Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.905/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_905/2014

Urteil vom 23. Juli 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
Stadt Illnau-Effretikon,, Märtplatz 29, 8307 Effretikon, vertreten durch
Rechtsanwalt Sebastian Lorentz,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

A.________,

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit),

Beschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 3. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1966 geborene A.________ meldete sich am 17. Januar 2013 u.a. unter Hinweis
auf die Folgen eines am 1. August 2004 erlittenen Motorradunfalls bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
klärte die Verhältnisse in der Folge in beruflich-erwerblicher und
medizinischer Hinsicht ab. Sie holte dabei einen Austrittsbericht des Spitals
B.________ vom 6. August 2004sowie weitere Berichte des Dr. med. C.________,
Leitender Arzt, Spital D.________, vom 19. Februar 2007, der Frau Dr. med.
E.________, FMH Neurologie, und der Frau Prof. Dr. phil. F.________,
Neuropsychologin, vom 29. August 2012, des lic. phil. G.________, (undatiert)
und des Dr. med. H.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH, vom 18. Februar
2013 ein. Ferner zog sie eine Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes
(RAD) vom 25. März 2013 bei. Gestützt darauf lehnte die Verwaltung den Anspruch
auf eine Rente vorbescheidweise ab, da kein Gesundheitsschaden im Sinne der
Invalidenversicherung vorliege. Auf Intervention der Stadt Illnau-Effretikon
hin, welche A.________ und ihren 2007 geborenen Sohn seit Juli 2012 mittels
Sozialhilfe unterstützt, äusserte sich der RAD am 3. Juni 2013 erneut zur
Sache. Mit gleichentags erlassener Verfügung hielt die IV-Stelle an ihrer
Leistungsablehnung fest.

B. 
Die dagegen von der Stadt Illnau-Effretikon erhobene Beschwerde, mit welcher
Berichte und Zeugnisse des Dr. med. I.________, Facharzt FMH für
Allgemeinmedizin, stellvertretender Oberarzt
psychiatrisch-psychotherapeutisches Ambulatorium, vom 23. und 29. September
sowie 24. Oktober 2013, des Psychotherapiezentrums J.________, vom 10. Oktober
2013 und der Frau Dr. med. K.________, Fachärztin Neurochirurgie, Kreisärztin
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), vom 12. November 2013
aufgelegt wurden, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab
(Entscheid vom 3. November 2014). A.________ war zum Prozess beigeladen worden
und hatte sich mit Eingaben vom 14. und 28. Januar 2014 vernehmen lassen.

C. 
Die Stadt Illnau-Effretikon lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen
Entscheids sei die Sache zur Anordnung eines gerichtlichen Gutachtens an die
Vorinstanz, eventualiter zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle
zurückzuweisen. Der Eingabe liegt u.a. ein Bericht des Dr. med. L.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und des Psychologen lic. phil.
M.________, beide Zentrum N.________, vom 6. Dezember 2014 bei.

Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft
es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde
(Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen,
sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen wurden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Prozessual gilt es zu beachten, dass neue Tatsachen und Beweismittel nur
in dem Ausmass vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 123 E. 4.4.3 S. 128 f.).
Derartige Umstände können insbesondere in formellrechtlichen Mängeln des
angefochtenen Entscheids liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach
Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz
materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals
rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet
noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die
Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne
Weiteres hätten vorgebracht werden können (Urteile 8C_51/2010 vom 21. Mai 2010
E. 3.1 und 9C_920/2008 vom 16. April 2009 E. 2.3, nicht publ. in: BGE 135 V 163
, aber in SVR 2009 BVG Nr. 30 S. 109). Das Einbringen von Tatsachen oder
Beweismitteln, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereignet haben
oder entstanden sind (sog. echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig
(Urteil 8C_620/2011 vom 8. Februar 2012 E. 2.1 mit Hinweisen). Inwiefern die
Voraussetzung für ein nachträgliches Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln
erfüllt sein soll, ist in der Beschwerde darzutun (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S.
123).

2. 

2.1. Zur Geltendmachung des Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung
befugt sind die versicherte Person, ihre gesetzliche Vertretung sowie Behörden
oder Dritte, welche die versicherte Person regelmässig unterstützen oder
dauernd betreuen (Art. 66 Abs. 1 IVV).

2.2. Die Fürsorgebehörde der Stadt Illnau-Effretikon unterstützt A.________ und
ihren Sohn seit Juli 2012 regelmässig mittels wirtschaftlicher Hilfe. Sie ist
deshalb nach Art. 66 Abs. 1 IVV befugt, deren Leistungsanspruch gegenüber der
Invalidenversicherung geltend zu machen. Somit kommt ihr nach ständiger
Rechtsprechung auch die Legitimation zu, den streitigen Anspruch im
Administrativ- und im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren zu verfolgen
(BGE 133 V 188 E. 4 S. 190 ff.; Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] I 559
/05 vom 31. März 2006 E. 2 und I 113/05 vom 8. Juni 2005 E. 2 mit diversen
Hinweisen). Die Beschwerdeführerin ist daher nach Massgabe von Art. 89 Abs. 1
BGG zur Beschwerde legitimiert.

3. 

3.1. Streitig und unter sachverhaltsmässig eingeschränktem Blickwinkel zu
prüfen ist, ob die Vorinstanz die am 3. Juni 2013 durch die Beschwerdegegnerin
verfügte Rentenablehnung zu Recht bestätigt hat.

3.2. Im angefochtenen Entscheid wurden die relevanten Rechtsgrundlagen
zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und
Grundsätze zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 und 2 ATSG)
und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), zu dem für den Versicherungsträger
bzw. das Sozialversicherungsgericht geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43
Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG), zu dem im Sozialversicherungsrecht regelmässig
massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 139 V 547 E.
8.1 S. 563) sowie zu den Anforderungen an beweiskräftige medizinische Berichte
und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; ferner BGE 137 V 210 E.
6.2.2 S. 269; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Darauf wird
verwiesen.

4. 
Die Beschwerdeführerin wirft den Vorinstanzen eine offensichtlich fehlerhafte
Sachverhaltsermittlung vor. Indem die notwendigen Beweise in medizinischer
Hinsicht - obgleich beantragt - nicht erhoben worden seien, habe das kantonale
Gericht seine sich aus Art. 61 lit. c ATSG ergebende Untersuchungspflicht
eklatant verletzt. Auf die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen
Entscheid könne daher nicht abgestellt werden. Da die ungenügenden Abklärungen
Grund für die nachträglich in die Wege geleiteten standardisierten
testpsychologischen Untersuchungen im Zentrum N.________ gewesen seien, sei der
Bericht des Dr. med. L.________ und des lic. phil. M.________ vom 6. Dezember
2014 im Verfahren vor Bundesgericht trotz Novencharakters zu berücksichtigen.

5.

5.1. Frau Dr. med. E.________ und Frau Prof. Dr. phil. F.________ führen die
von der Versicherten zur Hauptsache beklagten neuropsychologischen Beschwerden
(eingeschränkte geteilte Aufmerksamkeit, vermindertes, nicht-sprachliches,
figural-räumliches Lernen, Verhaltenssyndrom mit voreiligem Handeln,
motorischer Unruhe und Affektlabilität) in ihrer Beurteilung vom 29. August
2012 auf eine frühkindlich erworbene, zerebrale Funktionsstörung bei Frühgeburt
zurück und ordnen sie phänomenologisch einer
Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) zu. Demgegenüber
interpretieren Dr. med. I.________ und das Psychotherapiezentrum J.________
diese in ihren Berichten vom 23. September und 10. Oktober 2013 als organisches
Psychosyndrom nach einem beim Unfall vom 1. August 2004 erlittenen
Schädelhirntrauma.

5.2.

5.2.1. Die Vorinstanz hat in korrekter Wiedergabe der in Bezug auf den
Motorradunfall vom 1. August 2004 vorhandenen echtzeitlichen Aktenlage,
namentlich des Austrittsberichts des Spitals B.________ vom 6. August 2004, der
Befragung der Versicherten durch einen Case Manager der SUVA vom 25. August
2004 und weiterer Unterlagen des Unfallversicherers aus den Jahren 2004 und
2005, sowie der Tatsache, dass ein am 7. Januar 2013 durchgeführtes MRI des
Schädels keine Hinweise auf posttraumatische Veränderungen ergeben hatte,
willkürfrei erkannt, dass eine am 1. August 2004 zugezogene relevante
Kopfverletzung wenig wahrscheinlich erscheint. In Anbetracht der diese
Einschätzung vollumfänglich bestätigenden Beurteilung der SUVA-Kreisärztin Frau
Dr. med. K.________ vom 12. November 2013 lässt sich sodann auch die
Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts nicht beanstanden, wonach die
geklagten Beschwerden mangels hinreichend ausgewiesener hirnorganischer
Beteiligung entgegen den Ausführungen des Dr. med. I.________ und des
Psychotherapiezentrums J.________, welche keine Kenntnis der Unfallakten
hatten, nicht im Rahmen eines organischen Psychosyndroms nach Schädelhirntrauma
bzw. als überwiegend wahrscheinliche Unfallfolge gesehen werden könnten.
Inwiefern der medizinische Sachverhalt diesbezüglich nur ungenügend ermittelt
worden wäre, ist jedenfalls nicht erkennbar.

5.2.2. Im vorinstanzlichen Entscheid wurden ferner die vom RAD mit
Stellungnahmen vom 25. März und 3. Juni 2013 geäusserten Zweifel an der
diagnostischen Einordnung der von Frau Dr. med. E.________ und Frau Prof. Dr.
phil. F.________ objektivierten neuropsychologischen Dysfunktionen als
plausibel gewürdigt. Dies mit Blick darauf, dass die diversen aktenkundigen
Arbeitszeugnisse seit dem Jahr 1985 nicht auf ein in der Vergangenheit
erheblich beeinträchtigtes Leistungsvermögen der Versicherten schliessen
liessen. Vielmehr zeugten die betreffenden Beschäftigungen, in erster Linie die
zwischen 1986 und 1996 bei einem Architekturbüro bekleidete Stelle, von
weitestgehend selbstständig ausgeübten Tätigkeiten, welche im Widerspruch zur
beschriebenen Einschränkung der nicht-sprachlichen Funktionen stünden. Dem
kantonalen Gericht ist somit darin beizupflichten, dass es an Anzeichen für
eine sich in den letzten knapp dreissig Jahren auf die Arbeitsfähigkeit
auswirkende ADHS fehlt. Mangels einer anlässlich des Unfalls vom 1. August 2004
nachgewiesenen Hirnverletzung ist sodann auch ein Auslöser des solcherart
diagnostizierten Beschwerdebilds durch den Sturz nicht als überwiegend
wahrscheinlich zu werten. Wie die Vorinstanz schliesslich zutreffend -
jedenfalls aber nicht als Ergebnis einer willkürlicher Beweiswürdigung -
festgestellt hat, spricht für diesen Schluss vor allem der Umstand, dass die
Versicherte trotz der geltend gemachten gravierenden neuropsychologischen
Defizite unbestrittenermassen weiterhin regelmässig Motorrad fährt und seit
2010 mittels eigener Homepage gar begleitete, anspruchsvolle Motorradtouren von
durchschnittlich sechs bis acht Stunden reiner Fahrzeit täglich anbietet. Die
Annahme eines zwar die beruflich-erwerblichen, nicht aber die im
Strassenverkehr erforderlichen kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigenden
Beschwerdebilds überzeugt nicht, zumal gerade für ein Motorradfahren auf diesem
Niveau eine ungeteilte Aufmerksamkeit und Konzentration unabdingbar sind.
Vor diesem Hintergrund durfte das kantonale Gericht von einem in
neuropsychologischer Hinsicht umfassend erhobenen, keine weiteren
Beweismassnahmen erfordernden Sachverhalt ausgehen. Es bestand namentlich keine
Veranlassung, eine zusätzliche testpsychologische Abklärung in die Wege zu
leiten. Der letztinstanzlich neu aufgelegte Bericht des Dr. med. L.________ und
des lic. phil. M.________ vom 6. Dezember 2014 hat mithin, da nicht durch den
angefochtenen Entscheid veranlasst, im vorliegenden Verfahren als unzulässiges
echtes Novum unbeachtlich zu bleiben (vgl. E. 1.2 hievor). Im Übrigen ist
anzumerken, dass der gerichtliche Überprüfungszeitraum sich grundsätzlich nur
auf die tatsächlichen Verhältnisses erstreckt, wie sie sich bis zum Erlass der
streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 3. Juni 2013) verwirklicht haben (BGE
130 V 445 E. 1.2 S. 446). Der obige Bericht wurde geraume Zeit nach diesem für
die richterliche Beurteilung praxisgemäss massgeblichen Zeitpunkt erstellt.

6. 

6.1. In Bezug auf den psychischen Gesundheitszustand hat der Psychotherapeut
lic. phil. G.________, bei welchem die Versicherte seit anfangs Oktober 2012 in
Behandlung stand, gemäss einem undatierten Bericht Einschränkungen der
Leistungsfähigkeit auf Grund von Konzentrationsstörungen, einer verminderte
Belastbarkeit sowie teilweisen depressiven Episoden festgestellt. Eine
fachärztlich schlüssig ausgewiesene, invalidisierende psychische Störung lässt
sich gestützt darauf nicht ableiten. Bei den erwähnten depressiven Episoden
handelt es sich mit der Vorinstanz definitionsgemäss regelmässig um ein
vorübergehendes, zu keiner Erwerbsunfähigkeit führendes Leiden. Leichte bis
höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis
gelten denn auch grundsätzlich als therapeutisch angehbar (Urteile 9C_302/2012
vom 13. August 2012 E. 4.3.2 mit diversen Hinweisen, nicht publ. in: BGE 138 V
339, aber in: SVR 2012 IV Nr. 56 S. 200, und I 510/06 vom 26. Januar 2007 E.
6.3).

6.2. Überdies bestehen, wie im angefochtenen Entscheid korrekt vermerkt wurde,
Anhaltspunkte für invaliditätsfremde psychosoziale Faktoren (BGE 127 V 294). So
werden in der Stellungnahme des RAD vom 3. Juni 2013 die lange Abstinenz der
Versicherten vom Arbeitsmarkt, eine geschiedene Ehe, die alleinige
Verantwortung für ein Kind sowie finanzielle Probleme geschildert. Dass diese
Umstände in Bezug auf ihre Gemütsverfassung eine erhebliche Rolle spielen,
räumt die Versicherte in ihren Vernehmlassungen zuhanden der Vorinstanz vom 14.
und 28. Januar 2014 denn auch selber ein.

7. 
Schliesslich ergeben sich aus den Akten, insbesondere den Berichten des Dr.
med. C.________ vom 19. Februar 2007 und des Hausarztes Dr. med. H.________ vom
18. Februar 2013, keine Hinweise für das Vorhandensein eines
invaliditätsrelevanten - und damit abklärungsbedürftigen - somatischen
Gesundheitsschadens. Die diesbezüglichen Erwägungen des kantonalen Gerichts
werden letztinstanzlich zu Recht nicht beanstandet und bedürfen daher keiner
Weiterungen.

Es bleibt damit bei der vorinstanzlich bestätigten Ablehnung von
Rentenleistungen. Eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung durch die
Vorinstanzen erübrigt sich nach dem Dargelegten. Darauf hinzuweisen ist jedoch,
dass es der Versicherten, sollte sich ihr Gesundheitszustand seit dem Zeitpunkt
des Verfügungserlasses vom 3. Juni 2013 verschlechtert haben, jederzeit offen
steht, abermals bei der Invalidenversicherung vorstellig zu werden.

8. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Urteil 8C_666/2009 vom 19.
März 2010 E. 5).
 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, dem Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 23. Juli 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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