Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.910/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_910/2014

Urteil vom 20. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Corinne Saner,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde der Stadt Olten,
vertreten durch den Rechts- und
Personaldienst der Stadt Olten,
Stadthaus, Dornacherstrasse 1, 4600 Olten,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Öffentliches Personalrecht
(kantonales Recht; Aufhebung der Stelle),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 4. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Am 9. Dezember 2013 teilte das Stadtpräsidium Olten dem seit dem 1. September
1998 bei der Einwohnergemeinde der Stadt Olten öffentlich-rechtlich
angestellten A.________ mit, seine Stelle werde aus Spargründen auf Ende Juni
2014 aufgehoben; es werde zur Zeit noch geprüft, ob ihm dafür eine (andere)
adäquate Stelle angeboten werden könne; über die definitive Aufhebung das
Arbeitsverhältnisses werde er zu gegebener Zeit informiert. Mit Verfügung vom
24. März 2014 teilte das Stadtpräsidium A.________ mit, ihm keine gleichwertige
Funktion anbieten zu können, weshalb das Arbeitsverhältnis per Ende Juni 2014
gekündigt werde. Der seit dem 12. August 2013 krankheitsbedingt zwischen 40 und
100 % arbeitsunfähige A.________ führte dagegen beim
Volkswirtschaftsdepartement Beschwerde. Mit Entscheid vom 25. August 2014
bestätigte dieses die Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Juni 2014.

B. 
Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 4. November 2014 ab.

C. 
A.________ lässt beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen mit dem Antrag, in Aufhebung des vorinstanzlichen
Entscheids sei die Nichtigkeit der am 24. März 2014 ausgesprochenen Kündigung
festzustellen.
Die Einwohnergemeinde der Stadt Olten schliesst auf Abweisung der Beschwerde,
das kantonale Gericht auf deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1. 
Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des Verwaltungsgerichts über die
Rechtmässigkeit der von der Einwohnergemeinde der Stadt Olten gestützt auf Art.
13 des kommunalen Personalreglements (kurz: PR/Olten) gegenüber dem
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. März 2014 ausgesprochenen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses auf Ende Juni 2014. Es handelt sich dabei um eine
vermögensrechtliche Streitigkeit (Art. 82 lit. a und Art. 83 lit. g BGG) mit
einem Streitwert über Fr. 15'000.- (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Art. 51 BGG). Da auch die weiteren Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, kann
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einer materiellen
Beurteilung zugeführt werden.

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Anwendung des
kantonalen oder kommunalen Rechts als solchem bildet nicht Beschwerdegrund.
Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf
willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung
sonst wie gegen übergeordnetes Recht verstossen (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; s.
auch 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; je mit Hinweisen).
Rügen betreffend die Sachverhaltsfeststellung sind nur zulässig, wenn diese
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann. "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich"
(BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252).

3. 
Macht die Beschwerde führende Partei eine Verletzung des Willkürverbots von
Art. 9 BV geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der
angefochtene Entscheid sei willkürlich. Sie hat vielmehr anhand der Erwägungen
des angefochtenen Entscheids im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern dieser
offensichtlich unhaltbar ist (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60; 134 II 349 E. 3 S.
352). Nach der bundesgerichtlichen Praxis liegt Willkür vor, wenn der
angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid
jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 139 III 334 E. 4.2.5; 138 I 49 E. 7.1
S. 51 und 305 E. 4.3 S. 319; 138 IV 13 E. 5.1 S. 22; 138 V 74 E. 7; je mit
Hinweisen).

4. 
Das PR/Olten äussert sich in den Art. 10 ff. zur Beendigung des
öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnisses. Gemäss Art. 10 wird das
Anstellungsverhältnis in folgenden Fällen aufgelöst: a) Kündigung durch den
Mitarbeitenden oder die Mitarbeitende oder den Stadtrat b) Aufhebung der Stelle
c-i) andere Gründe. Während Art. 11 die ordentliche Kündigung durch
Mitarbeitende näher regelt, finden sich in Art. 12 Ausführungen zur
ordentlichen Kündigung durch die Anstellungsbehörde. Art. 12a trägt als
Überschrift "Kündigung zur Unzeit" und sieht in Abs. 1 lit. a bei
unverschuldeter Arbeitsverhinderung wegen Krankheit oder Unfall eine Sperrfrist
von 24 Monaten vor. Abs. 2 erklärt während dieser Sperrfrist ausgesprochene
Kündigungen für nichtig. Art. 13 mit dem Titel "Auflösung wegen Aufhebung der
Stelle" weist folgenden Wortlaut auf:

1 Wird eine Stelle aufgehoben, fällt das Anstellungsverhältnis dahin.
2 Die Aufhebung ist der betroffenen Person spätestens sechs Monate im Voraus
auf Ende eines Monats mitzuteilen.
3 Der betroffenen Person ist gleichzeitig nach Möglichkeit eine gleichwertige
Funktion anzubieten. Fehlt eine solche Möglichkeit oder wird sie abgelehnt,
fällt das Anstellungsverhältnis ohne Anspruch auf Entschädigung dahin.
4 In Härtefällen kann der Stadtrat eine angemessene Übergangslösung bewilligen.

5. 
Vor Vorinstanz stand die Frage im Streit, ob die in Art. 12a PR/Olten
vorgesehene Sperrfrist auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen
Wegfalls der Stelle nach Art. 13 PR/Olten Geltung habe.

5.1. Das kantonale Gericht führte dazu mit Verweis auf BGE 124 II 53 E. 5
(recte: E. 2, insbesondere 2b/bb) aus, anders als bei einem privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis, für welches die in Art. 336c OR in Verbindung mit Art. 362
OR vorgesehenen Sperrfristen zwingend anwendbar seien, könne der Gesetzgeber
bei öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen auf den Kündigungsschutz
durch Sperrfristen verzichten. Aus der Systematik des Gesetzes, das die
Kündigung zur Unzeit (Art. 12a PR/Olten) unmittelbar nach der ordentlichen
Kündigung (Art. 12 PR/Olten) und vor der Auflösung wegen Aufhebung der Stelle
(Art. 13 PR/Olten) regle, werde deutlich, dass für die öffentlich-rechtlich
Angestellten der Stadt Olten die Sperrfristenregelung nur dann zur Anwendung
gelangen soll, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ordentlich kündigt;
dieser gesetzgeberische Wille werde auch durch die Wortwahl in den
Gesetzesbestimmungen verdeutlicht; so werde bei der Aufhebung der Stelle gerade
nicht von einer Kündigung gesprochen, sondern vom Dahinfallen des
Anstellungsverhältnisses.

5.2. Was an dieser Auslegung willkürlich sein soll, ist nicht einsichtig. Sie
ist nachvollziehbar begründet. Dass Angestellten beim Dahinfallen ihrer Stelle
im Krankheitsfall nicht derselbe Schutz zukommt, wie wenn ihre Stelle zwar
aufrechterhalten, ihnen aber aus anderen Gründen gekündigt wird, mag zwar
diskutabel, nicht aber unvertretbar erscheinen (E. 3 in fine hiervor). Es lässt
sich durchaus rechtfertigen, dem Arbeitgeber insoweit einen gewissen
Handlungsspielraum zuzugestehen. Er hat zwar die Aufhebung einer Stelle
(ungeachtet der Anstellungsdauer) mindestens ein halbes Jahr im Voraus
anzuzeigen und zugleich nach Möglichkeit eine gleichwertige Funktion
anzubieten, muss aber den Kündigungsschutz nach Art. 12a PR/Olten nicht weiter
beachten. Zumindest kann nicht von einem sachlich schlechthin nicht
nachvollziehbaren Lösungsansatz gesprochen werden. Ob eine Stelle notwendig
oder verzichtbar ist, soll nicht anhand von in der Person des Stelleninhabers
liegenden Gründen, sondern nach dem Bedarf an der Dienstleistung zu Gunsten der
öffentlichen Hand beantwortet werden. Falls dadurch ein Härtefall entsteht,
sieht Art. 13 Abs. 4 PR/Olten die Möglichkeit einer Übergangslösung vor.

5.3. Steht fest, dass die vorinstanzliche Auffassung, das kommunale Recht
schliesse den Kündigungsschutz nach Art. 12a PR/Olten für jene Fälle aus, in
denen das Arbeitsverhältnis wegen Aufhebung der Stelle beendigt werde,
letztinstanzlich nicht zu beanstanden ist, erweisen sich die Vorbringen des
Beschwerdeführers als nicht zielführend. Ob es bei der Aufhebung der Stelle
neben der Aufhebungserklärung zusätzlich zwingend einer (ebenfalls [?]
anfechtbaren) Kündigungsverfügung bedarf, wie vom Beschwerdeführer gefordert,
braucht nicht beantwortet werden, lag doch vorliegend eine solche mit der
Verfügung vom 24. März 2014 vor. Daraus einen Kündigungsschutz nach Art. 12a PV
/Olten ableiten zu wollen, geht aber fehl. Da gegen die Verfügung der Rechtsweg
offen stand, ist auch nicht einsichtig, inwiefern eine Verletzung der
Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV vorliegen soll.

6. 
Bei diesem Ausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu überbinden
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Volkswirtschaftsdepartement, Solothurn,
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. März 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grünvogel

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