Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.900/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_900/2014

Urteil vom 28. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war zuletzt als Reinigungsmitarbeiterin tätig. Am 22. September 2009
stürzte sie am Arbeitsort auf einer Treppe und zog sich dabei Kontusionen an
Schulter, Ellbogen und Gesäss links zu. Unter Hinweis auf Schmerzen an Schulter
und Arm links sowie eine eingeschränkte Beweglichkeit seit dem Unfall meldete
sie sich am 2. September 2010 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich zog die Akten des Unfallversicherers,
einschliesslich des von diesem in Auftrag gegebenen interdisziplinären
medizinischen Gutachtens der Gutachterstelle B.________ vom 6. Juli 2011 bei
und holte diverse Arztberichte ein. Weiter veranlasste sie eine Abklärung der
beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt (Bericht vom 20.
Dezember 2011). Mit Verfügung vom 18. Juni 2012 wies sie das Rentenbegehren
mangels anspruchsbegründender Invalidität ab. Ausgegangen wurde dabei von einer
im Gesundheitsfall zu 60 Prozent ausgeübten Erwerbstätigkeit und einer
40-prozentigen Beschäftigung im Haushalt sowie einer Einschränkung im
erwerblichen Bereich von 18 Prozent und einer Beeinträchtigung im
Haushaltsbereich von 8.5 Prozent, woraus in Anwendung der gemischten Methode
ein Invaliditätsgrad von gewichtet rund 14 Prozent resultierte ([0.6 x 18%] +
[0.4 x 8.5]).

B. 
A.________ liess dagegen Beschwerde erheben und das von ihr eingeholte
Gutachten des Zentrums G.________ vom 6. September 2012 einreichen. Das
Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 31. Oktober
2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihr ab dem 3. März
2012 mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, und es sei die
hypothetische Erwerbstätigkeit mit 100 Prozent zu qualifizieren. Eventualiter
sei die Sache an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen zwecks
Einholung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens. Überdies sei die
IV-Stelle zu verpflichten, die Kosten des Gutachtens des Zentrums G.________ zu
ersetzen.

IV-Stelle, kantonales Gericht und Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten
auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren
Sachverhaltsfeststellung berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie
einen Rentenanspruch der Versicherte verneinte.
Die für die Beurteilung relevanten gesetzlichen Grundlagen und die
entscheidwesentliche Rechtsprechung wurden im kantonalen Entscheid zutreffend
dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zum
Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1
ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und zur Beurteilung
der sog. Statusfrage und damit zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode
(bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a
Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG]; bei teilerwerbstätigen Versicherten
nach der gemischten Methode [Art. 28a Abs. 3 IVG und Art. 27bis IVV in
Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 und 2 IVG, Art. 16 ATSG und Art. 27 IVV] BGE 130
V 393 E. 3.3 S. 395 f.; 125 V 146 E. 2c S. 150; vgl. ferner BGE 134 V 9; 133 V
477 E. 6.3 S. 486 f. mit Hinweisen, 504 E. 3.3 S. 507 f.; 130 V 97 E. 3. S. 98
ff.). Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert medizinischer Berichte
und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 252). Darauf wird
verwiesen.

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat in umfassender Würdigung der medizinischen
Unterlagen, insbesondere aber gestützt auf das vom Unfallversicherer eingeholte
Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 6. Juli 2011 und die Berichte des
Dr. med. C.________, Innere Medizin und Rheumatologie FMH, vom 25. Januar 2010,
12. Dezember 2010, 7. Januar 2011 und 13. Januar 2012 sowie die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. D.________, Kantonsspital F.________, vom 12.
Januar 2011 für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass
die Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im
März 2011 in der Lage ist, einer ihrem Leiden angepassten Tätigkeit zu
mindestens 80 Prozent nachzugehen.

3.2. Die Beschwerdeführerin erhebt Einwände, welche das vorinstanzliche
Abstellen auf das Gutachten der Gutachterstelle B.________ ihres Erachtens als
bundesrechtswidrig erscheinen lassen. Zudem macht sie eine unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und eine
willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz geltend.

3.2.1. Der Rüge der Versicherten, die Gutachter der Gutachterstelle B.________
hätten nicht über sämtliche Arztberichte verfügt, ist entgegenzuhalten, dass
der Begutachtung, wie sich aus der Auflistung der Akten ergibt, eine umfassend
dokumentierte Anamnese zugrunde lag. Auch unter dem Blickwinkel der
bundesrechtlichen Anforderungen an die Beweiskraft fachärztlicher Expertisen
kann nicht verlangt werden, dass den begutachtenden Ärzten stets sämtliche
allenfalls vorhandenen Akten vorliegen müssen (vgl. Urteile 8C_252/2014 vom 5.
August 2014 E. 3.4; 9C_174/2007 vom 22. Juni 2007). Wie die Vorinstanz zudem
zutreffend festhält, sind die Berichte des Dr. med. C.________ vom Oktober 2009
und die Physiotherapieverordnungen für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der
Versicherten nach Ablauf des Wartejahres ohne Belang. Der Bericht des Dr. med.
D.________ vom 25. Februar 2011 wurde im Gutachten der Gutachterstelle
B.________ erwähnt. Dass sich dieses nicht ausdrücklich mit der unfallkausalen
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit des Vertrauensarztes des Unfallversicherers,
Dr. med. E.________, gemäss Aktenbeurteilung vom 18. Januar 2011
auseinandergesetzt hat, ist invalidenversicherungsrechtlich nicht von Belang.
Der IV-Stelle lagen überdies Stellungnahmen der behandelnden Ärzten zur
Arbeitsfähigkeit vor. Damit verfügte sie für die Beurteilung der
invaliditätsbedingten Arbeitsunfähigkeit über umfassende entscheidwesentliche
medizinische Unterlagen.

3.2.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil
sie entgegen den Vorgaben von BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 im Rahmen der
Erstellung des Gutachtens der Gutachterstelle B.________ vom 6. Juli 2011 nicht
über die unterbreiteten Expertenfragen informiert worden sei. Diesbezüglich ist
darauf hinzuweisen, dass sie von der auftraggebenden Unfallversicherung am 14.
Februar 2011 über den Begutachtungsauftrag informiert und mit einer Kopie der
Fragenkataloge bedient wurde mit dem Hinweis, dass allfällige Zusatzfragen bis
spätestens am 28. Februar 2011 bekannt zu geben seien. Da die Angaben der
Gutachter bezüglich der Fragen der IV-Stelle klärungsbedürftig waren bzw. diese
nicht beantwortet worden waren, bat die IV-Behörde die Gutachterstelle am 28.
Juli 2011 um entsprechende Präzisierung und Ergänzung, ohne die Versicherte
über dieses Vorgehen zu informieren. Die rechtskundig vertretene Versicherte
hat nach Einsichtnahme in die Stellungnahme der Gutachterstelle B.________ vom
5. September 2011 vor Verfügungserlass auf eigene Erläuterungs- und
Ergänzungsfragen verzichtet, so dass dieser Verfahrensmangel als geheilt
betrachtet werden kann (zum Ganzen siehe BGE 136 V 113 E. 5.4 f. S. 116).

3.2.3. Entgegen der Vorbringen der Versicherten ist nicht zu beanstanden, dass
die einzelnen Teilgutachten der Gutachterstelle B.________ nicht unterschrieben
vorliegen und die Ergänzung vom 5. September 2011 von allen mit dem Gutachten
befassten Fachärzten unterzeichnet wurde. Nach der Rechtsprechung genügt es,
wenn die fachärztlichen Teilgutachten in das Gesamtgutachten integriert werden
und dieses von allen Teilgutachtern unterschrieben wurde (vgl. dazu die Urteile
8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 5; 9C_87/2011 vom 1. September 2011 E. 4.4).
Da Anhaltspunkte für Zweifel an der Wiedergabe der von den Teilgutachtern der
Gutachterstelle B.________ erhobenen Befunde fehlen, durfte die Vorinstanz
willkürfrei und ohne detailliertere Auseinandersetzung mit den Vorbringen der
Versicherten davon ausgehen, dass die Beurteilung von allen Gutachtern geteilt
wird.

3.2.4. Die Beschwerdeführerin wirft den Fachärzten der Gutachterstelle
B.________ vor, die Befragung suggestiv und nicht mit der notwendigen
Objektivität vorgenommen zu haben. Mit diesem Vorgehen hätten sie eine
Aggravation oder gar Simulation plausibilisieren und die somatischen
Beschwerden der Versicherten als nicht glaubhaft erscheinen lassen wollen. Dem
ist entgegenzuhalten, dass sich im Gutachten der Gutachterstelle B.________
eine umfassende Auseinandersetzung mit den Beschwerden namentlich an Schulter,
Wirbelsäule und Becken findet. Ob und gegebenenfalls welche psychiatrischen
Tests durchzuführen sind, liegt im Ermessen der medizinischen Fachperson (vgl.
etwa Urteile 8C_798/2010 vom 17. November 2010 E. 3.1). Klinisch wurden von den
Gutachtern diverse Untersuchungen durchgeführt und soweit erforderlich den
bildgebenden Befunden gegenübergestellt. Dabei deutet nichts darauf hin, dass
der Neurologe Textbausteine aus einem anderen Verfahren verwendet hätte. Das
Ersuchen um Herausgabe der handschriftlichen Untersuchungsnotizen ist daher
ohne weiteres abzuweisen (vgl. dazu Urteil 9C_591/2010 E. 5.1.2, SVR 2011 IV 47
S. 142). Das Gutachten gibt umfassend Auskunft darüber, unter welchen
Beschwerden die versicherte Person leidet und ob diese objektiviert werden
können. Dass die geltend gemachten Schmerzen aufgrund der geringen
pathologischen Befunde in ihrem Ausmass medizinisch nicht erklärt werden
konnten, stellten auch die behandelnden Ärzte fest. Schmerzangaben, welche
nicht durch damit korrelierbare, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde
hinreichend erklärbar sind, vermögen in der Regel keine lang dauernde, zu einer
Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG führende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit zu bewirken (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Das kantonale
Gericht hat in Anwendung dieser Rechtsprechung geprüft, ob die Voraussetzungen
für eine ausnahmsweise Qualifikation der geklagten Beschwerden als
invalidisierend gegeben sind und dies mit nicht zu beanstandender Begründung
verneint.

Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist
rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Wie die
Vorinstanz ausführlich und in willkürfreier Beweiswürdigung dargelegt hat,
ergeben sich aus dem Privatgutachten des Zentrums G.________ vom 6. September
2012 keine solchen Indizien. Dieses setzt sich auch nicht einlässlich und
nachvollziehbar mit den Aussagen der Gutachter der Gutachterstelle B.________
auseinander. Eine Notwendigkeit für weitere Abklärungen besteht nicht, da davon
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE
136 I 229 E. 5.3 S. 236).

3.2.5. Das kantonale Gericht setzte sich hinsichtlich des Gesundheitsschadens
und der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit einlässlich mit den im kantonalen
Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen der Versicherten auseinander und
legte in Nachachtung seiner Pflicht zu umfassender, sorgfältiger, objektiver
und inhaltsbezogener Beweiswürdigung willkürfrei dar, dass die Versicherte ab
März 2011 in einer leidensangepassten Erwerbstätigkeit mindestens zu 80 Prozent
arbeitsfähig ist.

4.

4.1. Die Vorinstanz ging gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin
gegenüber der Abklärungsperson vom 21. November 2011 (vgl. Haushaltsbericht vom
20. Dezember 2011), wonach sie im Gesundheitsfall weiterhin das innegehabte
Pensum ausüben würde, davon aus, dass die Versicherte ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung zu 60 Prozent erwerblich und zu 40 Prozent im Haushalt tätig
wäre. Weiter hält sie fest, eine Erhöhung des bisherigen Pensums sei laut
Auskunft der Arbeitgeberin nicht vorgesehen gewesen. Zudem könne die
Versicherte keine Bemühungen nachweisen, ihr seit längerer Zeit innegehabtes
Pensum zu steigern. Dementsprechend hat die Vorinstanz für die Bemessung des
Invaliditätsgrades die gemischte Methode angewendet.

Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, sie würde ohne gesundheitliche
Beeinträchtigung einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Ihre
Vorbringen vermögen die auf einer Würdigung der konkreten Sachumstände
beruhenden vorinstanzlichen Feststellungen nicht in einem offensichtlich
unrichtigen oder sonst wie qualifiziert rechtsfehlerhaften Licht erscheinen zu
lassen. Die im Rahmen der Haushaltsabklärung laut Protokoll der Besprechung vom
20. Dezember 2011 an die Versicherte gestellte Frage, ob sie ohne Behinderung
eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, war hinreichend klar und musste nicht
weiter präzisiert werden. Keine Anhaltspunkte finden sich zum Einwand, die
Versicherte habe sich aufgrund von Suggestivfragen der Abklärungsperson zum
Status im Validitätsfall nicht korrekt geäussert. Ihre Angaben korrelieren
vielmehr mit den fehlenden Hinweisen für konkrete Bemühungen um eine Ausdehnung
der Erwerbstätigkeit.

4.2. Gerügt wird weiter die Ermittlung der Invalidität im Haushaltsbereich.
Geeignete Vorkehr zur Bestimmung der Behinderung im Haushalt ist im Allgemeinen
die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (vgl. Art.
69 Abs. 2 zweiter Satz IVV). Es lässt sich nicht beanstanden, dass Verwaltung
und Vorinstanz vom Bericht über die Haushaltsabklärung ausgehen, welcher eine
8.5 prozentige (bzw. gewichtet im Hinblick auf die 40 prozentige
Haushaltstätigkeit im Gesundheitsfall: 3.4 Prozent) Einschränkung im Haushalt
angibt. Die gegen die ermittelten Einschränkungen erhobenen Einwendungen sind
zu wenig substanziiert, sodass nicht detailliert darauf einzugehen ist.
Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist auch keine massgebliche
Diskrepanz gegenüber der ärztlich attestierten Arbeitsfähigkeit von mindestens
80 Prozent ab März 2011 auszumachen. Die Beschwerde vermag zudem keine
willkürliche, Bundesrecht verletzende vorinstanzliche Beweiswürdigung zu
begründen.

4.3. Die Faktoren der erwerblichen Invaliditätsbemessung, so das
Valideneinkommen von Fr. 34'931.- und das anhand der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) ermittelte
Invalideneinkommen von Fr. 28'473.- (nach Abzug von 10 Prozent) werden weder in
tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht beanstandet. Es besteht daher kein
Anlass für eine nähere Prüfung von Amtes wegen (BGE 125 V 413 E. 1b und 2c S.
415). Somit resultiert ein IV-Grad von rund 18 Prozent (gewichtet: 10.8
Prozent). Damit hat es beim mit angefochtenem Entscheid bestätigten
Invaliditätsgrad von insgesamt rund 14 Prozent (10.8% + 3.4%) sein Bewenden.
Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5. 
Was die Kostentragung für das von der Beschwerdeführerin im kantonalen
Rechtsmittelverfahren beigebrachte Gutachten des Zentrums G.________ anbelangt,
ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu
verweisen, denen nichts beizufügen ist (vgl. Art. 45 Abs. 1 ATSG). Der Antrag
auf Übernahme der Gutachterkosten durch die Beschwerdegegnerin ist daher
abzuweisen.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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