Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.901/2014
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_901/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 25. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Claude Schnüriger,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrenten; Integritätsentschädigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 22. September 2014.

Sachverhalt:

A. 
Für die bleibenden Folgen eines am 25. April 2010 erlittenen Unfalles sprach
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1957 geborenen
A.________ mit Verfügung vom 19. Juli 2013 und Einspracheentscheid vom 20.
Februar 2014 ab 1. Juli 2013 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von
36 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Einbusse von 25 % zu.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 22.
September 2014 (dem Versicherten am 12. November 2014 eröffnet) ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Anpassung des Einsprache-
und Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides eine Invalidenrente bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 70 % und eine Integritätsentschädigung bei
einer Einbusse von mindestens 40 % zuzusprechen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

D. 
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 an das kantonale Gericht verlangte A.________
die Revision des vorinstanzlichen Entscheides. Der Instruktionsrichter setzte
daraufhin das vorliegende Verfahren mit Verfügung vom 16. März 2015 bis zum
kantonalen Entscheid über dieses Revisionsgesuch aus. Das kantonale Gericht
wies das Revisionsgesuch mit Entscheid vom 3. September 2015 ab; eine von
A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil
8C_737/2015 vom 8. Januar 2016 ab.

Erwägungen:

1. 
Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 8C_737/2015 vom 8. Januar 2016 eine
Beschwerde des Versicherten gegen die Abweisung des von ihm vor kantonalem
Gericht gestellten Revisionsgesuchs abgewiesen hat, kann das vorliegende
Verfahren nunmehr fortgesetzt werden.

2. 

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen oder es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 140 V 136 E.
1.1 S. 137 f.). Das Bundesgericht prüft indessen, unter Berücksichtigung der
allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die
geltend gemachten Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht
geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280; vgl. auch BGE 140 V
136 E. 1.1 S. 138).

2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.3. Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind Noven im letztinstanzlichen Verfahren
grundsätzlich unzulässig (vgl. zur Geltung dieses Grundsatzes im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder Unfallversicherung: BGE 135 V 194 E. 3.4 S. 199 f.). Die
Voraussetzungen, unter denen die vom Versicherten neu eingereichte Berichte des
Dr. med. B.________ vom 27. März 2013 und des Dr. med. C.________ vom 24.
Oktober 2014 ausnahmsweise zulässig wären, sind vorliegend nicht erfüllt, so
dass diese unbeachtet bleiben müssen.

2.4. Entgegen den Ausführungen des Versicherten hat die Vorinstanz seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt, als es den Bericht des Dr. med.
C.________, der erst nach der Entscheidfällung erstellt und dem Gericht
eingereicht wurde, nicht berücksichtigt hat. Daran vermag auch der Umstand
nichts zu ändern, dass dem Versicherten der Entscheid erst in einem späteren
Zeitpunkt eröffnet wurde (vgl. auch Urteil 8C_590/2015 vom 24. November 2015 E.
4.1).

3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf höhere als die
zugesprochenen Leistungen der Unfallversicherung hat.

4.

4.1. Ist eine versicherte Person infolge des Unfalles mindestens zu 10 %
invalid, so hat sie gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine Invalidenrente.
Zur Bestimmung des Invaliditätsgrades wird gemäss Art. 16 ATSG das
Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der unfallbedingten
Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch
eine zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte
(sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).

4.2. Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche
Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er
in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 UVG Anspruch auf eine angemessene
Integritätsentschädigung.

5. 

5.1. Vorinstanz und Verwaltung gingen gestützt auf die Stellungnahme des
SUVA-Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 3. Mai 2013 von einem
Integritätsschaden von 25% aus. Auf die Berichte verwaltungsinterner
medizinischer Fachpersonen kann dann abgestellt werden, wenn auch keine
geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit ihrer Feststellungen
bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.6 S. 471). Was der Versicherte gegen die
kreisärztliche Einschätzung vorbringt, vermag auch keine geringen Zweifel an
deren Schlüssigkeit zu begründen. Entgegen seinen Ausführungen enthält der
Bericht des Dr. med. E.________, Basel, vom 29. April 2014 keine Schätzung des
Integritätsschadens, so dass dieser Bericht im Vorneherein ungeeignet ist, die
Stellungnahme des Kreisarztes in diesem Punkt in Zweifel zu ziehen. Soweit die
Beschwerde die Integritätsentschädigung betrifft, ist diese daher ohne weiteres
abzuweisen.

5.2. Der Bemessung des Invaliditätsgrades legten Vorinstanz und Verwaltung
ebenfalls einen Bericht des SUVA-Kreisarztes zu Grunde. Dieser war zum Schluss
gekommen, eine leidensangepasste Tätigkeit sei dem Versicherten während ca. 35
Stunden pro Woche zumutbar. Die Vorbringen des Versicherten vermögen auch in
diesem Punkt keine Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der
kreisärztlichen Stellungnahme zu begründen. Zwar trifft es zu, dass Dr. med.
E.________ am 29. April 2014 von einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit
berichtete; allerdings ist dieser Bericht zu Handen der IV-Stelle verfasst und
unterscheidet nicht zwischen unfallkausalen und unfallfremden Beschwerden.
Dieser Arzt betont denn auch, dass eine Bemessung des Invaliditätsgrades
keinesfalls nur den (einzig unfallkausalen) Schaden im rechten Bein
berücksichtigen darf. Für die Bemessung der Invalidenrente nach UVG durfte die
Vorinstanz daher ohne weiteres von der Stellungnahme des Kreisarztes ausgehen.
Der Einkommensvergleich wird vom Versicherten zu Recht nicht beanstandet. Die
Beschwerde ist somit auch bezüglich der Invalidenrente abzuweisen.

6. 
Dem Ausgang de.s Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Januar 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Nabold

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben