Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.909/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_909/2014

Urteil vom 6. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprech Jürg Walker,
Beschwerdeführer,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus 1, 4500 Solothurn,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung (vorinstanzliches Verfahren; unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen die Verfügungen des Versicherungsgerichts des Kantons
Solothurn
vom 13. und 18. November sowie 9. Dezember 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 13. Mai 2014 wies die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den Anspruch des 1962 geborenen A.________
auf eine Rente der Unfallversicherung ab. Gleichzeitig gewährte sie ihm eine
Integritätsentschädigung auf der Basis einer Integritätseinbusse von 10 %. Dies
bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 15. Juli 2014.

B. 
Gegen den Einspracheentscheid liess A.________ beim Versicherungsgericht des
Kantons Solothurn Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm eine
Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrads von mindestens 20 % sowie
eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 %
zuzusprechen. Ausserdem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn wies mit Verfügung vom 13.
November 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit
ab. Auf das Gesuch des Beschwerdeführers, die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege in Wiedererwägung zu ziehen, trat das kantonale Gericht mit
Verfügung vom 18. November 2014 nicht ein. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2014
wies es schliesslich das Gesuch des Beschwerdeführers um Sistierung des
Verfahrens bis zum Urteil des Bundesgerichts über die vorinstanzlich
verweigerte unentgeltliche Rechtspflege ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, in Aufhebung der angefochtenen Verfügungen vom 13. und 18.
November sowie 9. Dezember 2014 sei ihm für das Verfahren vor dem
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die unentgeltliche Rechtspflege zu
bewilligen. Das Versicherungsgericht sei zu verpflichten, bis zum Vorliegen des
Urteils des Bundesgerichts das Verfahren zu sistieren. Der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sei in Bezug auf die Frist zur
Einreichung einer Replik bis zum 26. Januar 2015 die aufschiebende Wirkung zu
erteilen. Für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht er ebenfalls um
unentgeltliche Rechtspflege.

D. 
Nachdem das Versicherungsgericht auf eine Vernehmlassung hierzu verzichtete,
hat das Bundesgericht mit Verfügung vom 6. Januar 2015 der Beschwerde in Bezug
auf die Frist vom 26. Januar 2015 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und in
Dispositiv-Ziffer 1 festgehalten, dass das Versicherungsgericht nach Abschluss
dieses bundesgerichtlichen Verfahrens eine neue Frist zur Einreichung einer
Replik anzusetzen haben wird.

Erwägungen:

1. 
Die angefochtene Verfügung vom 13. November 2014, welche die unentgeltliche
Rechtspflege für das beim kantonalen Sozialversicherungsgericht hängige
Verfahren betreffend den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der
Unfallversicherung und auf eine höhere Integritätsentschädigung verweigert,
stellt praxisgemäss einen Zwischenentscheid einer letzten kantonalen Instanz
(Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG) dar, welcher geeignet ist, einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verursachen
(Urteil 9C_432/2010 vom 8. Juli 2010 E. 1, in: SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61). In
diesem Punkt ist auf die Beschwerde einzutreten.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 18. November 2014 ist als prozessleitender
Nichteintretensentscheid auf das Wiedererwägungsgesuch nicht selbstständig
anfechtbar, nachdem die diesbezüglichen Voraussetzungen (Art. 93 BGG) weder
dargetan noch erfüllt sind. Hierauf ist nicht einzutreten.

2.

2.1. Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat
Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat
sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (Art. 29 Abs. 3 BV).
Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen Partei den
Zugang zum Gericht und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen. Sie soll
sicherstellen, dass jedermann unabhängig von seinen finanziellen Verhältnissen
nicht aussichtslose Streitsachen zur gerichtlichen Entscheidung bringen und
sich überdies im Prozess, sofern es sachlich geboten ist, durch einen Anwalt
vertreten lassen kann (BGE 135 I 1 E. 7.1 S. 2). Für das - in der Regel
kostenlose (Art. 61 lit. a ATSG [SR 830.1]) - sozialversicherungsrechtliche
Beschwerdeverfahren findet der Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand in
Art. 61 lit. f ATSG eine gesetzliche Grundlage.

2.2. Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur
Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225
E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205). Die prozessuale Bedürftigkeit
beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden
im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche
finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; SVR 2010 IV Nr. 10 S. 31, 9C_13/
2009 E. 8.2; 2009 UV Nr. 12 S. 49, 8C_530/2008 E. 4.1, je mit Hinweisen).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat die prozessuale Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers - als eine der Voraussetzungen für die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung - verneint. Es erwog, der Beschwerdeführer
verfüge zusammen mit seiner Ehegattin über ein monatliches Einkommen von total
Fr. 5'400.-. Ausgabenseitig veranschlagte es einen Totalbetrag von Fr. 5'544.-
(Grundbetrag für Ehepaare: Fr. 1'700.-, Grundbetrag für Kind, 14 Jahre: Fr.
600.-, Zuschlag 20 %: Fr. 460.-, Hypothekarzins: Fr. 480.-, Liegenschaftskosten
[nach Steuerveranlagung]: Fr. 560.-, Krankenkassenprämien Grundversicherung:
Fr. 651.-, Berufsauslagen [nach Steuerveranlagung]: Fr. 993.-, Telefon/TV: Fr.
100.-. Nicht berücksichtigt hat es die Beiträge an freiwillige Versicherungen
und die Steuern. Dies ergäbe an sich einen Aufwandüberschuss von Fr. 144.-. Da
jedoch ein erwachsener Sohn mit einem Nettoeinkommen von Fr. 3'900.- im
gleichen Haushalt lebe, der einen Beitrag von Fr. 600.- zu leisten habe,
bestehe ein Überschuss von rund Fr. 450.-. Dieser erlaube es dem Versicherten,
nebst seinen Lebenshaltungskosten einen Rechtsbeistand zu bezahlen, zumal er
den Wert seiner Liegenschaft mit Fr. 420'000.- angegeben habe, welche nur mit
einer Hypothekarschuld von Fr. 320'000.- belastet sei, womit ein Nettovermögen
vorliege. Die finanzielle Bedürftigkeit sei nicht ausgewiesen.

3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, mit Blick auf die nicht als
Aufwand zugelassenen Steuern sowie Prämien für freiwillige Versicherungen sei
der angefochtene Entscheid willkürlich, indem das kantonale Gericht mit BGE 140
III 337 ein nicht einschlägiges Urteil heranziehe, welches sich mit der
Berechnung von Unterhaltsbeiträgen im Eheschutzverfahren auseinandersetze und
daher mit der Ermittlung des prozessualen Notbedarfs nichts zu tun habe. In
Verletzung des rechtlichen Gehörs sei ihm zudem nicht die Möglichkeit gewährt
worden, regelmässige Steuerzahlungen zu belegen und den Nachweis zu erbringen,
dass die Liegenschaftshypothek nicht erhöht werden könne. Als weitere
Aufwandposten macht er Einzahlungen zur freiwilligen Altersvorsorge, Kosten für
Schulmenüs seines Sohnes, Kredit- und Leasingschulden sowie Prämien für die
Gebäude-, die Gebäudesach- und die Haushaltsversicherung geltend.

3.3. Was die Steuern anbelangt, verwies die Vorinstanz auf BGE 140 III 337 E.
4.4.3 S. 339, wonach laufende oder aufgelaufene Steuern im
betreibungsrechtlichen Existenzminimum nicht zu berücksichtigen seien. Bei der
Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit der um unentgeltliche Rechtspflege
nachsuchenden Person sind jedoch, im Gegensatz hierzu, laufende und verfallene
Steuerschulden, sofern sie tatsächlich bezahlt werden, anzurechnen (BGE 135 I
221 E. 5.2.1 S. 224 ff.), was das kantonale Gericht fälschlicherweise nicht
beachtete. Aus dem vorinstanzlich zitierten Entscheid, welcher die bisherige
Rechtsprechung - unter Verweis in E. 4.4.2 auf BGE 135 I 221 E. 5.2.1 S. 224 -
bestätigt, ergibt sich nichts anderes. Die vom Beschwerdeführer behauptete
monatliche Steuerbelastung von Fr. 489.20 ist indessen nicht belegt. Die
eingereichten Sammelbelastungsanzeigen der Bank B.________ ergeben bezahlte
Steuern in der Höhe von Fr. 1'500.- im Jahr 2014, was zu einer monatlichen
Belastung von Fr. 125.- führt. Dies ist anzurechnen. Die in diesem Zusammenhang
geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3.2. hiervor) durch die
Vorinstanz liegt nicht vor, nachdem es grundsätzlich der um unentgeltliche
Rechtspflege ersuchenden Person obliegt, sämtliche für die Ermittlung der
Bedürftigkeit erforderlichen Tatsachen und Beweismittel vorzutragen (BGE 120 Ia
179 E. 3a S. 182). In Beachtung dieser Pflicht war der Beschwerdeführer
gehalten gewesen, bereits im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege die
entsprechenden Tatsachen und Beweismittel beizubringen. Nicht als Aufwand zu
veranschlagen sind sodann Fr. 100.- pro Monat für die Kosten der Schulmenüs des
jüngeren Sohnes. Diesem werden Fr. 600.- als Grundbetrag angerechnet. Darin
sind Auslagen für Essen enthalten, womit es keine Rolle spielt, ob er zu Hause
oder in der Schule isst. Prämienaufwand für nicht obligatorische Versicherungen
durfte die Vorinstanz ebenso ausser Acht lassen wie die Kreditraten bei der
Bank C.________. Die gewöhnliche Tilgung angehäufter Schulden kann nicht
berücksichtigt werden, da die unentgeltliche Rechtspflege nicht dazu dienen
soll, auf Kosten des Gemeinwesens Gläubiger zu befriedigen, die nicht oder
nicht mehr zum Lebensunterhalt beitragen (Urteil 5C.256/2006 vom 21. Juni 2007
E. 6.1.1, nicht publ. in: BGE 133 III 620; Urteil 8C_745/2010 vom 4. April 2011
E. 8.5 mit weiterem Hinweis). Die Versicherungsprämien sind im Grundbetrag bzw.
im prozessualen Zuschlag mitberücksichtigt (Urteil 8C_201/2012 vom 5. Juni 2012
E. 6.2.2), wobei anzunehmen ist, dass (zumindest) die obligatorische
Gebäudeversicherung in den mit Fr. 560.- veranschlagten Liegenschaftskosten
enthalten ist. Sodann sind einzig Leasingraten für ein Auto mit
Kompetenzcharakter bei der prozessualen Bedarfsberechnung anrechenbar (Urteil
9C_365/2013 vom 25. Juli 2013 E. 4.2.1). Die Kompetenzqualität wird nicht
hinreichend dargelegt, indem der Beschwerdeführer einwendet, nicht anders als
mit dem Auto zum Arzt gehen zu können. Korrekterweise rechnete die Vorinstanz
die Amortisationen der Hypothekarschuld, da der Vermögensbildung dienend
(Urteile 8C_36/2014 vom 8. April 2014 E. 5 und 8C_381/2011 vom 7. Oktober
2011), nicht zum Aufwand hinzu. Sodann haben die im gemeinsamen Haushalt
lebenden volljährigen Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen einen angemessenen
Anteil an die Haushaltskosten (Mietzins, Heizung, Wäsche usw.) beizutragen, der
vom Existenzminimum abzuziehen ist. Das kantonale Gericht legte diesen Anteil
an die Haushaltskosten des erwachsenen, erwerbstätigen Sohnes bei einem
Erwerbseinkommen von monatlich Fr. 3'900.- mit Fr. 600.- ermessensweise tief
fest (vgl. Ziff. 3.3 erster Punkt des Merkblatts des Bundesgerichts zum
Erhebungsbogen für die unentgeltliche Rechtspflege vom 23. November 2006,
wonach in der Regel von einem Drittel des Nettoeinkommens ausgegangen wird).
Der Beschwerdeführer räumt schliesslich selbst ein, dass die Berufsauslagen,
die das kantonale Gericht mit Fr. 993.- als Aufwand zuliess, angesichts des
Umstands, dass er zurzeit des vorinstanzlichen Prozess nicht erwerbstätig war
und eine Invalidenrente bezog, sehr hoch bemessen sind und grundsätzlich zu
kürzen wären. Ohne diesbezügliche Korrekturen vorzunehmen, verringert sich der
vorinstanzlich berechnete Einnahmenüberschuss nach dem Gesagten von Fr. 450.-
auf Fr. 325.-. Auch damit lassen sich die Kosten des laufenden Prozesses beim
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn innert vernünftiger Frist (BGE 135 I
221 E. 5.1 S. 223 f.) tilgen. Die Vorinstanz verletzte demnach mit der
Verneinung der Bedürftigkeit kein Bundesrecht, weshalb es damit sein Bewenden
hat.

4. 
Nach Art. 64 Abs. 1 BGG wird einer Partei die unentgeltliche Rechtspflege nur
gewährt, wenn sie bedürftig ist und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die
Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, sodass
eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger
Überlegung von einem Prozess absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128
I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis). Vorliegend sind die Gewinnaussichten mit
Blick darauf, dass die Nichtberücksichtigung verschiedener praxisgemäss nicht
zum Abzug zugelassener Auslagen beanstandet wird und die Summe der
anzurechnenden Steuerposition an einem massgeblichen Einkommensüberschuss
nichts zu ändern vermag, beträchtlich geringer als die Verlustgefahren
anzusehen. Folglich ist das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im
letztinstanzlichen Verfahren bereits infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Dem
Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Mai 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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