Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.883/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_883/2014

Urteil vom 15. Januar 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Maillard, Präsident,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Luzern,
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Luzern
vom 30. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1962 geborene A.________ war als Reinigungsangestellte tätig. Sie erlitt
bei Auffahrunfällen im Oktober 1997 und Dezember 2000 jeweils eine Distorsion
der Halswirbelsäule (HWS). Im Februar 2002 meldete sie sich bei der
Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Die IV-Stelle Luzern verneinte mit
Verfügung vom 26. Juli 2007 einen Rentenanspruch, da es an einem
Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fehle. Mit
Beschwerdeentscheid vom 5. Mai 2009 hob das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern (seit 1. Juni 2013: Kantonsgericht Luzern) die Verfügung auf und sprach
A.________ vom 1. Dezember 2001 bis 31. März 2005 eine ganze Invalidenrente
sowie ab 1. April 2005 eine Viertelsrente zu. Die von der IV-Stelle hiegegen
erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hiess das
Bundesgericht mit Urteil 9C_510/2009 vom 30. August 2010 teilweise gut. Es hob
den kantonalen Gerichtsentscheid und die Verwaltungsverfügung vom 26. Juli 2007
auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit diese Abklärungen zur
Überwindbarkeit der bestehenden Beschwerden treffe und danach über den
Rentenanspruch neu verfüge.
Die Verwaltung holte Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte und ein
polydisziplinäres medizinisches Gutachten der MEDAS Zentralschweiz vom 15. Mai
2013 ein. Mit Verfügung vom 17. Januar 2014 verneinte die IV-Stelle mit der
Begründung, die geklagten Beschwerden seien überwindbar, erneut einen
Rentenanspruch.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde auf Zusprechung einer halben
Invalidenrente wies das Kantonsgericht Luzern mit Entscheid vom 30. Oktober
2014 ab.

C. 
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie
beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, und erneuert ihr
vorinstanzliches Leistungsbegehren. Eventuell sei bei den Schweizerischen
Medizinischen Gesellschaften ein Gutachten zur Frage einzuholen, nach welchen
Leitlinien syndromale Beschwerdebilder zu beurteilen seien.
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Beschwerde, ohne sich weiter zur
Sache zu äussern. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) schliesst auf
Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 17. April 2015 nimmt A.________
nochmals Stellung.

D. 
Mit Eingaben vom 13. Juli 2015 resp. 24. August 2015 ergänzen die Parteien ihre
Vorbringen im Hinblick auf das zwischenzeitlich ergangene Urteil 9C_492/2014
vom 3. Juni 2015 (BGE 141 V 281). A.________ stellt hiebei neu den weiteren
Antrag, eventuell sei die Sache zur Einholung eines Zusatzberichtes der MEDAS
nach Massgabe von BGE 141 V 281 an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventuell
sei beim behandelnden Psychiater ein entsprechender Bericht einzuholen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es
kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem
Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht
und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem
Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105
Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder
ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung
im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der
Invalidenversicherung. Die IV-Stelle hat einen solchen Anspruch in Anwendung
der zu anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen und vergleichbaren Leiden
ergangenen sog. Überwindbarkeitsrechtsprechung des Bundesgerichts (insbes. BGE
130 V 352 und seitherige Entscheide) verneint. Das kantonale Gericht hat dies
bestätigt. Die Beschwerdeführerin wendet ein, an der Überwindbarkeitspraxis
könne nicht festgehalten werden. Im Übrigen wäre hier ein Rentenanspruch selbst
dann zu bejahen, wenn die bisherige Überwindbarkeitsrechtsprechung zur
Anwendung käme. Das BSV hat sich zur Kritik an der Überwindbarkeitspraxis
einlässlich vernehmen lassen. In den ergänzenden Stellungnahmen äussern sich
die Parteien zudem zum streitigen Rentenanspruch im Lichte von BGE 141 V 281.

3. 
Das Bundesgericht hat im besagten Leiturteil die Überwindbarkeitsrechtsprechung
grundlegend überdacht und teilweise geändert. Es ist zu prüfen, was sich daraus
für den hier zu beurteilenden Fall ergibt.

3.1. Nach der überarbeiteten Rechtsprechung hat die Invaliditätsbemessung bei
psychosomatischen Störungen stärker als bisher den Aspekt der funktionellen
Auswirkungen zu berücksichtigen, was sich schon in den diagnostischen
Anforderungen niederschlagen muss. Auf der Ebene der Arbeitsunfähigkeit wird an
der Überwindbarkeitsvermutung nicht festgehalten. Das bisherige Regel/
Ausnahme-Modell wird durch ein strukturiertes Beweisverfahren ersetzt. An der
Rechtsprechung zu Art. 7 Abs. 2 ATSG - ausschliessliche Berücksichtigung der
Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und objektivierte
Zumutbarkeitsprüfung bei materieller Beweislast der rentenansprechenden Person
- ändert sich dadurch nichts. An die Stelle des bisherigen Kriterienkatalogs
(bei anhaltender somatoformer Schmerzstörung und vergleichbaren
psychosomatischen Leiden) treten im Regelfall Standardindikatoren (vgl. BGE 141
V 281 E. 6 S. 307 f.).

3.2. Hervorzuheben ist, dass auch die fachgerecht gestellte Diagnose der
anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren
psychosomatischen Leidens nur dann zur Feststellung einer
invalidenversicherungsrechtlich erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung führt,
wenn die Diagnose auch unter dem Gesichtspunkt der Ausschlussgründe nach BGE
131 V 49 standhält (BGE 141 V 281 E. 2.2 S. 287, E. 4.2 S. 298). Besteht im
Einzelfall Klarheit darüber, dass solche Ausschlussgründe die Annahme einer
Gesundheitsbeeinträchtigung verbieten, so besteht von vornherein keine
Grundlage für eine Invalidenrente, selbst wenn die klassifikatorischen Merkmale
einer somatoformen Schmerzstörung oder eines vergleichbaren psychosomatischen
Leidens gegeben sein sollten (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 S. 288 mit Hinweis auf
Art. 7 Abs. 2 erster Satz ATSG).

4. 
Es liegt hauptsächlich das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 15. Mai 2013
(mit rheumatologischen, neurologischen und psychiatrischen Konsilien) vor.
Dieses bietet zusammen mit den übrigen Akten genügenden Aufschluss für die
Beurteilung nach BGE 141 V 281. Weitere Abklärungen sind nicht erforderlich.

4.1. Gemäss den MEDAS-Experten besteht aus rheumatologischer und neurologischer
Sicht kein Gesundheitsschaden, welcher die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt.
Diese Einschätzung überzeugt. Sie wird durch die Aussage im rheumatologischen
Konsilium, wonach eine frühere Bestätigung einer Arbeitsunfähigkeit
nachvollziehbar sei, nicht in Frage gestellt.

4.2.

4.2.1. Der psychiatrische MEDAS-Experte gelangte im Konsilium vom 4. März 2013
zum Ergebnis, bei Status nach Verkehrsunfällen von 1997 (mit möglichem
HWS-Distorsionstrauma) und 2000 (mit möglichem HWS-Distorsionstrauma und
Verdacht auf Commotio cerebri) bestünden eine rezidivierende, atypische,
depressive Störung, gegenwärtig leichte, depressive Episode ohne somatisches
Syndrom (ICD-10: F33.8), und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41). Nach Auffassung des Gutachters ist die
Arbeitsfähigkeit deswegen beeinträchtigt. Aus seinen weiteren Ausführungen geht
hervor, dass er hauptsächlich der Schmerzstörung einen Einfluss auf die
Arbeitsfähigkeit zuschreibt, der depressiven Störung hingegen nur im
Zusammenhang mit der Schmerzproblematik. Die Einschätzung des psychiatrischen
Experten wurde in die Gesamtbeurteilung des MEDAS-Hauptgutachtens vom 15. Mai
2013 übernommen.

4.2.2. Bei der vorab zu erfolgenden Prüfung, ob ein Ausschlussgrund vorliegt,
sind auch die vorhandenen Observationsergebnisse aussagekräftig. Die
Überwachung fand in den Jahren 2004 und 2005 statt, also mehrere Jahre nach den
Unfällen von 1997 und 2000, welchen eine massgebliche Bedeutung für die
psychosomatischen Symptome zugeschrieben wird. Aus den Observationsberichten
ergibt sich, dass die Versicherte ohne erkennbare Einschränkungen ihr Heim
verliess, diesem längere Zeit fernblieb, alleine Auto fuhr, Einkäufe erledigte,
wobei sie auch länger "lädelte", und mit anderen Personen kommunizierte. Das
lässt sich nicht vereinbaren mit einer nennenswerten psychischen
Beeinträchtigung bei erwerblichen Tätigkeiten, ob nun im angestammten Bereich
als Reinigerin oder in einer Verweistätigkeit. Die erhebliche Diskrepanz
zwischen der offensichtlich uneingeschränkten Befindlichkeit im Alltag und der
geltend gemachten Beeinträchtigung im Beruflichen schliesst ein
invalidisierendes Leiden aus. Das gilt jedenfalls für den Zeitraum bis zur
Beendigung der Überwachung. Infolge des gegebenen Ausschlussgrundes erübrigt
sich für diese Zeit die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens nach
den nach BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297 f. massgeblichen Standardindikatoren.

4.3.

4.3.1. Ob für die Zeit nach der Observation ein Ausschlussgrund zu bejahen
wäre, muss nicht beantwortet werden. Gestützt auf die aktuell gestellte
psychiatrische Diagnose kann ein linearer Zusammenhang mit dem Schweregrad der
funktionellen Beeinträchtigung anhand der Standardindikatoren nach BGE 141 V
281 E. 4.3 S. 300 ff. hergestellt werden. Dies lässt sich aufgrund der
medizinischen Akten, insbesondere des psychiatrischen MEDAS-Gutachtens vom 4.
März 2013, verlässlich beurteilen. Als wesentliche Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit führte Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie
FMH, die Diagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10: F45.41) an. Im Unterschied zu einer somatoformen
Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), bei welcher ein andauernder, schwerer und
quälender Schmerz im Vordergrund steht, Symptome, welche der Psychiater
nachvollziehbar und ausdrücklich verneinte, wird bei einer chronischen
Schmerzstörung ein über sechs Monate bestehender Schmerz in mehreren
anatomischen Regionen beschrieben. Zudem ist die Folge dieser Störung eine
Beeinträchtigung in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen
Funktionsbereichen. Die im Gutachten gestellten bzw. nicht gestellten Diagnosen
vermögen zu überzeugen. Als Rechtsfrage frei überprüfbar ist hingegen, ob und
in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen
Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 6 S.
308).

4.3.2. In der Kategorie "funktioneller Schweregrad" sind zum Komplex
"Gesundheitsschädigung" im Gutachten kaum relevante Einschränkungen
auszumachen. Massgeblich sind dabei die Ausprägung diagnoserelevanter Befunde,
der Behandlungs- und Eingliederungserfolg resp. -resistenz und allfällige
Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.). Zwar mögen die im Gutachten
erwähnten Umstände, wie die wegen den Observationsergebnissen durchgeführten
untersuchungsrichterlichen Massnahmen, die Beschwerdeführerin weiter belastet
haben. Dass dies zu einer länger dauernden, deutlichen Beeinträchtigung im
Alltag geführt hat, ist aber kaum nachvollziehbar, weshalb die Schwere des
Krankheitsgeschehens aus der diagnoserelevanten Ätiologie und Pathogenese kaum
zu plausibilisieren ist. Demnach ist die Ausprägung der  diagnoserelevanten
Befunde und Symptome zu gering (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298 f.).
Bezüglich des Indikators  Behandlungserfolg oder -resistenz ist mit dem
Gutachten von einer guten Compliance der Beschwerdeführerin auszugehen, welche
regelmässig verschiedene Therapien in Anspruch nimmt, wobei der Gutachter eine
Intensivierung einer psychotherapeutischen Behandlung als indiziert erachtete.
Dies zumal sie bereits dank ihrem erfahrenen Psychotherapeuten gelernt habe,
ihre Schmerzen besser zu akzeptieren, und wieder in einem kleineren Pensum zu
arbeiten begonnen habe. Hieraus lässt sich auf keine invalidisierend schwere
psychische Störung, welche therapeutisch nicht angehbar ist, schliessen (BGE
141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.).
Bezüglich des Komplexes "Persönlichkeit" und "Soziales" (vgl. BGE 141 V 281 E.
4.3.2 und 4.3.3 S. 302 f.) lässt das Gutachten ein zuverlässiges Bild der
Versicherten zu. Während die leistungsorientierten und perfektionistischen
Persönlichkeitszüge ihr wertvolle Ressourcen rauben, beeinflusst das intakte
glückliche Familien- wie Eheleben das Geschehen positiv. Jedenfalls lässt sich
hieraus ableiten, dass Ressourcen, einer Arbeit nachgehen zu können, bestehen.
Beweisrechtlich entscheidend und vorliegend zielführend ist der Aspekt in der
Kategorie "Konsistenz", insbesondere in Bezug auf den Indikator einer 
gleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren
Lebensbereichen (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Dem vom MEDAS-Psychiater
ausgefüllten Ratingbogen nach Mini-ICD-APP lässt sich entnehmen, dass in den
Bereichen Kontaktfähigkeit zu Dritten, Gruppenfähigkeit, familiäre bzw. intime
Beziehungen, Selbstpflege und Verkehrsfähigkeit höchstens leichte
Beeinträchtigungen bestehen. Gemäss dem psychiatrischen Gutachten fährt die
Versicherte auch weiterhin selber Auto und führt im Alltag ein weitgehend
normales Leben. So beabsichtige sie, nach der Pensionierung ihres Mannes,
wieder vermehrt zwischen ihrem Haus in Kroatien und der Schweiz zu pendeln. Das
rheumatologische Gutachten verdeutlicht das Aktivitätsniveau der
Beschwerdeführerin in der Schilderung ihres Tagesablaufs. Täglich stehe sie
zwischen 6.00 und 6.30 Uhr auf, um am Vormittag Hausarbeiten, kleinere Einkäufe
und die Vorbereitung des Mittagessen zu verrichten. Gemäss Dr. med. C.________,
Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, bestünden im
Haushalt keine Einschränkungen, weder in Bezug auf das Kochen, Putzen,
Staubsaugen noch beim Einkaufen. Nach dem gemeinsamen Mittagessen kümmere sie
sich wieder um den Haushalt und nehme Termine wahr. Vielleicht ruhe sie sich
mal eine 1 /2 Stunde aus, bevor sie das Abendessen vorbereite und den Abend
gemeinsam mit ihrem Mann mit Fernsehen oder Reden verbringe. Weiter geht aus
dem rheumatologischen Gutachten hervor, dass die Beschwerdeführerin einmal in
der Woche einer Tätigkeit als Raumpflegerin nachgehe, zudem helfe sie dann und
wann ihrem Mann bei seiner Arbeit an Samstagabenden. Dieses ausgeprägte und
belegte Aktivitätenniveau vermag eine rechtliche Beeinträchtigung der
Arbeitsfähigkeit nicht zu begründen. Wegen den fehlenden Beeinträchtigungen im
Komplex "Gesundheitsschädigung" und des überdurchschnittlichen
Aktivitätenniveaus in der Kategorie Konsistenz ist ein rechtsgenüglicher Bezug
zwischen der Diagnosestellung und deren funktionellen Auswirkung im Sinne einer
eingeschränkten Arbeitsfähigkeit nicht gegeben. Bei gesamthafter Betrachtung
über alle massgeblichen Indikatoren hinweg ist jedenfalls eine
medizinisch-gesundheitliche Anspruchsgrundlage, welche zur Anerkennung einer
Arbeitsunfähigkeit führt, nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
nachgewiesen. Die Folgen der Beweislosigkeit hat die materiell beweisbelastete
versicherte Person zu tragen (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308 f.).

5. 
Nach dem Gesagten besteht weder in somatischer noch in psychosomatischer
Hinsichteine IV-relevante Arbeitsunfähigkeit. Daran vermögen die mit der
Stellungnahme vom 24. August 2015 aufgelegten medizinischen Berichte nichts zu
ändern. Daher kann offen bleiben, ob es sich hiebei um zulässige Noven (Art. 99
Abs. 1 BGG) handelt.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin würde auch die Anwendung der
bisherigen Überwindbarkeitspraxis (namentlich BGE 130 V 352 und seitherige
Entscheide) zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar vertritt der
MEDAS-Psychiater im Konsilium vom 4. März 2013 die Auffassung, die
entsprechenden Kriterien seien genügend erfüllt. Das trifft aber, wie die
Vorinstanz in einlässlicher und überzeugender rechtlicher Würdigung dargelegt
hat, nicht zu. Weiterungen dazu erübrigen sich, da die Beschwerde schon nach
dem zuvor Gesagten abzuweisen ist.

6. 
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 15. Januar 2016
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Maillard

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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