Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.904/2014
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_904/2014

Urteil vom 3. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
Kantonales Arbeitsamt Schaffhausen, Mühlentalstrasse 105, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Nikolova Hiller,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 7. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Per 22. Oktober 2013 meldete sich der 1971 geborene A.________ zur
Arbeitsvermittlung an und beantragte Arbeitslosenentschädigung. Mit Verfügung
vom 3. Dezember 2013 verneinte das Arbeitsamt Schaffhausen, Kantonale
Amtsstelle (im Folgenden: KAST), die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab
22. Oktober 2013. Die hiegegen eingereichte Einsprache lehnte die KAST ab und
stellte fest, der Versicherte sei ab 1. Januar 2014 zu 100 % vermittlungsfähig
(Einspracheentscheid vom 12. Februar 2014).

B. 
In teilweiser Gutheissung der hiegegen geführten Beschwerde stellte das
Obergericht des Kantons Schaffhausen fest, der Versicherte sei vom 26. November
bis 15. Dezember 2013 zu 20 % und ab 16. Dezember 2013 zu 100 %
vermittlungsfähig gewesen (Entscheid vom 7. November 2014 Dispositiv-Ziffer 1).
Zu den Kostenfolgen hielt es fest, dass der Rechtsanwältin des Versicherten
zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale
Verfahren aus der Staatskasse eine Entschädigung von Fr. 3'504.- auszurichten
war; die KAST wurde zufolge der teilweise gutgeheissenen Beschwerde zur
Entrichtung einer Parteientschädigung von Fr. 1'752.- verpflichtet
(Dispositiv-Ziffer 3), welchen Betrag es im Hinblick auf die gewährte
unentgeltliche Vertretung an die Staatskasse zu bezahlen hatte
(Dispositiv-Ziffer 4).

C. 
Mit Beschwerde beantragt die KAST, der vorinstanzliche Entscheid sei
aufzuheben.

Der Beschwerdeführer lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen; ferner
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
reicht keine Stellungnahme ein.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind
die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232). Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich festgestellte
Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind
Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils
BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (BGE 129 I 8 E.
2.1 S. 9). Diese Grundsätze gelten auch bei der konkreten Beweiswürdigung, bei
welcher dem kantonalen Versicherungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum
zusteht. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn es diesen missbraucht,
insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise
übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen hat (BGE 132 III 209 E.
2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; Urteil 9C_1019/
2012 vom 23. August 2013 E. 1.2.3). Inwiefern das kantonale Gericht sein
Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert
aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; SVR 2013 BVG Nr. 40 S. 174 E. 1.2
[9C_592/2012]; Urteil 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 1.2).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner im Zeitraum vom 26.
November bis 31. Dezember 2013 vermittlungsfähig war und daher Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung hatte.

2.2.

2.2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG
hat der Versicherte Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn er (unter
anderem) vermittlungsfähig ist, d.h. wenn er bereit, in der Lage und berechtigt
ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen
teilzunehmen. Der Begriff der Vermittlungs (un) fähigkeit als
Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die
versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare
Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5
AVIV und BGE 120 V 385 E. 4c/aa S. 390) anzunehmen, oder nicht (BGE 126 V 124
E. 2 S. 126, 125 V 51 E. 6a S. 58). Die Vermittlungsfähigkeit kann sich dabei
beispielsweise auf ein kleineres Pensum beziehen, während sie für ein höheres
Pensum nicht gegeben sein kann; im Rahmen eines bestimmten (mindestens 20%igen)
Pensums kann die Vermittlungsfähigkeit indessen nur erfüllt oder nicht erfüllt
sein (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97).

2.2.2. In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht in BGE 136 V 95 E. 5.2 S.
97 weiter festgestellt, dass im Falle eingeschränkter Leistungsfähigkeit zu
unterscheiden ist zwischen vorübergehend fehlender oder verminderter
Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 28 AVIG und den behinderten Versicherten im
Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG. Beide Tatbestände sind Ausnahmen vom
Grundprinzip der Arbeitslosenversicherung, wonach Leistungen nur bei
Vermittlungsfähigkeit der Versicherten in Betracht kommen. Über das Merkmal der
vorübergehenden Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit erfolgt die Abgrenzung zu
den Behinderten im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG (BGE 126 V 124 E. 3a und b S.
127; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR
Bd. XIV, 2. Aufl. 2007, S. 2264 Rz. 280). Bei länger andauernder
gesundheitlicher Beeinträchtigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 15 AVIG)
massgebendes Abgrenzungskriterium. Nach Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gilt der
körperlich oder geistig Behinderte als vermittlungsfähig, wenn ihm bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf
dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Bestehen
erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die
kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der
Versicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Die Kompetenz zur Regelung der
Koordination mit der Invalidenversicherung ist in Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG
dem Bundesrat übertragen worden. Dieser hat in Art. 15 Abs. 3 AVIV festgelegt,
dass ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen
Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, und der sich bei
der Invalidenversicherung (oder einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2
AVIV) angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als
vermittlungsfähig gilt.

2.2.3. "Offensichtlich" vermittlungsunfähig bedeutet, dass die
Vermittlungsunfähigkeit auf Grund der Akten der Arbeitslosenversicherung,
allenfalls gestützt auf Ermittlungen anderer Sozialversicherungsträger oder auf
Grund anderer Umstände ohne weitere Abklärungen ersichtlich ist. Bei
erheblichen Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, kann die
kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der
Arbeitslosenversicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Wird eine solche nicht
durchgeführt oder ergibt sie keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit,
dann kommt - auch wenn Zweifel an der Vermittlungsfähigkeit bestehen - die
Vermutung zum Tragen, wonach diese zu bejahen ist (SVR 1997 ALV Nr. 95 S. 292
f., C 188/05 E. 5).

2.2.4. Die Vermittlungsfähigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 1 AVIG beschlägt
drei Elemente, wovon die Arbeitsfähigkeit und die Arbeitsberechtigung
objektiver Natur sind, die Frage der Vermittlungsbereitschaft jedoch
subjektiver Natur. Während die Arbeitsberechtigung bei Neubehinderten natürlich
gleichermassen vorliegen muss wie bei nicht behinderten Arbeitslosen, wird die
Vermittlungsfähigkeit bei Neubehinderten bezogen auf ein Ganztagespensum unter
Umständen präsumtiv auch bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit bejaht. Weitere
unverzichtbare Voraussetzung ist jedoch die Vermittlungsbereitschaft, welche
sich allerdings bei arbeitslosen Neubehinderten nur auf ein Pensum beziehen
muss, welches der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit entspricht. Ist die
Vermittlungsbereitschaft im Rahmen dieser (Rest-) Arbeitsfähigkeit erstellt, so
besteht entsprechend Art. 15 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 AVIV
Anspruch auf eine ganze Arbeitslosenentschädigung, falls die versicherte Person
bei voller Gesundheit eine Anstellung mit Ganztagespensum suchen würde.
Arbeitslose Neubehinderte werden während des Verfahrens bei der
Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung (Art. 15 Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 AVIG) mit nicht behinderten Arbeitslosen in dem
Sinne gleich behandelt, dass beide eine volle Arbeitslosenentschädigung
erhalten, wenn (aber nur dann) sie sich im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeit dem
Arbeitsmarkt vollumfänglich zur Verfügung stellen; von beiden wird nicht mehr
gefordert, als sie leisten können. Will eine versicherte Person aufgrund ihrer
gesundheitlichen Einschränkung allerdings gar nicht mehr arbeiten, oder schätzt
sie sich selber als ganz arbeitsunfähig ein, so ist sie vermittlungsunfähig.
Selbst wenn in einem solchen Fall eine ärztliche Bestätigung vorliegt, wonach
entgegen der subjektiven Einschätzung der neubehinderten Person eine
(teilweise) Arbeitsfähigkeit bestehe, bleibt es bei der Vermittlungsunfähigkeit
mangels Vermittlungsbereitschaft. Unter diesen Umständen hat die versicherte
Person keinen Anspruch auf (Vor-) Leistungen der Arbeitslosenversicherung (BGE
136 V 95 E. 7.3 S. 103 f.).

3.

3.1.

3.1.1. Die Vorinstanz hat zunächst die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten
in objektiver Hinsicht geprüft. In Würdigung der ärztlichen Unterlagen ist sie
zum Schluss gelangt, dass zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf das vom
Versicherten erstmals im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte, von der
Krankentaggeld-Versicherung eingeholte Gutachten des Dr. med. B.________, Arzt
für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Zertifizierter medizinischer Gutachter
SIM, vom 14. Oktober 2013 (inklusive Stellungnahme vom 13. Dezember 2013)
abzustellen war. Danach litt der Explorand jedenfalls im Zeitpunkt der
medizinischen Untersuchung im Oktober 2013 an keinen die Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigenden psychiatrischen Befunden mehr. Daher war gemäss Auffassung
der Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten aus objektiver Sicht
zu bejahen.

3.1.2. Das kantonale Gericht hat weiter geprüft, ob und inwieweit der
Versicherte auch in subjektiver Hinsicht vermittlungsfähig war. Es hat hiezu
gestützt auf die beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) im Zeitraum
von Ende Oktober bis Mitte Dezember 2013 geführten Beratungs-/Kontrollgespräche
sowie die Auskünfte und Stellungnahmen des behandelnden Dr. med. C.________,
Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Neurologie FMH, Schlafmedizin, vom 22. und
28. Oktober, 15. und 26. November sowie 16. Dezember 2013 erkannt, der
Versicherte habe davon ausgehen dürfen, er sei entsprechend den Einschätzungen
dieses Arztes zunächst nicht, indes ab 26. November zu 20 % und ab 16. Dezember
2013 vollständig arbeitsfähig gewesen.

3.1.3. Insgesamt betrachtet gelangte die Vorinstanz zum Schluss, der
Versicherte sei im Zeitpunkt der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung per 22.
Oktober 2013 aus objektiver Sicht zwar vollständig arbeitsfähig gewesen, es
erschien ihm indessen angesichts des von Dr. med. C.________ mit Stellungnahme
vom 28. Oktober 2013 beanstandeten Gutachtens des Dr. med. B.________ vom 14.
Oktober 2013 und der damit verbundenen Erwartung, weitere
Krankentaggeldleistungen zu erhalten, nicht notwendig, seine Arbeitskraft über
den von Dr. med. C.________ attestierten Arbeitsfähigkeitsgrad hinaus
einzusetzen.

3.2.

3.2.1. Die KAST bringt vor, die Aussagen des Dr. med. B.________ zur
Arbeitsfähigkeit seien nicht klar. Im Gutachten vom 14. Oktober 2013 habe er
eine Leistungsfähigkeit von 100 % attestiert, in der Stellungnahme vom 13.
Dezember 2013 habe er hingegen ausgeführt, die weitere Einschätzung hätte durch
den behandelnden Arzt erfolgen sollen. Dr. med. C.________ habe im Schreiben
vom 16. Dezember 2013 an die Beraterin des RAV darauf hingewiesen, der Grad der
Arbeitsfähigkeit lasse sich nicht schlüssig festlegen. Angesichts dieser vagen
ärztlichen Auskünfte könne die Arbeitsfähigkeit entgegen der vorinstanzlichen
Auffassung nicht eindeutig beurteilt werden. Weiter übersehe das kantonale
Gericht, dass die Arbeitsbemühungen für die Monate November und Dezember 2013
derart unbrauchbar waren, dass allein schon deswegen nicht davon ausgegangen
werden könne, der Versicherte sei vermittlungsbereit gewesen. Die Vorinstanz
verkenne, dass der Beschwerdegegner sich anlässlich der Beratungs-/
Kontrollgespräche beim RAV zunächst als arbeitsunfähig deklarierte.
Aufschlussreich sei in diesem Zusammenhang die Aussage des Versicherten in der
Einsprache vom 17. Dezember 2013, er habe sich, nachdem die
Krankentaggeld-Versicherung die Leistungen im Oktober 2013 einstellte, umgehend
beim RAV angemeldet, und Dr. med. C.________ habe rückwirkend ein Arztzeugnis
mit einer Arbeitsfähigkeit von 20 % ab 21. Oktober 2013 ausgestellt.

3.2.2. Der Beschwerdegegner bringt im Wesentlichen vor, selbst wenn die
getätigten und nachgewiesenen Arbeitsbemühungen ungenügend gewesen sein
sollten, stellten sie keinen qualifizierten Grund dar, die
Vermittlungsbereitschaft zu verneinen.

3.3. Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass gemäss der in E. 2.2.3 hievor
zitierten Rechtsprechung entscheidend ist, ob und inwieweit in dem zu prüfenden
Zeitraum vom 26. November bis 31. Dezember 2013 eine offensichtliche
Vermittlungsunfähigkeit vorlag. Das kantonale Gericht hat diese Frage, entgegen
den Vorbringen der KAST, nicht widersprüchlich beurteilt. Vielmehr hat es
klargestellt, dass der Versicherte gemäss dem nicht zu beanstandenden Gutachten
des Dr. med. B.________ vom 14. Oktober 2013 aus psychiatrischer Sicht in einer
den körperlichen Leiden angepassten Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig und
damit objektiv betrachtet vollständig vermittlungsfähig war. Den Einwänden der
KAST hat die Vorinstanz im Übrigen insoweit Rechnung getragen, als sie ab
Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosentschädigung per 22. Oktober 2013 bis zum
15. November 2013 von einer vollständigen Vermittlungsunfähigkeit ausging. Die
KAST verkennt darüber hinaus, dass nicht schon dann auf eine offensichtliche
Vermittlungsunfähigkeit zu erkennen ist, wenn die ärztlichen Auskünfte kein
schlüssiges Bild in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit abgeben (vgl. dazu ARV 2002
S. 238, C 77/01 E. 4b/bb in fine). Dementsprechend hat das kantonale Gericht zu
Recht erwogen, der Versicherte habe sich auf die unter den psychiatrischen
Fachärzten streitige Frage der Arbeitsfähigkeit berufen dürfen. Wohl trifft zu,
wie die KAST geltend macht, dass sich der Beschwerdegegner ausweislich der
Akten erst dann um eine neue Arbeit bemühte, als ihm klar wurde, künftig keine
Leistungen der Krankentaggeld-Versicherung oder der Arbeitslosenversicherung
mehr zu erhalten. Indessen schliesst dieses Verhalten die Leistungspflicht der
Arbeitslosenversicherung nach dem Gesagten nicht aus. Die KAST ist in diesem
Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das allenfalls schadhafte Verhalten der
versicherten Person gestützt auf Art. 30 AVIG sanktioniert werden kann.

4. 
Die KAST macht hinsichtlich der vom kantonalen Gericht für das vorinstanzliche
Verfahren gewährten unentgeltlichen Prozessführung im Wesentlichen geltend, der
Prozess habe keine sachlich oder rechtlich komplexe Probleme gestellt. Dieses
Vorbringen ist schon angesichts des von der KAST in der Sache geführten
bundesgerichtlichen Verfahrens wenig nachvollziehbar. Nachdem Art. 61 lit. f
ATSG ermöglicht, der beschwerdeführenden Person einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand zu bewilligen, ist der vorinstanzliche Entscheid auch in dieser
Hinsicht bundesrechtskonform.

5. 
Mit dem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

6.

6.1. Die Gerichtskosten werden der unterliegenden KAST auferlegt (Art. 66 Abs.
1 BGG).

6.2. Die KAST hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren dem
Aufwand gemäss mit Fr. 1'800.- zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner mit Fr. 1'800.- zu
entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, dem
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und der Kantonalen Arbeitslosenkasse
Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben