Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.879/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_879/2014

Urteil vom 26. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Jüsi,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Rückfall, Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 28. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1955 geborene A.________ arbeitete als Mechaniker bei der B.________
AG und war demgemäss bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 15. September 2008
rutschte er auf dem Maschinentisch aus und stürzte auf den Boden. Er zog sich
dabei eine Kalkaneuskontusion mit Spongiosainfraktion des rechten Fusses zu.
Die SUVA gewährte Heilbehandlung und richtete Taggeld aus. Ab dem 3. August
2009 bestand wieder eine volle Arbeitsfähigkeit und die Unfallversicherung
schloss den Fall formlos ab.

A.b. Am 14. September 2010 reichte die Arbeitslosenkasse des Kantons
Schaffhausen eine Rückfallmeldung ein, in der als betroffener Körperteil das
linke Knie genannt wurde. Nach Durchführung einer kreisärztlichen Untersuchung
zur Kausalitätsbeurteilung am 26. Oktober 2010 anerkannte die SUVA eine solche
hinsichtlich der wieder aufgetretenen Fussbeschwerden rechts, wohingegen es
weiterer Abklärung bedürfe, ob auch die Kniebeschwerden links auf den
versicherten Unfall zurückzuführen seien. Sie richtete wiederum Heilbehandlung
aus und gewährte Taggeld. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 wurde die
Leistungspflicht hinsichtlich der Kniebeschwerden abgelehnt. Die SUVA liess den
Versicherten durch ihren Kreisarzt Dr. med. C.________, durch Ärzte des
Zentrums für Fusschirugie und von der Neurologie an der Klinik D.________
abklären. Mit Verfügung vom 14. März 2012 verneinte die SUVA eine über den 14.
Februar 2012 hinaus andauernde Leistungspflicht für die als Rückfall gemeldeten
Fussbeschwerden, da diese ausschliesslich krankhafter Natur seien. Daran hielt
die Unfallversicherung auf Einsprache und erneuter Vorlage an ihren
kreisärztlichen Dienst (Aktenbeurteilung durch Dr. med. F.________, Facharzt
für Chirurgie FMH, vom 16. April 2012) hin mit Entscheid vom 18. Mai 2012 fest.

B. 
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die dagegen erhobene Beschwerde,
mit welcher die Rückweisung der Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen,
eventuell der Feststellung der Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden,
und der Leistungspflicht der SUVA für Eingliederungs- und Umschulungsmassnahmen
sowie zur Kostenübernahme für orthopädische Schuhe beantragt worden war, mit
Entscheid vom 28. Oktober 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ seine
bereits vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern. Zudem ersucht er um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die SUVA lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. 
Mit Eingabe vom 2. März 2015 lässt A.________ unaufgefordert einen Bericht des
Dr. med. G.________, Oberarzt Fusschirurgie an der Klinik D.________, vom 27.
Februar 2015 einreichen.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung
der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Grundlagen über
den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers
vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit
Hinweisen) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Rechtsprechung zur
Leistungspflicht bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV). Richtig sind
schliesslich die Ausführungen zum im Sozialversicherungsrecht üblicherweise
massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 134 V 109 E.
9.5 S. 125) sowie zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 134
V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 252). Darauf wird verwiesen.

2.2. Zu ergänzen ist, dass die Anerkennung der Leistungspflicht durch den
Unfallversicherer in rechtlicher Hinsicht von Belang ist. Ist die
Unfallkausalität einmal mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen,
entfällt die deswegen anerkannte Leistungspflicht des Unfallversicherers erst,
wenn der Unfall nicht die natürliche und adäquate Ursache des
Gesundheitsschadens darstellt, wenn also Letzterer nur noch und ausschliesslich
auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft dann zu, wenn entweder der
(krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden
hat (status quo ante) oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach dem
schicksalsmässigen Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall
früher oder später eingestellt hätte (status quo sine), erreicht ist. Ebenso
wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen
jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens
mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit
nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalls genügt nicht.
Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die
entsprechende Beweislast - anders als bei der Frage, ob ein
leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist - nicht beim
Versicherten, sondern beim Unfallversicherer. Diese Beweisgrundsätze gelten
sowohl im Grundfall als auch bei Rückfällen und Spätfolgen und sind für
sämtliche Leistungsarten massgebend (SVR 2009 UV Nr. 3 S. 9, 8C_354/2007 E. 2.2
mit Hinweisen; vgl. auch SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12, 8C_901/2009 E. 3.2 mit
weiteren Hinweisen).

3. 
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der SUVA ab dem 14. Februar
2012 und dabei namentlich die Frage, ob die Schädigung am rechten Fuss auf den
versicherten Unfall vom 15. September 2008 zurückzuführen ist.

3.1. Die Vorinstanz lässt im angefochtenen Entscheid offen, ob die geklagten
Beschwerden im rechten Fuss in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem
versicherten Ereignis vom 15. September 2008 stehen. Ihres Erachtens ist seit
der formlosen Einstellung der Versicherungsleistungen im August 2009 keine
wesentliche Änderung in tatsächlicher Hinsicht eingetreten, weshalb
richtigerweise gar nicht von einem Rückfall gesprochen werden könne.

3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert den kantonalen Entscheid in verschiedener
Hinsicht. Zum einen sei sein rechtliches Gehör verletzt. Weiter habe das
Obergericht seine Untersuchungspflicht missachtet, indem es keine weitere
Sachverhaltsabklärung vorgenommen habe und schliesslich habe es die
Beweisregeln unrichtig angewendet, indem es die Beweislast des
Kausalzusammenhanges zwischen den Fussbeschwerden und dem Unfallereignis dem
Beschwerdeführer auferlegt und dabei unberücksichtigt gelassen habe, dass es
sich dabei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handle.

3.3. Der Beschwerdeführer legt zudem mit Eingabe vom 2. März 2015 einen neuen
Bericht des Zentrums für Fusschirurgie der Klinik D.________ vom 27. Februar
2015 einreichen. Da dieser aus der Zeit nach Erlass des angefochtenen
Entscheides stammt, handelt es sich um ein unzulässiges echtes Novum, welches
in diesem Verfahren keine Beachtung finden kann (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S.
123).

4. 
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2010 hatte die SUVA ausdrücklich einen Rückfall
anerkannt, nachdem am 26. Oktober 2010 eine kreisärztliche Untersuchung zur
Abklärung der Kausalitätsfrage stattgefunden hatte. Die Kreisärztin hatte dabei
die gesundheitlichen Störungen am rechten Fuss als Folgen des Ereignisses vom
15. September 2008 gesehen. Weder in der Verfügung vom 14. März 2012 noch im
Einspracheentscheid vom 15. September 2012 wurde die Frage aufgeworfen, ob
bezüglich des rechten Fusses ein Rückfall vorliege. Umstritten war lediglich,
ob weiter ein Kausalzusammenhang zwischen Beschwerden und versichertem Unfall
bestehe. Das kantonale Gericht hat den Streitgegenstand von Amtes wegen
ausgeweitet und von sich aus einen Rückfall verneint, ohne die Parteien auf
diese Fragestellung hinzuweisen und ihre diesbezüglichen Vernehmlassungen
einzuholen. Es hat damit deren rechtliches Gehör verletzt. Ob dies alleine
rechtfertigen würde, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und zu neuer
Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen kann offenbleiben. Wie zu
zeigen sein wird, hat auch aus anderen Gründen eine Rückweisung zu erfolgen.

5.

5.1. Sowohl das Verwaltungsverfahren wie auch der kantonale
Sozialversicherungsprozess sind vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 43
Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG). Danach haben Verwaltung und
Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die
Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende
Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf
Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung
auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei
umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE
132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als
überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195,
je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die
Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S.
94). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit
der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln,
soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse
zu erwarten sind (Urteile 8C_1021/2009 vom 3. November 2010 E. 4.2, 8C_101/2010
vom 3. Mai 2010 E. 4.1 und 9C_167/2009 vom 28. Mai 2009 E. 3.1).

5.2. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist von Amtes wegen unter Mitwirkung der
Versicherten resp. der Parteien zu ermitteln. In diesem Sinne rechtserheblich
sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen
Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (Urteil 9C_214/2009 vom 11. Mai 2009
E. 3.2). Die Beweise sind ohne Bindung an förmliche Beweisregeln umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Die kantonalen Versicherungsgerichte haben somit
alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen
und danach zu entscheiden, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Anspruchs gestatten. Insbesondere dürfen sie bei
einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, weshalb
sie auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellen (BGE 125
V 351 E. 3a S. 352; SVR 2013 UV Nr. 9 S. 29, 8C_592/2012 E. 5.2 mit Hinweisen).
Dabei kommt einem ärztlichen Bericht Beweiswert zu, wenn er für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt und in Kenntnis der Vorakten (Anamnese)
abgegeben worden ist, wenn die Beschreibung der medizinischen Situation und
Zusammenhänge einleuchtet und die Schlussfolgerungen des Arztes begründet sind
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352; Urteil 8C_69/2011 vom 20.
Juni 2011 E. 5 mit Hinweisen).

5.3. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens
entschieden werden, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu
stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und
Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind
ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 i.f. S. 470 mit
Hinweis).

5.4. Das kantonale Gericht zeigte auf, dass bezüglich der Kausalitätsfrage
verschiedene ärztliche Stellungnahmen vorliegen. Insbesondere stehen sich die
Äusserungen der Ärzte des Zentrums für Fusschirurgie der Klinik D.________
(Berichte vom 2. April 2012 und vom 19. Juni 2012) und diejenige des
Kreisarztes Dr. med. F.________ (Notiz vom 10. Februar 2012 und ärztliche
Aktenbeurteilung vom 16. April 2012) gegenüber. Während erstere ihre Ansicht
zwar bekräftigen, aber kaum begründen, hält letzterer in kurzen Worten fest,
erfahrungsgemäss würden Verletzungen, wie sie der Beschwerdeführer am 15.
September 2008 erlitten hat, innert kurzer Zeit abheilen. Zudem würden
beschriebene degenerative Veränderungen mit hoher Wahrscheinlichkeit
Beschwerden, wie sie der Versicherte beschreibe, erklären können.
Der Beschwerdeführer wurde bisher bezüglich der Kausalität seiner
Fussbeschwerden nie gutachterlich untersucht. Insofern ist die
entscheidrelevante Frage weder vom Kreisarzt noch von anderen behandelnden oder
beratenden Ärzten befriedigend und hinreichend begründet beantwortet worden.
Die Vorinstanz hielt die Schlussfolgerungen der Klinik D.________ angesichts
der Äusserungen des Kreisarztes als "zumindest fraglich", verweigerte sich
indessen einer Beurteilung, indem es darstellte, es liege gar kein Rückfall vor
(vgl. E. 4), weshalb die Kausalitätsfrage offen bleiben könne.

5.5. Die in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (E. 5.1 hievor) bisher
versäumte medizinische Tatsachenfeststellung wird die Vorinstanz, an welche die
Sache zurückzuweisen ist, nachzuholen haben. Sie wird zu diesem Zwecke bei
einem mit der Sache nicht vorbefassten Facharzt für orthopädische Chirurgie ein
Gutachten einholen, welches sich dazu äussern wird, ob der Status quo sine vel
ante tatsächlich am 14. Februar 2012 mit dem erforderlichen Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit erreicht war. Da ein Rückfall von der SUVA
ausdrücklich anerkannt worden war, bleibt die Unfallversicherung auch über
dieses Datum hinaus leistungspflichtig, wenn dem Ereignis vom 15. September
2008 auch nur eine teilkausale Bedeutung für den Gesundheitsschaden am rechten
Fuss zukommt.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Rückweisung der Sache zu
ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid mit noch offenem Ausgang gilt
hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als volles Obsiegen des
Beschwerdeführers, weshalb die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei die
Gerichtskosten zu tragen und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zu entrichten hat (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 und Abs.
2 BGG; BGE 133 V 642).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des Kantons
Schaffhausen vom 28. Oktober 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Schüpfer

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