Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.902/2014
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_902/2014

Urteil vom 18. Dezember 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt X.________, handelnd durch die Sozialbehörde, und diese vertreten durch
Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
3. November 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 10. Dezember 2014 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. November 2014,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter
anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei
die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in
Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet -
Anfechtungsgegenstand bildet diesbezüglich der mit Entscheid vom 3. November
2014 (in Aufhebung des Rekursentscheides des Bezirksrats X.________ vom 13.
Juni 2013) bestätigte Beschluss der Sozialbehörde X.________ vom 12. Februar
2013 betreffend Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr.
11'902.15 -, sich die Überprüfung durch das Bundesgericht thematisch auf die
erhobenen und begründeten Rügen und inhaltlich auf die Frage beschränkt, ob die
Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt; dabei
steht eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte, insbesondere des
Willkürverbots, im Vordergrund (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),

dass hinsichtlich einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte (einschliesslich
der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit Hinweisen) der in
Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen
nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),

dass deshalb die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung unter anderem darüber enthalten muss, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den
angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind, wobei das
Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte
Rügen prüft, wogegen es auf ungenügend begründete Rügen nicht eintritt; wird
eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, muss anhand der
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden, inwiefern der Entscheid
an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E.
2.2 S. 246 mit Hinweisen),

dass im vorliegenden Fall die Eingabe des Beschwerdeführers vom 10. Dezember
2014 diesen Gültigkeitserfordernissen klarerweise nicht zu genügen vermag,
wobei namentlich nicht dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid
Recht verletzt, bzw. welche verfassungsmässigen Rechte resp. Rechtssätze
inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollten, d.h. dass
die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten
Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im Sinne von Art.
95 ff. BGG nicht erfüllt,

dass deshalb die Beschwerde vom 10. Dezember 2014 namentlich keine hinreichende
Begründung enthält und somit kein gültiges Rechtsmittel darstellt, woran auch
der blosse Verweis des Beschwerdeführers auf "alle (vorinstanzlichen) Eingaben"
nichts ändert (BGE 130 I 290 E. 4.10 S. 302),

dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,

dass es im Übrigen dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, allenfalls ein
Erlassgesuch im Sinne von E. 4.6 (S. 9) des vorinstanzlichen Entscheides
einzureichen, bei dessen Beurteilung gegebenenfalls die Schulden zu
berücksichtigen wären,

dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,
erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
dem Bezirksrat X.________ schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben