Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.892/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_892/2014        
{T 0/2}

Urteil vom 23. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 31. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1961 geborene A.________ war als Inhaber und Geschäftsführer eines
Fachgeschäfts für Elektroapparate, Unterhaltungselektronik, Uhren und
Geschenkartikel tätig. Am 30. November 2004 meldete er sich unter Hinweis auf
eine Operation bei zervikaler Diskushernie vom November 2003 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich
klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und verneinte mit
Verfügung vom 30. März 2006 einen Anspruch auf Invalidenrente. Nach erfolgter
Einsprache führte die IV-Stelle weitere Abklärungen durch. Am 17. Mai 2005
wurde A.________ nochmals an der Wirbelsäule operiert. Am 21. Dezember 2006
wurde er bei einer Vollbremsung im Bus verletzt. Die IV-Behörde holte unter
anderem bei Dr. med. B.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und
Traumatologie des Bewegungsapparates, das Gutachten vom 27. November 2008 und
bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie an der
Klinik D.________, das Gutachten vom 22. Oktober 2009 ein. Mit Vorbescheid vom
15. Juni 2010 stellte sie die Zusprache einer Viertelsrente ab 1. Juni 2008 in
Aussicht. Nach dagegen erhobenem Einwand beurteilte die IV-Stelle die Situation
neu und kam zum Schluss, dass weder somatisch noch psychisch ein die
Arbeitsfähigkeit in rentenrelevantem Ausmass einschränkender Gesundheitsschaden
vorliege (Vorbescheid vom 6. Januar 2011). A.________ reichte den Bericht des
Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 10. März
2011 ein, worauf die IV-Stelle ihn beim Institut F.________ interdisziplinär
untersuchen und begutachten liess (Expertise vom 21. August 2012). Gestützt
darauf verneinte sie mit Verfügung vom 21. Februar 2013 einen Rentenanspruch.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober 2014 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm
rückwirkend eine Invalidenrente zuzusprechen.
Sozialversicherungsgericht, IV-Stelle und Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichten auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Mit Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG geltend gemacht
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Seinem Urteil legt es den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die auf Grund medizinischer
Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeitsfähigkeit betrifft eine
Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397). Rechtsfragen sind die unvollständige
Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Missachtung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) und der
Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S.
232). Die konkrete Beweiswürdigung ist Tatfrage (in BGE 135 V 254 nicht publ.
E. 4.1, vgl. jedoch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]; Urteil 8C_648/2011
vom 19. Dezember 2011 E. 1.3). Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der
genannten Tatfragen kann das Bundesgericht nur berichtigen oder ergänzen, wenn
sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von
Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Somit steht dem
vorinstanzlichen Sachgericht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher
Ermessensspielraum zu. Unter dem Titel der offensichtlichen Unrichtigkeit
greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur ein, wenn die Vorinstanz diesen
Ermessensspielraum verlässt, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse
zieht, erhebliche Beweise übersieht oder willkürlich ausser Acht lässt (BGE 137
I 1 E. 2.4 S. 5; Urteil 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.2).

2. 
Streitig ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze, namentlich über die Begriffe der Invalidität (Art. 8
Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art.
28 Abs. 2 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen
Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28a
Abs. 1 IVG und Art. 16 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348) sowie zum Beweiswert
und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352 mit Hinweis) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist Folgendes: Den von den Versicherungsträgern im Verfahren nach
Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden
Gutachten externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen,
solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210 E. 2.2.2 S. 232; 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Ein
Parteigutachten besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom
Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes
Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung
aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in
rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht
oder vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu
erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351).

3. 
Die Vorinstanz hat folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
festgehalten: Chronisches zervikospondylogenes und zervikozephales sowie
lumbospondylogenes Schmerzsyndrom. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit führt sie an: Anhaltende somatoforme Schmerzstörung,
arterielle Hypertonie und leichtgradige kognitive Defizite. Seit den beiden
Diskushernienoperationen seien Beweglichkeit und Belastbarkeit im
HWS-Schultergürtelbereich vermindert. Die verbliebene Pathologie an der
Halswirbelsäule verursache Beschwerden, welche vermehrte Arbeitspausen
notwendig machten. Für eine körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeit,
ohne andauernde Überkopfarbeiten, sei der Versicherte zu 80 Prozent arbeits-
und leistungsfähig, während körperlich schwere und mittelschwere Tätigkeiten
nicht mehr zumutbar seien. Diese Einschätzung gelte seit April 2007. In der
Zeit davor habe das Rückenleiden nach den beiden medizinischen Eingriffen an
der Wirbelsäule von November 2003 (Dekompression mit Spondylodese C5-C7) und
von Mai 2006 (Implantatentfernung C5-C7) während jeweils rund drei bis vier
Monaten zu einer vollen Arbeitsunfähigkeit geführt. Nach dem Unfall vom
Dezember 2006 sei ab April 2007 von einer somatisch bedingten Arbeitsfähigkeit
von 80 Prozent auszugehen. Dem psychischen Leiden könne keine die
Arbeitsfähigkeit einschränkende Wirkung beigemessen werden. Das kantonale
Gericht stützte sich dabei auf das polydisziplinäre (allgemein-internistisch,
psychiatrisch, rheumatologisch, neurologisch) Gutachten vom 21. August 2012.
Dieses qualifiziert es
als umfassend und misst ihm volle Beweiskraft bei.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt, der vorinstanzliche Entscheid beruhe auf einem
unvollständig und damit offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalt,
weil das Gutachten keine Angaben zur Arbeitsfähigkeit für die Zeit ab März 2004
bis Mai 2006 und ab September bis Dezember 2006 enthalte. Es äussere sich
insbesondere nicht dazu, welche Auswirkungen die im Sommer 2005 festgestellte
Pseudoarthrose C6/7 und die den Bandscheibenraum C3/4 überbrückende Platte auf
die Arbeitsfähigkeit gehabt habe. Der Expertise komme daher für die Beurteilung
dieser Zeitperioden kein Beweiswert zu. Gestützt auf die Beurteilung der
behandelnden Ärzte sei von einer rentenbegründenden Arbeitsunfähigkeit von 50
Prozent auszugehen.
Die vom kantonalen Gericht angenommene Arbeitsunfähigkeit ist weder als
rechtswidrig noch als offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu
beanstanden. Da die Gutachter des Instituts F.________ die Arbeitsunfähigkeit
für die Zeit vor April 2007 retrospektiv nur schwer festlegen konnten, stellte
die Vorinstanz diesbezüglich auf die Berichte der damals mit dem Versicherten
befassten Ärzte ab. Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie,
attestierte nach der ersten Operation vom November 2003 eine volle
Arbeitsunfähigkeit während drei Monaten und anschliessend eine solche von 50
Prozent. Anlässlich der Kontrolle vom 26. November 2004 konnte er keine
Arbeitsunfähigkeit mehr feststellen (Bericht vom 18. Januar 2005). Prof. Dr.
med. H.________ hielt im Bericht vom 29. August 2005 fest, der Versicherte sei
arbeitsfähig, jedoch nicht beschwerdefrei. Nach dem chirurgischen Eingriff vom
17. Mai 2005 gaben die Ärzte der Klinik I.________ eine für die Dauer des
Klinikaufenthalts vom 23. Mai bis 16. Juni 2006 dauernde Arbeitsunfähigkeit von
100 Prozent an (Bericht vom 27. September 2006). PD Dr. med. J.________,
Wirbelsäulenchirurgie der Klinik K.________, teilte der IV-Stelle am 19. Januar
2007 mit, die Operation vom Mai 2006 habe die bestehende Arbeitsfähigkeit nicht
geändert. Vor diesem Hintergrund kann von Willkür keine Rede sein, wenn die
Vorinstanz davon ausgeht, abweichende Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit
anderer (behandelnder) Ärzte vermöchten zu keinem anderen Ergebnis zu führen.

4.2. Weiter spricht der Beschwerdeführer dem rheumatologischen Teilgutachten
des Instituts F.________ hinsichtlich der Beurteilung der Beschwerden an der
Lendenwirbelsäule den Beweiswert ab, weil sie auf einer unvollständigen
Abklärung der Beschwerdeursache beruhe. Er verweist dabei auf den Bericht des
Dr. med. L.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, vom 12. Dezember
2013, welcher auf eine aktivierte Spondylarthrose L4/5 zurückzuführende
Beschwerden beschreibe. Da offen sei, welche Auswirkungen dieser
Gesundheitsschaden auf die Arbeitsfähigkeit habe, sei ein weiteres Gutachten
erforderlich.
Die Vorinstanz hat festgehalten, der Bericht des Dr. med. L.________ vermöge
nichts an der Massgeblichkeit des Gutachtens zu ändern. Dieser beschreibe ein
positives diagnostisches Feedback und enthalte keine Hinweise auf eine
Verschlechterung der LWS-Problematik seit der Begutachtung. Sie stellte daher
darauf ab, dass die Untersuchung des rheumatologischen Gutachters keine
relevante Pathologie an der LWS nachweisen und die hohe subjektive
Schmerzintensität nicht nachvollziehen konnte. Dass diese Feststellung
offensichtlich unzutreffend wäre, vermag der Beschwerdeführer nicht
aufzuzeigen. Es gelingt ihm auch nicht darzutun, dass das Gutachten, auf das
sich die Vorinstanz gestützt hat, als ungenügend betrachtet werden müsste. Vor
diesem Hintergrund liegt nicht Willkür vor, wenn die Vorinstanz von einer
somatisch bedingten Arbeitsunfähigkeit für leidensangepasste Tätigkeiten von
insgesamt 20 Prozent ausgeht. Die Rüge erweist sich daher als unbegründet.

4.3. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer
Beweiswürdigung verkannt, dass die Beurteilung der Auswirkungen des psychischen
Gesundheitsschadens auf die Arbeitsfähigkeit durch den psychiatrischen
Gutachter Dr. med. M.________ auf offenkundig falschen Annahmen beruhe. Er
beruft sich dabei auf die auf einem längeren Beobachtungszeitraum beruhende
Einschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. med. E.________. Dieser
diagnostizierte laut Bericht vom 10. März 2011: Schizotype
Persönlichkeitsstörung oder schizotype Störung; paranoide Schizophrenie in den
Jahren 1988 bis 1990; rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig
mittelgradig mit somatischen Symptomen. Zudem beschreibt er eine Gemütsstarre,
weltfremde Ideen und Ansprüche, Rückzug, Isolation, paranoid-wahnhaftes
Erleben, Argwohn und seltsame Beziehungsideen und attestiert eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent für angepasste Tätigkeiten.
Dass die Begutachtung wesensgemäss nicht auf einer einen längeren Zeitraum
abdeckenden Begleitung des Exploranden beruht, spricht nicht grundsätzlich
gegen deren Beweiswert. Auch lässt es die unterschiedliche Natur von
Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-) Arztes einerseits und
Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten
anderseits nicht zu, ein Administrativgutachten stets in Frage zu stellen und
zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu
anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen
sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte
wichtige - und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende -
Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt
geblieben sind (Urteil 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008). Die Vorinstanz hat in
willkürfreier Würdigung der medizinischen Unterlagen aufgezeigt, weshalb die
abweichende Auffassung von Dr. med. E.________ nicht vermag, Zweifel am
Gutachten zu erwecken. Der psychiatrische Gutachter des Instituts F.________
setzt sich eingehend mit der abweichenden Beurteilung des behandelnden Arztes
auseinander und legt plausibel dar, weshalb beim Beschwerdeführer die
Voraussetzungen für die Diagnose einer schizotypen Störung oder einer
Persönlichkeitsstörung nicht erfüllt sind. Wenn das kantonale Gericht vor
diesem Hintergrund auf die Beurteilung des Instituts F.________ abstellte und
von einer somatoformen Schmerzstörung ausging, liegt darin keine Willkür. Der
Gutachter hat zudem nachvollziehbar begründet, dass keine Komorbidität im Sinne
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vorliegt. Bis auf den mit einer
Arbeitsunfähigkeit von 20 Prozent für leichte Tätigkeiten zu berücksichtigenden
chronischen Verlauf der Schmerzsyndrome sind gemäss den vorinstanzlichen
Erwägungen beim Beschwerdeführer auch die weiteren, neben der Komorbidität zu
prüfenden Kriterien nicht erfüllt (vgl. dazu BGE 139 V 547; 131 V 49; 130 V 352
).

4.4. Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Feststellung, dass der
Beschwerdeführer in angepassten Tätigkeiten zu 80 Prozent arbeitsfähig ist,
somit als bundesrechtskonform.

5. 
Streitig ist weiter der von der Vorinstanz durchgeführte Einkommensvergleich.

5.1. Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist nach der Rechtsprechung
entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen
Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als
Gesunde tatsächlich verdienen würde. Dabei wird in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Verdienst angeknüpft, da erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit
ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59; 134
V 322 E. 4.1 S. 325 f. mit Hinweisen).

5.2. Die Vorinstanz hat erkannt, dass für die Aufgabe des eigenen Geschäfts des
Beschwerdeführers nicht in erster Linie gesundheitliche Gründe verantwortlich
waren. Aufgrund der ihm zukommenden Schadenminderungspflicht hätte dieser daher
eine neue, körperlich leichte Tätigkeit suchen müssen. Weiter hält sie fest, es
könne nicht auf das effektiv erzielte Einkommen gemäss Auszug aus dem
individuellen Konto abgestellt werden, da dieses sehr heterogen sei und die
Tätigkeit in einem Familienbetrieb ausgeübt worden sei, so dass Soziallohn
nicht auszuschliessen sei. Davon ausgehend hat sie das Valideneinkommen unter
Heranziehung der Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des
Bundesamtes für Statistik (LSE) auf jährlich Fr. 83'628.- festgesetzt und durch
Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) in
Form des Prozentvergleichs einen Invaliditätsgrad von 20 Prozent ermittelt.

5.3. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das Valideneinkommen
offensichtlich unrichtig ermittelt und damit Art. 16 ATSG verletzt, indem sie
vom gegenüber der Ausgleichskasse deklarierten Einkommen aus selbstständiger
Erwerbstätigkeit der Jahre 1996 bis 2001 von durchschnittlich Fr. 148'850.-
abgewichen und das ohne invalidisierenden Gesundheitsschaden mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit erzielbare Erwerbseinkommen wesentlich tiefer festgesetzt
habe. Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, inwiefern die vorinstanzliche
Beweiswürdigung bundesrechtswidrig sei und er hypothetisch als Gesunder den
familieneigenen Laden - insbesondere nach dem Ausscheiden des Vaters aus dem
Geschäft im Jahre 2005 - gewinnbringend hätte weiterführen und ein Einkommen in
der geltend gemachten Höhe hätte erzielen können. Mangels konkreter
Anhaltspunkte für die tatsächliche Realisierung einer solchen Entwicklung lässt
es sich daher nicht rechtfertigen, das Durchschnittseinkommen aus dem
Familienbetrieb der Jahre 1996 bis 2001 als Grundlage für die Ermittlung des
Valideneinkommens zu nehmen. Vielmehr dürfte das von der Vorinstanz
herangezogene Einkommen als Arbeitnehmer in einer angepassten Tätigkeit von Fr.
83'628.- den realen erwerblichen Möglichkeiten auf dem allgemeinen
ausgeglichenen Arbeitsmarkt eher gerecht werden. Inwiefern die Aufnahme einer
körperlich leichten Tätigkeit als Unselbstständigerwerbender nicht zumutbar
wäre, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht begründet
dargelegt. Geht der Versicherte keiner Erwerbstätigkeit nach und fehlen die zur
Bezifferung der Erwerbseinkommen erforderlichen Zahlen, so kann der
Invaliditätsgrad anhand der medizinischen Fakten und aufgrund der allgemeinen
Einkommensvergleichsmethode im Rahmen eines bloss schätzungsweisen Vergleichs
der beiden hypothetischen Erwerbseinkommen bestimmt werden (vgl. dazu in BGE
138 V 339 nicht publizierte E. 3 des Urteils 9C_302/2012, publiziert in SVR
2012 IV Nr. 56 S. 200; BGE 114 V 310 E. 3a S. 312; Urteile 8C_501/2011 vom 1.
März 2012 E. 4.4; 8C_327/2011 vom 12. August 2011 E. 3.3.2.2; 9C_882/2010 vom
25. Januar 2011 E. 7.1).
Da der Beschwerde des Versicherten keine Gründe zu entnehmen sind, welche für
die Bundesrechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Schlussfolgerung sprechen,
wonach kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ausgewiesen sei, ist die
Beschwerde abzuweisen.

6. 
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. April 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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