Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.899/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_899/2014

Urteil vom 28. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Massimo Aliotta,
Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 31. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war zuletzt teilzeitlich als Reinigungsmitarbeiterin erwerbstätig
und bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen Unfälle versichert.
Am 22. September 2009 stürzte sie am Arbeitsort auf einer Treppe, wobei sie
sich Kontusionen an Schulter, Ellbogen und Gesäss links zuzog. Die AXA gewährte
Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Zur Abklärung der medizinischen
Verhältnisse gab sie unter anderem bei der Gutachterstelle B.________ die
Expertise vom 6. Juli 2011 in Auftrag. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2011
stellte sie ihre Leistungen mangels eines natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und den geklagten Beschwerden
auf den 31. Juli 2011 hin ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12.
Juli 2012 fest.

B. 
A.________ liess dagegen Beschwerde erheben und die Zusprechung der ihr
zustehenden Versicherungsleistungen (Heilungskosten, Taggelder) über den 31.
Juli 2011 hinaus, eventualiter die Einholung eines polydisziplinären
Gerichtsgutachtens beantragen. Mit Beschwerdeergänzung reichte sie das von ihr
eingeholte Gutachten des Zentrums K.________ vom 6. September 2012 ein und
stellte weitere Anträge (Zusprache einer Integritätsentschädigung, Übernahme
der Kosten für das Gutachten des Zentrums K.________). Die AXA holte die
Stellungnahme ihres beratenden Arztes, Dr. med. C.________, vom 18. Dezember
2012 ein und beantragte Abweisung der Beschwerde. Mit der Replik stellte die
Versicherte ergänzende formelle Anträge im Zusammenhang mit dem von der AXA
eingeholten Gutachten der Gutachterstelle B.________ und verlangte einen
Augenschein am Unfallort sowie ein unfallanalytisches Gutachten. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Entscheid
vom 31. Oktober 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ein über den 31.
Juli 2011 hinaus gehender Leistungsanspruch auf die ihr zustehenden
Versicherungsleistungen in Form von Heilungskosten und Unfalltaggeld
festzustellen, und es sei ihr eine Integritätsentschädigung entsprechend einem
Integritätsschaden von 15 Prozent zuzusprechen. Weiter wird die Herausgabe der
handschriftlichen Notizen der Gutachter der Gutachterstelle B.________
verlangt. Eventualiter sei die Sache zwecks Einholung eines interdisziplinären
medizinischen Gutachtens an die AXA, subeventualiter an die Vorinstanz zwecks
Einholung eines Gerichtsgutachtens zurückzuweisen. Nach Vorliegen des
Gutachtens sei die Rentenfrage zu prüfen. Weiter habe ihr die AXA die Kosten
des Gutachtens des Zentrums K.________ zu ersetzen. Überdies sei die
Stellungnahme des Dr. med. C.________ vom 18. Dezember 2012 aus dem Recht zu
weisen.

Die AXA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Sozialversicherungsgericht und
Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. A.________ hat am
20. März 2015 nochmals Stellung genommen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft unter
Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1
S. 254).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Grundlagen über den
für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem
Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2. S. 181 mit Hinweisen)
zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zum Wegfall
unfallbedingter Ursachen eines Gesundheitsschadens bei Erreichen des status quo
sine vel ante und die damit verbundene Beweislast (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12 E.
3.2, 8C_901/2009). Richtig sind auch die Ausführungen zum im
Sozialversicherungsrecht üblicherweise massgebenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125) sowie zum
Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232;
125 V 351 E. 3 S. 252). Darauf wird verwiesen.

3. 
Streitig ist die Leistungspflicht der AXA für die am 22. September 2009
erlittenen Verletzungen und dabei namentlich, ob die geltend gemachten
Beschwerden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf den versicherten Unfall
zurückzuführen sind.

3.1. Die Vorinstanz hat in umfassender Würdigung der medizinischen Unterlagen,
insbesondere aber gestützt auf das Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom
6. Juli 2011 festgestellt, dass die nach dem 31. Juli 2011 geklagten
Beschwerden im Bereich der linken Schulter, des Rückens und der Hüfte wie auch
das Karpaltunnelsyndrom nicht (mehr) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf
den Treppensturz und die dabei erlittenen Verletzungen zurückzuführen sind. Die
Leistungsfähigkeit der Versicherten sei (abgesehen von einer kurzen Phase von
allerhöchstens wenigen Wochen) als Folge des Unfalls nicht eingeschränkt. Das
kantonale Gericht weist überdies darauf hin, dass Dr. med. C.________ in seiner
Stellungnahme vom 18. Dezember 2012 die Schlussfolgerungen der Gutachter der
Gutachterstelle B.________ als schlüssig bezeichnet hat. Zudem legt es dar,
weshalb das Gutachten des Zentrums K.________ demgegenüber nicht zu überzeugen
vermag.

3.2. Zunächst beantragt die Beschwerdeführerin, die von der Beschwerdegegnerin
im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte Stellungnahme ihres Vertrauensarztes
Dr. med. C.________ vom 18. Dezember 2012 sei aus dem Recht zu weisen, da sie
in Verletzung des Devolutiveffekts der Beschwerde ergangen sei. Beim Bericht
des Dr. med. C.________ handelt es sich um eine von der AXA innerhalb der Frist
zur Einreichung der Beschwerdeantwort aufgelegte reine Aktenbeurteilung, welche
der Beschwerdeführerin noch vor Durchführung des zweiten Schriftenwechsels
zugestellt wurde. Entgegen der Auffassung der Versicherten besteht kein Grund,
die Stellungnahme unberücksichtigt zu lassen. Zur Einholung der medizinischen
Beurteilung im kantonalen Beschwerdeverfahren sah sich der Unfallversicherer zu
Recht veranlasst, nachdem die Versicherte dem Gericht zusammen mit der
Beschwerdeergänzung ein Privatgutachten eingereicht hatte. Dazu berechtigte sie
einerseits der Grundsatz des rechtlichen Gehörs und anderseits die in Art. 53
Abs. 3 ATSG vorgesehene Möglichkeit der Wiedererwägung des Einspracheentscheids
durch den Versicherungsträger bis zur Stellungnahme gegenüber der
Beschwerdebehörde. Die Stellungnahme vom 18. Dezember 2012 erfolgte ohne
Mitwirkung der Versicherten und verursachte keine namhafte zeitliche
Verzögerung des Verfahrens, weshalb deren Einreichung als zulässig zu
betrachten ist. Zudem konnte sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik
dazu äussern) (vgl. die Urteile 8C_284/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 5.5 und
8C_410/2013 vom 15. Januar 2014 E. 5, SZS 2014 S. 375 Zusammenfassung).

3.3. Die Beschwerdeführerin rügt das Abstellen der Vorinstanz auf das Gutachten
der Gutachterstelle B.________ und erhebt verschiedene Einwände, welche dies
ihres Erachtens als bundesrechtswidrig erscheinen lassen. Zudem macht sie eine
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz geltend.

3.3.1. Bezüglich der Rüge der Beschwerdeführerin, die Gutachter der
Gutachterstelle B.________ hätten nicht über alle relevanten Arztberichte
verfügt und sich insbesondere nicht mit der Beurteilung der Kausalitätsfrage
des Dr. med. F.________ vom Medizinischen Dienst der AXA vom 18. Januar 2011
auseinandergesetzt, ist festzuhalten, dass für den Beweiswert eines
Arztberichtes unter anderem entscheidend ist, ob er in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist und ob die Schlussfolgerungen der Experten
begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Wie die Vorinstanz zutreffend
festhält, enthalten die von der Beschwerdeführerin erwähnten medizinischen
Unterlagen (namentlich die Berichte des Dr. med. D.________ vom 20. und 26.
Oktober 2009 und 15. Februar 2011 und die Physiotherapieverordnungen vom 3.
Dezember 2009 und 21. Januar 2010) keine relevanten Aspekte, welche den
Gutachtern der Gutachterstelle B.________ nicht schon aufgrund der übrigen
Akten bekannt gewesen wären. Etwas anderes lässt sich auch den
beschwerdeführerischen Vorbringen nicht entnehmen. Die Gutachter konnten sich
somit ein zuverlässiges Bild von der Anamnese der Versicherten machen. Damit
ist den bundesgerichtlichen Anforderungen an eine Begutachtung Genüge getan.
Auch unter dem Blickwinkel der bundesgerichtlichen Anforderungen an die
Beweiskraft einer fachärztlichen Expertise kann nicht verlangt werden, dass den
begutachtenden Ärzten stets sämtliche allenfalls vorhandenen Akten vorliegen
müssen (vgl. Urteil 8C_252/2014 vom 5. August 2014 E. 3.4 mit Hinweisen). Beim
Bericht des Dr. med. F.________ handelt es sich zudem um eine nicht näher
begründete Kurzbeurteilung, weshalb sich die Fachärzte damit im Rahmen der
Begutachtung nicht ausdrücklich auseinanderzusetzen hatten. Die Rüge einer
unrichtigen und unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
erweist sich somit als unbegründet.

3.3.2. Abzulehnen ist der Beweisantrag, es seien die handschriftlichen
Untersuchungsnotizen der Teilgutachter der Gutachterstelle B.________
herauszugeben. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich nach ständiger Rechtsprechung
kein Anspruch auf Einsicht in rein interne Akten, die für die interne
Meinungsbildung bestimmt sind und denen kein Beweischarakter zukommt (BGE 129 V
472 E. 4.2.2 S. 478; 125 II 473 E. 4a S. 474 f.; 115 V 297 E. 2g/aa S. 303).
Dementsprechend besteht auch im Rahmen einer Begutachtung grundsätzlich kein
Anspruch auf Einsicht in die der internen Meinungsbildung dienenden Notizen des
Gutachters oder generell das Gutachten vorbereitende Arbeitsunterlagen, wie
Hilfsmittel für die Erstellung eines Gutachtens, z.B. schriftliche
Aufzeichnungen oder andere Befunde. Das Gericht kann indessen zum Beizug
verpflichtet sein, wenn dies im Einzelfall zur Überprüfung des
Sachverständigengutachtens in seinen Grundlagen und Schlussfolgerungen
angezeigt erscheint (vgl. dazu Urteil 9C_591/2010 E. 5.1.2, SVR 2011 IV 47 S.
142). Dass die einzelnen Teilgutachten nicht unterschriftlich vorliegen, vermag
keinen Anspruch auf Herausgabe der Notizen zu rechtfertigen. Nach der
Rechtsprechung genügt es, wenn die fachärztlichen Teilgutachten in das
Gesamtgutachten integriert werden und dieses von allen Teilgutachtern
unterschrieben wurde (vgl. dazu die Urteile 8C_215/2012 vom 11. Juli 2012 E. 5;
9C_87/2011 vom 1. September 2011 E. 4.4). Zudem fehlen Anhaltspunkte für
Zweifel an der Richtigkeit der von den Teilgutachtern der Gutachterstelle
B.________ erhobenen Befunde. Namentlich vermag die Vermutung der
Beschwerdeführerin, der neurologische Teilgutachter habe Textbausteine aus
einem anderen Verfahren verwendet, nicht zu überzeugen (vgl. nachstehend E.
3.3.3).

3.3.3. Auf ein im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholtes Gutachten ist
rechtsprechungsgemäss abzustellen, wenn nicht konkrete Indizien gegen die
Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Wie die
Vorinstanz ausführlich und in willkürfreier Beweiswürdigung dargelegt hat,
ergeben sich aus dem Privatgutachten des Zentrums K.________ vom 6. September
2012 keine solchen Indizien. Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht darzutun,
dass die medizinische Befunderhebung mangelhaft gewesen wäre (vgl. auch E.
3.3.1 hievor). Ihr Vorbringen, der Psychiater Prof. Dr. med. G.________ habe
durch suggestive Fragestellungen eine Aggravation oder gar Simulation
plausibilisieren und die somatischen Beschwerden der Versicherten als nicht
glaubhaft erscheinen lassen wollen, ist angesichts des überzeugend und
schlüssig begründeten Gutachens der Gutachterstelle B.________ nicht
nachvollziehbar. Zudem konnten sich auch Dr. med. D.________, Dr. med.
H.________ und Dr. med. J.________ die geltend gemachten Beschwerden aufgrund
der pathologischen Befunde nicht erklären. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen,
dass es im Ermessen der medizinischen Fachpersonen liegt, ob und gegebenenfalls
welche psychiatrischen Tests sie durchführen wollen (vgl. etwa Urteile 8C_798/
2010 vom 17. November 2010 E. 3.1; 8C_695/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 3.2.2).
Auch soweit die Beschwerdeführerin dem neurologischen Teilgutachten des Dr.
med. E.________ den Beweiswert abspricht, weil dieses auf Textvorlagen basiere
und nicht fallbezogen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Gutachter der
Gutachterstelle B.________ hat umfassende medizinische Untersuchungen der
Versicherten durchgeführt und ist dabei zum selben Ergebnis gekommen wie der
Neurologe des Zentrums K.________, dass nämlich keine auffälligen
neurologischen Befunde vorliegen. Mit dieser Feststellung konnte es auch die
Vorinstanz, insbesondere ohne das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin zu
verletzen, bewenden lassen. Das kantonale Gericht hat sich zudem eingehend mit
der orthopädischen Sicht des Gutachtens der Gutachterstelle B.________ befasst
und dargelegt, weshalb dieses auch in dieser Hinsicht schlüssig und
nachvollziehbar ist. Die von der Beschwerdeführerin gegen das Teilgutachten des
Dr. med. I.________ vorgebrachte Kritik lässt die Beweiswürdigung der
Vorinstanz nicht als willkürlich erscheinen. Der Orthopäde hat die
Beschwerdeführerin eingehend untersucht und es standen ihm bildgebende
Aufnahmen und die Vorakten zur Verfügung. Er konnte sich somit ein umfassendes
Bild über die unfallbedingten Einschränkungen machen. Diese führten ihn zum
Schluss, dass weder klinisch noch bildgebend posttraumatische und vor allem
nicht schwerwiegende oder für eine unfallbedingte Verletzung typische
Veränderungen erkennbar sind. Die Gutachter der Gutachterstelle B.________
begründen plausibel, warum die geltend gemachten Beschwerden nicht überwiegend
wahrscheinlich mit dem Ereignis vom 22. September 2009 in einem natürlichen
Kausalzusammenhang stehen und der Unfall weder eine Arbeitsunfähigkeit mit sich
bringt noch weitere Heilbehandlungen notwendig macht. Das Gutachten des
Zentrums K.________ und die von der Beschwerdeführerin erwähnten, nicht näher
begründeten Zeugnisse des behandelnden Arztes Dr. med. D.________ lassen an der
Richtigkeit dieser Schlussfolgerungen keine Zweifel aufkommen, womit keine
Notwendigkeit für weitere Abklärungen besteht.

3.4. Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie
gestützt auf das Gutachten der Gutachterstelle B.________ vom 6. Juli 2011 eine
weitere Leistungspflicht der AXA verneint. Entsprechend ist die Beschwerde
abzuweisen.

3.5. Was die Kostentragung für das von der Beschwerdeführerin im kantonalen
Rechtsmittelverfahren beigebrachte Gutachten des Zentrums K.________ anbelangt,
ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu
verweisen, denen nichts beizufügen ist. Der Antrag auf Übernahme der
Gutachterkosten durch die Beschwerdegegnerin ist daher abzuweisen.

4. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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