der Basler ohne Weiteres eine
Kenntnisnahme diese Gutachtens vor Verfügungserlass vom 4. Dezember 2002
möglich gewesen. Selbst wenn ihre diesbezügliche Sorgfalt als genügend erachtet
würde, habe sie die im Rahmen von Art. 53 Abs. 1 ATSG zu beachtenden Fristen
(vgl. SVR 2012 IV Nr. 36 S. 140 E. 4.2 [9C_896/2011]; Urteil 8C_549/2012 vom
12. Dezember 2012 E. 3.1) nicht gewahrt. Denn die Basler habe von diesem
Gutachten spätestens seit der Zustellung des kantonalen Entscheides vom 5.
Dezember 2011 Kenntnis gehabt. Erst in der Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2013
habe sie sich darauf im Rahmen der prozessualen Revision berufen, weshalb weder
die 90-tägige relative Frist seit Kenntnisnahme noch die absolute zehnjährige
Frist seit der Verfügung vom 4. Dezember 2002 gewahrt seien. Deshalb könne
offen bleiben, ob dieses Gutachten vom 15. August 1988 überhaupt
revisionsrechtlich relevante Tatsachen enthalte.

3.2. Die Basler wendet ein, inwiefern allfällige "Nachlässigkeiten" bei der
Sachverhaltsermittlung eine prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG
ausschlössen, sei nicht ersichtlich. Auch mit Blick auf BGE 140 V 514 erscheine
es fraglich, ob eine prozessuale Revision überhaupt einer Befristung
unterliege. Zudem habe sie sich rechtzeitig auf die prozessuale Revision
berufen. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass BGE 140 V 514 nicht die
prozessuale Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG, sondern die Wiederwägung nach
Art. 53 Abs. 2 ATSG betraf. Hievon abgesehen brauchen die Fragen der Befristung
der prozessualen Revision bzw. der Fristeinhaltung seitens der Basler nicht
weiter geprüft zu werden. Denn sie legt nicht substanziiert dar, inwiefern das
Gutachten der Kantonalen Psychiatrischen Klinik E.________ vom 15. August 1988
bezüglich der Verfügung vom 4. Dezember 2002 revisionsrechtlich relevante
Tatsachen enthält. Unzureichend ist ihr bloss pauschaler Einwand, bei Kenntnis
des psychischen Hintergrundes, wie er in diesem Gutachten dargelegt worden sei,
hätte sie im Dezember 2002 zweifellos sowohl die natürliche Kausalität der
geklagten Beschwerden wie auch deren Adäquanz aufgrund der sog. Psychopraxis
verneint.

4.

4.1. Weiter erwog die Vorinstanz im hier angefochtenen Entscheid, zu prüfen
bleibe die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs.
2 ATSG) der hinsichtlich des Unfalls vom 9. August 1986 leistungszusprechenden
Verfügung vom 4. Dezember 2002 erfüllt seien. Nicht festgehalten werden könne
an ihrer Auffassung im Rückweisungsentscheid vom 5. Dezember 2011, dass eine
zweifellose Unrichtigkeit (Art. 53 Abs. 2 ATSG) dieser Verfügung vorliege, weil
die Basler darin keine Adäquanzprüfung vorgenommen habe und auch keine
Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass die Adäquanzbejahung stillschweigend
mitgedacht gewesen sei (vgl. E. 2.1 hievor). Denn in der nicht publ. E. 3.2 des
Urteils BGE 140 V 70 habe das Bundesgericht festgehalten, aus dem Umstand, dass
sich der Unfallversicherer in der ursprünglichen Leistungsverfügung zur
Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs nicht explizit geäussert habe,
könne nicht geschlossen werden, dass er diese nicht geprüft hätte, sei er doch
nicht gehalten, seine Verfügung weiter zu begründen; vielmehr umfasse die
Anerkennung der Leistungspflicht implizit auch die dafür vorausgesetzte
Bejahung der Adäquanz der geklagten Beschwerden. Deshalb und weil der Entscheid
vom 5. Dezember 2011 betreffend die Frage nach der Wiedererwägung nicht in
Rechtskraft erwachsen sei, sei diesbezüglich eine ausnahmsweise Neubeurteilung
der Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit der Leistungszusprache
vorzunehmen. Dies rechtfertige sich um so mehr, als durch die nachträgliche
abweichende Neubeurteilung die Rechtssicherheit nicht gefährdet werde und die
Parteien keine Dispositionen im Vertrauen auf die ursprüngliche, nicht in
Rechtskraft erwachsene Beurteilung getroffen hätten. Zu prüfen sei demnach
gemäss dem letztgenannten Bundesgerichtsurteil, ob die Bejahung der natürlichen
und adäquaten Kausalität in der Verfügung vom 4. Dezember 2002 im Rahmen des
bei sämtlichen Kriterien bestehenden Beurteilungsspielraums vertretbar gewesen
sei; dies sei der Fall.

4.2. Als Erstes ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 9. August 1986 und den
gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten im Rückweisungsentscheid vom 5.
Dezember 2011 bloss unter dem Blickwinkel der Wiedererwägung bzw. der
zweifellosen Unrichtigkeit beurteilte und bejahte (vgl. E. 2.1 hievor). In
diesem Punkt wurde dieser Entscheid nicht angefochten (vgl. Urteil 8C_37/2012
und 8C_87/2012), weshalb die Vorinstanz daran im Rahmen des hier angefochtenen
Entscheides gebunden war (BGE 135 III 334 E. 2 S. 335; Urteil 8C_359/2010 vom
10. November 2010 E. 5.2). Hierin erwog sie demnach zu Recht, das von der
Basler neu angerufene Gutachten der Kantonalen Psychiatrischen Klinik
E.________ vom 15. August 2008 vermöge an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
Unbehelflich ist der pauschale Einwand der Basler, aus diesem Gutachten lasse
sich nicht ableiten, die Anerkennung der natürlichen Kausalität der im Dezember
2002 noch geklagten Beschwerden sei vertretbar gewesen.

4.3. Zu beurteilen ist weiter die Adäquanzfrage hinsichtlich des Unfalls vom 9.
August 1986 per Verfügungserlass am 4. Dezember 2002. Gemäss dem
vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid vom 5. Dezember 2011 hatte die Basler
diese Frage erstmalig und uneingeschränkt zu prüfen (vgl. E. 2.1 hievor). Auf
die zu diesem Punkt von der Versicherten erhobene Beschwerde trat das
Bundesgericht mit Urteil 8C_37/2012 und 8C_87/2012 nicht ein. Zur Begründung
führte es aus, ihre Beschwerde richte sich gegen die vorinstanzliche Anordnung,
die Basler habe die adäquate Unfallkausalität ihrer gesundheitlichen
Beschwerden zu prüfen bzw. zu klären, ob mit Bezug auf die
leistungszusprechende Verfügung vom 4. Dezember 2002 die
Wiedererwägungsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Versicherte werde die von ihr
beanstandeten Punkte auch später im Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen
den neuen Einspracheentscheid der Basler anfechten können. Auch diesbezüglich
war die Vorinstanz mithin an ihren Rückweisungsentscheid vom 5. Dezember 2011
gebunden, weshalb die Adäquanzfrage - entgegen ihrer geänderten Auffassung im
hier angefochtenen Entscheid (E. 4.1 hievor) - frei zu prüfen ist. In diesem
Sinne ging die Basler in der Verfügung vom 26. September 2012 bzw. im
strittigen Einspracheentscheid vom 30. April 2013 vor und verneinte die
Adäquanz der Beschwerden zum Unfall vom 9. August 1986 nach der Praxis zu den
psychischen Unfallfolgen.

Die Sache ist demnach an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie die
Adäquanzfrage hinsichtlich des Unfalls vom 9. August 1986 per 4. Dezember 2002
in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht frei prüfe und danach im Sinne des in
E. 2.1 hievor Gesagten verfahre. Damit bleiben den Parteien alle Rechte,
insbesondere der doppelte Instanzenzug, gewahrt (BGE 125 V 413 E. 2c S. 417;
Urteil 9C_154/2014 vom 3. September 2014 E. 2.2).

5. 
Die unterliegende Versicherte trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG;
BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. November 2014 wird
aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Juni 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben