Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.893/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_893/2014

Urteil vom 27. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Andrea Tarnutzer-Münch,
Beschwerdeführerin,

gegen

Helsana Unfall AG,
Recht, 8081 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Unfallbegriff),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 24. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1965, war bei der Helsana Unfall AG (nachfolgend: Helsana)
für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten
versichert. Am 23. Januar 2014 meldete ihre Arbeitgeberin, dass sie sich am 14.
November 2013 beim Mittagessen wegen eines Olivensteins im grünen Salat einen
Zahn verletzt habe. A.________ ergänzte die Angaben am 7. Januar 2014 sowie am
20. Februar 2014 im "Fragebogen: Zahnschaden". Mit Verfügung vom 21. März 2014
und Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 lehnte die Helsana ihre
Leistungspflicht ab.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt mit Entscheid vom 24. Oktober 2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der
Zahnschaden zu entschädigen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Unfallbegriff
nach Art. 4 ATSG sowie insbesondere zum Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit
zutreffend dargelegt (vgl. die zu Art. 9 Abs. 1 UVV ergangene, weiterhin
geltende Rechtsprechung: BGE 129 V 402 E. 2.1 S. 404; 134 V 72 E. 2.2 S. 74 f.,
E. 4 S. 76 ff.). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen hat die Beschwerdeführerin beim
Verzehr eines grünen Salates, welcher ihr 17-jähriger Sohn zubereitet hatte,
auf eine nicht entsteinte grüne Olive gebissen. Das kantonale Gericht hat
erwogen, dass die Salatzubereitung sehr vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten
biete, das Spektrum der Salatzusammensetzungen sehr gross sei und dass es
Salate in den verschiedensten Varietäten gebe. Oliven im grünen Salat seien
deshalb nichts Ungewöhnliches. Die kugelige Frucht hebe sich trotz eventuell
identischer Farbe von einem grünen Salatblatt hinsichtlich der Form, der
Konsistenz, der Oberfläche sowie des Gewichts deutlich ab. Dass sämtliche
Oliven unter dem grünen Salat versteckt geblieben seien, erscheine als
unwahrscheinlich. Zudem habe die Olive spätestens beim Aufgabeln durch ihre
Andersartigkeit auffallen müssen, denn sie sei deutlich schwerer, lasse sich
nicht unbemerkt auf eine Gabel und anschliessend zum Mund führen und fühle sich
zudem auch im Mund anders an als ein Salatblatt.

3.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, vermag keine andere
Beurteilung zu rechtfertigen. Sie macht sinngemäss im Wesentlichen geltend,
dass grüne Oliven in einem grünen Salat ungewöhnlich seien und dass die
unentsteinte Frucht, die zum Zahnschaden geführt habe, unter den grünen
Salatblättern versteckt gewesen und unbemerkt geblieben sei.

3.3. Das Bundesgericht, vormals das Eidgenössische Versicherungsgericht, hat es
in vergleichbaren Fällen als ausschlaggebend erachtet, ob der fragliche äussere
Faktor, der zur Zahnverletzung geführt hat, üblicher Bestandteil des
verarbeiteten Materials ist (RKUV 1992 Nr. U 144 S. 82 E. 2b). Dass sich in der
Olive ein Stein befunden hat, vermag die Ungewöhnlichkeit nicht zu begründen.
Der Stein ist gewöhnlicher Bestandteil der Olive und gehört deshalb auch in das
mit dieser Frucht zubereitete Gericht. Nach der Rechtsprechung war der
Unfallbegriff dementsprechend nicht erfüllt bei der Zahnverletzung beim Essen
eines selbstgebackenen Kirschenkuchens, der mit nicht entsteinten Früchten
zubereitet worden war (BGE 112 V 201 E. 3b in fine S. 205; ebenso bei dem mit
Dekorationsperlen verzierten Kuchen, RKUV 1985 Nr. K 614 S. 24, oder beim
Muschelschalensplitter auf einer Meeresfrüchte-Pizza, die mit Schalen
zubereitet wurde, Urteil U 305/02 vom 26. Februar 2004 E. 2.3). Anders verhält
es sich, wenn bei der Zubereitung - vermeintlich - entsteinte Früchte verwendet
wurden, was hier jedoch nicht geltend gemacht wird (so etwa beim
selbstgebackenen Olivenbrot, SVR 2011 KV Nr. 16 S. 61, 9C_985/2010 E. 6, oder
bei der von der Schwiegermutter selbstgemachten Kirschenkonfitüre, Urteil
9C_553/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 2 bis 5). Dass sich die Olive in einem
grünen Salat befunden hat, ist ebenfalls nicht ungewöhnlich, denn sie war zum
Essen bestimmt (RKUV 1985 Nr. K 614 S. 24 E. 3a) und es geht auch nicht über
das Alltägliche und Übliche hinaus (BGE 134 V 72 E. 4.1 S. 76), wenn grüne
Oliven in einem grünen Salat verwendet werden. Wie häufig grüne Oliven in einem
grünen Salat serviert werden, ist dabei nicht ausschlaggebend (RKUV 1992 Nr. U
144 S. 82 E. 2c).

3.4. Ob die Beschwerdeführerin persönlich davon ausging, dass der grüne Salat
keine grünen Oliven enthalte, ist nicht massgebend. Das galt nach der
Rechtsprechung auch für den Fall einer Haselnuss im nicht näher bezeichneten
Gebäckstück (Urteil U 288/01 vom 28. Februar 2003 E. 2) oder eines
Kirschensteins in einer geschenkt erhaltenen, "Griotte au Kirsch" genannten
Praline. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in jenem Fall erwogen,
dass die Kirschsteine in den "Griottes au Kirsch" nicht dadurch zu Fremdkörpern
werden, weil im Detailhandel ähnliche Produkte mit entsteinten Früchten, wie
die "Mon Chéri"-Pralinen, erhältlich sind (Urteil U 8/06 vom 13. März 2006 E.
2). Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin ist nicht unberücksichtigt
geblieben, dass die Olive beziehungsweise der Olivenstein unbemerkt geblieben
sei; vielmehr ist dieser Umstand nach der dargelegten Rechtsprechung nicht
entscheidwesentlich. Die Rüge, dass die Vorinstanz einen anderen als den von
ihr angegebenen Sachverhalt gewürdigt habe, ist daher unberechtigt. Der
Unfallversicherer hat die tatsächlichen Verhältnisse mittels Frageblättern
detailliert erhoben und damit seine Verpflichtung zur richtigen und
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts erfüllt (RKUV
2004 Nr. U 515 S. 418, U 64/02 E. 2.2.3).

3.5. Zusammenfassend lässt sich die grüne Olive mit Stein im grünen Salat nicht
als ungewöhnlicher äusserer Faktor und damit der erlittene Zahnschaden nicht
als Unfall qualifizieren.

4. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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