Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.889/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_889/2014

Urteil vom 23. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Taggeld),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 30. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1974 geborene A.________ war als Arbeitsloser bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am
27. August 2011 verletzte er sich bei einem Sturz auf der Treppe am rechten
Knie. Laut Operationsbericht der orthopädischen Klinik des Spitals B.________
vom 7. September 2011 zog er sich bei diesem Ereignis, bei vorbestehender
Ruptur des vorderen Kreuzbandes, eine Meniskuskorbhenkelläsion zu. Die SUVA
anerkannte für die von diesem Unfall herrührenden Beschwerden die
Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Gestützt auf die
kreisärztliche Untersuchung vom 28. Dezember 2011 teilte sie A.________ mit
Schreiben vom 30. Dezember 2011 mit, ihm sei aufgrund der Unfallfolgen am
rechten Knie eine meist sitzende, gelegentlich wechselbelastende Tätigkeit
ganztags zu mindestens 75 Prozent zumutbar, weshalb die Taggeldleistungen ab
dem 31. Januar 2012 eingestellt würden. Ein weiteres Unfallereignis vom 22.
Januar 2012 hatte keine Befundänderung am rechten Knie zur Folge. Mit Verfügung
vom 7. Januar 2013, welche mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2013
bestätigt wurde, hielt die SUVA an ihrer Leistungseinstellung fest.

B. 
Die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 30. Oktober 2014
insofern teilweise gut, als es die SUVA verpflichtete, A.________ für die Zeit
vom 1. Februar bis 31. März 2012 weiterhin die bisherigen Taggelder
auszurichten. Unter Rückweisung der Sache zur ergänzenden Abklärung und neuem
Entscheid hiess es die Beschwerde auch bezüglich des geltend gemachten
Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren gut. Im
Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Rechtsbegehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien
ihm die gesetzlichen Taggeldleistungen nach Massgabe einer Arbeitsunfähigkeit
von mindestens 25 Prozent über den 31. März 2012 hinaus zuzusprechen.
Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines medizinischen Gerichtsgutachtens
an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zur Einholung
eines medizinischen Gutachtens an die SUVA zurückzuweisen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 137 II
313 E. 1.4 S. 317 f. mit Hinweis; vgl. auch BGE 139 V 127 E. 1.2 S. 129 mit
Hinweisen). Trotzdem obliegt es der Beschwerde führenden Partei, sich in ihrer
Beschwerde sachbezogen mit den Darlegungen im angefochtenen Entscheid
auseinanderzusetzen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Das Bundesgericht prüft unter
Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht - vorbehältlich
offensichtlicher Fehler - nur die in seinem Verfahren geltend gemachten
Rechtswidrigkeiten. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389;
vgl. auch BGE 137 III 580 E. 1.3 S. 584; je mit Hinweisen). Die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht prüft das
Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat zunächst erwogen, Gegenstand des kantonalen
Beschwerdeverfahrens bilde nach Massgabe des Inhalts der Verfügung vom 7.
Januar 2013 und des Einspracheentscheids vom 11. Oktober 2013 einzig die
Aufhebung des Taggeldanspruchs per 31. Januar 2012. Auf den Antrag betreffend
Rente trat es daher nicht ein. Der Versicherte begründet nicht, inwiefern der
vorinstanzliche Entscheid im Nichteintreten rechtswidrig sein soll, weshalb es
dabei sein Bewenden hat.

3.

3.1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Taggeld der
Unfallversicherung (Art. 16 UVG) bei Arbeitsunfähigkeit als Folge eines
Unfalles (Art. 6 UVG in Verbindung mit Art. 4 ATSG) und die für arbeitslose
Personen geschaffene Sonderregel (Urteil 8C_188/2010 vom 22. November 2010 E.
3.1; vgl. auch BGE 126 V 124 E. 3c S. 128; Urteil 8C_72/2013 vom 28. März 2013
E. 4), wonach bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent kein
Anspruch auf Taggeld besteht (Art. 25 Abs. 3 UVV), zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen.

3.2. Arbeitsunfähigkeit ist gemäss Art. 6 ATSG die durch eine Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (BGE 135 V 287 E. 3.1 S. 288
f.). Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der
Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der
Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die
veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist
einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt (RKUV 2000
Nr. KV 112 S. 122, K 14/99 E. 3a). Diese Übergangsfrist bemisst sich nach den
jeweiligen Umständen des Einzelfalles und ist in der Regel auf drei bis fünf
Monate festzulegen (BGE 114 V 281 E. 5b S. 289; RKUV 2005 Nr. KV 342 S. 358, K
42/05 E. 1.3; Urteil 8C_803/2010 vom 17. Dezember 2010 E. 3.1.2). Nach deren
Ablauf entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende
Arbeitsunfähigkeitsgrad der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall
im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen
Beruf zumutbarerweise zu erzielen wäre (BGE 114 V 281 E. 3c S. 286; UELI
KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, N. 26 zu Art. 6 ATSG). Diese Grundsätze
gelten (unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Koordination mit den
Taggeldern der Arbeitslosenversicherung) auch für arbeitslose Versicherte (vgl.
RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92, U 104/99 E. 4; Urteile U 108/05 vom 28. August 2008
E. 2.4; U 194/03 vom 14. Juni 2004 E. 5.3; U 213/00 vom 28. August 2003 E.
3.1).

3.3. Ist die versicherte Person, die Taggeldleistungen bezieht, arbeitslos, so
erbringt die Unfallversicherung gemäss Art. 25 Abs. 3 UVV die ganze Leistung,
wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 50 Prozent beträgt, und die halbe
Leistung, wenn die Arbeitsunfähigkeit mehr als 25, aber höchstens 50 Prozent
beträgt. Bei einer Arbeitsunfähigkeit von 25 und weniger Prozent besteht kein
Taggeldanspruch. Bei dieser Norm handelt es sich um eine
Koordinationsbestimmung zwischen der Unfall- und der Arbeitslosenversicherung.
Deren Anwendung setzt das Zusammentreffen von Taggeldern der Unfallversicherung
mit solchen der Arbeitslosenversicherung voraus (Urteil 8C_173/2008 vom 20.
August 2008 E. 2.2, in: Plädoyer, 3/2009, S. 76; vgl. auch Urteil 8C_188/2010
vom 22. November 2010 E. 3.1).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer war nach Lage der Akten im Zeitpunkt der
Taggeldeinstellung bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet und hat
Arbeitslosenentschädigung bezogen. Der Anwendung von Art. 25 Abs. 3 UVV steht
damit unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegen. Es wird auch nichts anderes
geltend gemacht.

4.2. Streitig und zu prüfen ist die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit wegen der
Beschwerden im rechten Kniegelenk (Teilmeniskektomie) in einer
leidensangepassten Tätigkeit im Zeitpunkt der Taggeldeinstellung.

4.2.1. Die Vorinstanz kam in Würdigung der medizinischen Unterlagen und
insbesondere gestützt auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch
SUVA-Kreisarzt Dr. med. C.________ vom 28. Dezember 2011, 19. März 2012, 19.
Juli 2012 und 8. November 2012 zum Ergebnis, der Beschwerdeführer sei unter
Berücksichtigung der unfallbedingten Kniebeschwerden in einer angepassten
Tätigkeit in einem Vollpensum arbeitsfähig. Aufgrund der Meniskusläsion seien
ihm gemäss kreisärztlicher Beurteilung vom 28. Dezember 2011 meist sitzende,
gelegentlich wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Nicht geeignet seien
Tätigkeiten, welche mit Zwangshaltungen im rechten Kniegelenk, Lastentragen,
Lastenbalancieren, Treppen und Leitern Besteigen sowie Gehen auf unebenem und
abschüssigem Gelände verbunden seien. Bei Beachtung der Zumutbarkeitsgrenzen
seien ganztägige Arbeitsplatzpräsenzen realisierbar. Weiter hält die Vorinstanz
fest, der Kreisarzt habe im Bericht vom 19. Juli 2012 zwar ergänzend
ausgeführt, dass eine gewisse zeitliche Reduktion ärztlicherseits nachvollzogen
werden könnte. In seiner abschliessenden Stellungnahme vom 8. November 2012
habe er jedoch keine zeitliche Einschränkung festgelegt, sondern auf seine
bisherige Zumutbarkeitsbeurteilung verwiesen. Daraus schloss das kantonale
Gericht, dass Dr. med. C.________ - auch unter Berücksichtigung der
zwischenzeitlich ergangenen medizinischen Unterlagen - bei angepasster
Tätigkeit von keiner zeitlichen Einschränkung ausgehe.

4.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beurteilung, wonach aufgrund der
unfallbedingten Befunde am rechten Knie für angepasste Tätigkeiten eine volle
Arbeitsfähigkeit resp. eine Arbeitsunfähigkeit von weniger als 25 Prozent
bestehe, sei unbewiesen und beruhe auf einer Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Zur Begründung führt er aus,
wenn der Kreisarzt im Bericht vom 19. Juli 2012 festhalte, dass auch in einer
angepassten Tätigkeit von einer gewissen zeitlichen Reduktion auszugehen sei,
bestünden ernsthafte Zweifel für die von der Vorinstanz getroffene Annahme
einer Arbeitsfähigkeit von mehr als 25 Prozent. Der Kreisarzt habe die
postulierte zeitliche Reduktion nicht näher quantifiziert, weshalb seine
Untersuchungsberichte nicht schlüssig seien und keine verlässliche
Entscheidungsgrundlage bildeten.

4.2.3. Die beschwerdeführerischen Vorbringen rechtfertigen keine andere
Beurteilung. Dr. med. D.________ vom Spital B.________ hat im Bericht vom 27.
Januar 2012 die Arbeitsfähigkeit für sitzende, wechselbelastende Tätigkeiten
ausdrücklich bestätigt. Inwiefern bei einer solchen Tätigkeit eine Reduktion
des Arbeitspensums aus medizinischer Sicht erforderlich wäre, wird von keiner
Seite dargetan. Dass für den Kreisarzt eine zeitliche Reduktion nachvollziehbar
wäre, heisst nicht, dass sie medizinisch notwendig ist. Etwas anderes lässt
sich den Akten nicht entnehmen, wie die Vorinstanz zutreffend festhält. Dem
kantonalen Gericht ist auch darin beizupflichten, dass Beschwerden am Nervus
saphenus im statuierten Zumutbarkeitsprofil (angepasste, meist sitzend
ausgeführte Arbeiten) hinreichend berücksichtigt werden. Es besteht somit kein
Anlass für weitere medizinische Abklärungen, wie etwa mittels des beantragten
medizinischen Gutachtens. Solche lassen keinen entscheidrelevanten neuen
Aufschluss erwarten. Damit geht auch der in diesem Zusammenhang erhobene
Vorwurf fehl, das kantonale Gericht habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt.

4.2.4. Da ein Berufswechsel unter dem Titel der Schadenminderungspflicht
unbestrittenermassen geboten ist, richtet sich der Taggeldanspruch nach der
Höhe des Restschadens. Für den hier interessierenden Zeitraum ist nicht auf den
Grad der Arbeitsfähigkeit im neuen Beruf, sondern auf die wegen des gebotenen
Berufswechsels resultierende Einkommensdifferenz abzustellen. Die Vorinstanz
hat ausgehend vom zuletzt als Gastronom erzielten Einkommen von monatlich Fr.
4'500.- für das Jahr 2011 ein Einkommen von Fr. 54'432.- ermittelt. Gestützt
auf die herangezogenen Zahlen der SUVA-internen Dokumentation von
Arbeitsplätzen (DAP) hat sie das Einkommen in einer neuen Tätigkeit auf Fr.
50'027.- festgesetzt. Daraus resultiert ein Erwerbsausfall bzw. Restschaden von
rund 8 Prozent. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht. Demgemäss hat der
während der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit arbeitslose Versicherte nach
Art. 25 Abs. 3 UVV keinen Anspruch auf Taggeld mehr.

4.3. Streitig ist weiter die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz
zugestandene Übergangsfrist bis 31. März 2012.

4.3.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Übergangsfrist beginne in dem Zeitpunkt
zu laufen, ab dem die versicherte Person von der sich abzeichnenden
Notwendigkeit der Aufgabe ihres bisherigen Berufes von ärztlicher Seite
Kenntnis erhalte, ohne dass es dafür einer expliziten Aufforderung durch den
Unfallversicherer bedürfe. Der Beschwerdeführer habe von der Notwendigkeit
eines Berufswechsels mit hinreichender Bestimmtheit erstmals im Rahmen der
Beurteilung des Kreisarztes vom 28. Dezember 2011 erfahren. Unter
Berücksichtigung der von der Rechtsprechung geforderten, minimalen
Anpassungsfrist von drei Monaten und des Umstandes, dass der Versicherte
bereits vorher arbeitslos war, setzte sie die Übergangsfrist bis 31. März 2012
fest.

4.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, er hätte von der SUVA vor Erlass der
Verfügung vom 7. Januar 2013 unter Ansetzung einer angemessenen Übergangsfrist
dazu aufgefordert werden müssen, sich eine Arbeit in einer seinem Leiden
angepassten Tätigkeit zu suchen. Da der Unfallversicherer nicht in diesem Sinne
vorgegangen sei, sei der Grad der Arbeitsunfähigkeit weiterhin aufgrund seiner
angestammten Tätigkeit als Gastronom zu bestimmen. Diese Ausführungen sind zwar
grundsätzlich richtig. Der Beschwerdeführer war jedoch arbeitslos, weshalb eine
besondere Aufforderung, sich eine neue Stelle zu suchen, entbehrlich war (vgl.
Urteil 8C_838/2012 vom 19. April 2013 E. 4.2.2). Gemäss Bericht der
kreisärztlichen Untersuchung vom 28. Dezember 2011 hat Dr. med. C.________ dem
Versicherten die erhobenen Befunde und die daraus zu ziehenden Folgerungen
erläutert. Der Beschwerdeführer konnte daher zu diesem Zeitpunkt erkennen, dass
von ihm zumutbarerweise verlangt werden durfte, die Arbeitsfähigkeit in einem
leidensangepassten Beruf zu verwerten. Er war daher gehalten, eine
leidensangepasste Tätigkeit zu suchen. Den gegebenen Verhältnissen ist eine
Anpassungsfrist von drei Monaten angemessen, welche nach dem Gesagten Ende März
2012 ablief. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5. 
Die Kosten des Verfahrens sind vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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