Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.880/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_880/2014        
{T 0/2}

Urteil vom 23. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 3. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Für die verbleibenden Folgen mehrerer Unfälle sprach die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) dem 1958 geborenen A.________ mit Verfügung
vom 26. Januar 2010 und Einspracheentscheid vom 11. März 2010 ab 1. Januar 2010
eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 16 % und eine
Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 % zu.
Diese Leistungszusprache wurde vom Bundesgericht letztinstanzlich mit Urteil
8C_688/2011 vom 15. Juni 2012 bestätigt.

Am 29. Juni 2012 reichte A.________ weitere medizinische Berichte ein und
verlangte eine Überprüfung der Leistungen. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2012
und Einspracheentscheid vom 23. Juni 2013 verneinte die SUVA das Vorliegen
eines Revisionsgrundes.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Luzern
mit Entscheid vom 3. November 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei unter Aufhebung des Einsprache-
und des kantonalen Gerichtsentscheides eine Rente bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer
Einbusse von mindestens 25 % zuzusprechen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob sich der Gesundheitszustand des Versicherten in
der Zeit zwischen dem 11. März 2010 und dem 23. Juni 2013 unfallbedingt
erheblich verschlimmert hat, so dass die mit Einspracheentscheid vom 11. März
2010 zugesprochenen Leistungen (Invalidenrente, Integritätsentschädigung)
angepasst werden müssten.

3.

3.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird
gemäss Art. 17 ATSG die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die
Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben. Dies gilt auch für
andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistungen, deren
Sachverhaltsgrundlage sich nachträglich erheblich verändert hat. Die Frage der
wesentlichen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen beurteilt sich durch
Vergleich des Sachverhalts, wie er im Zeitpunkt des rentenzusprechenden
Einspracheentscheides bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit des streitigen
Einspracheentscheides.

3.2. Eine revisionsrechtliche Rentenerhöhung im Sinne von Art. 17 ATSG setzt
eine anspruchserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus, welche
entweder in einer objektiven Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit
entsprechend gesunkener Arbeitsfähigkeit oder in geänderten erwerblichen
Auswirkungen einer im Wesentlichen gleich gebliebenen
Gesundheitsbeeinträchtigung liegen kann. Demgegenüber stellt eine bloss
abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes
keine revisionsrechtlich relevante Änderung dar (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372
unten; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2, I 574/02; Urteil 8C_739/2011 vom 20.
August 2012 E. 4.2.2).

4.

4.1. Es ist letztinstanzlich nicht länger streitig, dass lediglich die
Problematik in der rechten Schulter des Beschwerdeführers durch ein
versichertes Ereignis verursacht wurde, das Leiden in der linken Schulter
demgegenüber unfallfremd ist. Weiter macht der Versicherte vor Bundesgericht zu
Recht nicht länger geltend, eine erhebliche Verschlechterung des
Gesundheitszustandes im massgeblichen Zeitraum sei durch den Bericht der PD Dr.
med. B.________ vom 15. Juni 2012 nachgewiesen.

4.2. Der Beschwerdeführer beruft sich vor Bundesgericht in medizinischer
Hinsicht auf das im IV-Verfahren eingeholte Gutachten der MEDAS vom 8. August
2013. Entgegen den Ausführungen des Versicherten finden sich in jenem Gutachten
jedoch keine Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes in der Zeit zwischen dem 11. März 2010 und dem 23. Juni
2013. Die Gutachter attestieren ihm vielmehr eine seit 14. April 2009
bestehende Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer leidensangepassten Tätigkeit.
Soweit sich die Diskrepanz zwischen dieser Einschätzung und der dem
ursprünglichen Einspracheentscheid zu Grunde liegenden medizinischen Berichten
nicht bereits aus dem Umstand erklärt, dass die Experten der MEDAS die
Arbeitsfähigkeit unter Einbezug der unfallfremden Leiden zu schätzen hatten,
handelt es sich hierbei lediglich um eine abweichende Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen medizinischen Sachverhaltes.

4.3. Ist somit nicht von einer wesentlichen unfallbedingten Veränderung des
Gesundheitszustandes auszugehen, fehlt es an einem Revisionsgrund. Die
Beschwerde des Versicherten ist somit abzuweisen, ohne dass auf seine
Ausführungen zum Einkommensvergleich eingegangen werden müsste.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 23. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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