Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.884/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_884/2014

Urteil vom 12. Mai 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23.
Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ war als Sanitärinstallateur bei der B.________ GmbH angestellt
gewesen und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert, als er am 15. Juni 2005 einen
Stromunfall erlitt. Am 7. Oktober 2005 verletzte er sich an der linken Schulter
bei einem Stolpersturz. Zu einer Verrenkung der Halswirbelsäule (HWS) kam es
nach einem Ausrutscher auf einer Leiter am 29. September 2006) und am 24.
Oktober 2008 machte er nach einer Auffahrkollision Rückenbeschwerden geltend.
Teilweise erhielt er hierfür Leistungen der SUVA. Überdies erlitt er am 11.
Januar 2013 beim Ausrutschen auf einer Hebebühnentreppe eine rechtsseitige
Kniekontusion. Im Verlauf der dafür von der SUVA übernommenen Leistungen in
Form von Taggeld und Heilbehandlung klagte A.________ über Hand-, Rücken-,
Halswirbel- und Schulterbeschwerden. Schliesslich meldete er am 5. März 2013
unter Angabe einer Exposition mit Rinol (Deckbelag auf Polyesterbasis) auf den
Baustellen eine Berufskrankheit in Form einer Hautkrankheit, wobei er auch auf
die Wirbelsäulen- und Gelenksbeschwerden hinwies. Mangels Eingang einer
Vollmacht in dieser Sache des mit E-mail vom 13. März 2013 als Vertreter
angezeigten Rechtsanwalts, forderte die SUVA unter Verweis auf Art. 43 ATSG
A.________ mit Schreiben vom 29. April 2013 persönlich auf, sämtliche
medizinischen Unterlagen der behandelnden Ärzte bezüglich der gemeldeten
Berufskrankheit einzureichen, sonst könne ihre Leistungspflicht nicht beurteilt
werden, was einen ablehnenden Entscheid zur Folge hätte. Mit Verfügung vom 13.
Juni 2013 trat sie auf das Leistungsbegehren nicht ein, da sie von ihm keine
weiteren Angaben erhalten hatte. Nachdem A.________ am 5. Juli 2013 hiergegen
Einsprache erhoben hatte, welche der Rechtsvertreter am 9. September 2013 unter
Hinweis auf die für die weiteren laufenden Unfallversicherungsverfahren im
April 2013 eingereichte Vollmacht summarisch begründete, verfügte die SUVA
erneut am 5. November 2013, dass sie auf die Anmeldung der Berufskrankheit
mangels Unterlagen hierzu nicht eintrete. Die dagegen erhobene Einsprache vom
6. Dezember 2013 wies die SUVA mit Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014 ab;
gleichzeitig trat sie auf die Einsprache vom 9. September 2013 nicht ein.

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wies die dagegen geführte Beschwerde ab,
soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 23. Oktober 2014.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids sei die SUVA
anzuweisen, auf die Angelegenheit einzutreten. Prozessual wird der Antrag auf
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels gestellt, sowie um Vereinigung
dieses Verfahrens mit dem Verfahren 8C_683/2014 und um unentgeltliche
Rechtspflege ersucht.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Begehren um Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels ist
gegenstandslos, da die Streitsache ohne Schriftenwechsel entschieden werden
kann (Art. 102 Abs. 1 und 3 BGG; vgl. BGE 133 I 98).

1.2. Die Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung (BGE 128 V 192 E. 1 S.
194 mit Hinweisen, vgl. auch BGE 128 V 124 E. 1 S. 126) sind nicht erfüllt,
betreffen die Rechtsmittel doch nicht den gleichen vorinstanzlichen Entscheid,
und es stellen sich in beiden Prozessen unterschiedliche Rechtsfragen (Frage
der Unfallkausalität und Frage nach der Rechtmässigkeit eines
Nichteintretensentscheids), weshalb kein Anlass besteht, dem Antrag des
Beschwerdeführers auf Vereinigung des vorliegenden Prozesses mit dem - vor
Bundesgericht sistierten - Verfahren 8C_683/2014 stattzugeben. Soweit der
Beschwerdeführer die Vereinigung der Verfahren damit begründet, dass die
geltend gemachten Leiden an der Wirbelsäule und Hüften ebenfalls als
Berufskrankheit zu qualifizieren seien, ist dieser Einwand im Rahmen des
gestützt auf das Arbeitsmedizinische Gutachten des Prof. Dr. med. habil.
C.________, Facharzt für Arbeitsmedizin, Umweltmedizin, vom Januar 2006, vor
kantonalem Gericht angestrengten Revisionsverfahrens zu behandeln, worauf das
kantonale Gericht bereits hinwies. Dies betrifft, wie soeben dargelegt, die
hier zu beurteilende Rechtsfrage nach der Rechtmässigkeit des Nichteintretens
auf das Leistungsbegehren bezüglich der Rinol-Exposition nicht.

2.

2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

2.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Pflicht der Versicherungsträger
zur Abklärung des Sachverhalts nach Massgabe des Untersuchungsgrundsatzes (Art.
43 Abs. 1 ATSG) und die Mitwirkungspflicht der versicherten Personen (Art. 28
Abs. 1 ATSG) sowie ihre Auskunfts- und Ermächtigungspflicht (Art. 55 Abs. 1 UVV
und Art. 28 Abs. 2 und 3 ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf
die Ausführungen über die Befugnis der Versicherer, bei unentschuldbarer
Verletzung der Mitwirkungspflichten aufgrund der Akten zu verfügen oder die
Erhebungen einzustellen und Nichteintreten zu beschliessen sowie über das dabei
zu beachtende Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG).
Darauf wird verwiesen.

4. 
Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer bereits am 13.
März 2013 aufgefordert hatte, medizinische Berichte zur Plausibilisierung
seiner geltend gemachten Berufskrankheit einzureichen. Am 29. April 2013 hat
sie ihm mit Verweis auf die Folgen bei Nichteinreichung der notwendigen
Dokumente eine Frist von über einem Monat zum Nachholen des Versäumten
eingeräumt, um schliesslich drei Monate nach seiner Meldung einer
Berufskrankheit die Nichteintretensverfügung zu erlassen. Die Vorinstanz
gelangte zudem zum Schluss, selbst im Rahmen des zweiten Einspracheverfahrens,
womit spätestens der von der SUVA begangene Fehler, eine nicht vorliegende
Anwaltsvollmacht zu monieren und den Versicherten direkt anzuschreiben, geheilt
gewesen sei, seien keine für die Beurteilung der geltend gemachten
Berufskrankheit notwendigen medizinischen Akten eingereicht worden. Die
anfängliche Missachtung des Mandatsverhältnisses ändere am korrekt
durchgeführten Mahn- und Bedenkzeitverfahren nichts.

4.1. Wie Vorinstanz und SUVA bereits ausführten, war und ist es eine
Obliegenheit des Beschwerdeführers, Unterlagen beizubringen, die seine
Behauptung einer Berufskrankheit durch den Kontakt auf Baustellen mit Rinol
untermauern. Das kantonale Gericht hat - entgegen dem beschwerdeführerischen
Einwand - einlässlich und zutreffend dargelegt, dass der Vorwurf der
Verweigerung von anbegehrten Fristerstreckungen zur Einreichung der geforderten
Unterlagen und einer damit verbundenen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) ebenso haltlos ist wie die Rüge,
die Beschwerdegegnerin sei überspitzt formalistisch vorgegangen. Mit dem
kantonalen Gericht ist festzuhalten, dass der Versicherte im ganzen
unfallversicherungsrechtlichen Verfahren bis hin zum vorinstanzlichen Prozess
keinerlei Akten einreichen konnte, die eine irgendwie geartete Vergiftung
belegen oder dem Unfallversicherer genügend Hinweise für ein entsprechendes
Leiden mit Krankheitswert lieferten. Auf die diesbezüglichen Erwägungen der
Vorinstanz wird verwiesen. Sofern er dies mit dem letztinstanzlich neu
eingereichten Bericht des Medizinischen Labors D.________ vom 12. März 2014
über eine durchgeführte Urin- und Blutuntersuchung nachholen will, bleibt
dieser als unzulässiges Novum vor Bundesgericht unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1
BGG). Das Gleiche gilt für einen ärztlichen Bericht des Dr. med. E.________,
Facharzt für Diagnostische Radiologie, vom 10. Februar 2014 und für ein
Schreiben der Deutschen Rentenversicherung, F.________, vom 14. August 2014
über ein in Fotokopie überlassenes Gutachten vom 16. Juli 2014.
In Anbetracht der geschilderten Sachlage ist die Vorgehensweise der
Beschwerdegegnerin korrekt und die diese bestätigende Beurteilung durch das
kantonale Gericht rechtens, woran sämtliche Vorbringen in der Beschwerde nichts
zu ändern vermögen. Dass die Verfahren vorinstanzlich nicht vereinigt wurden,
läuft schliesslich nach dem Gesagten auch nicht dem Grundsatz eines raschen und
einfachen Verfahrens nach Art. 61 lit. a ATSG zuwider.

5. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art.
109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im
bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64
Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem
Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Mai 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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