Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.878/2014
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_878/2014

Urteil vom 27. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203
Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Rente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
4. November 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die (......) geborene spanische Staatsangehörige A.________ arbeitete zuletzt
als Buffetangestellte in einem Restaurant in Z.________, als sie sich am 28.
November 2006 erstmals bei der IV-Stelle Graubünden zum Leistungsbezug
anmeldete. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sprach ihr die
IV-Stelle mit Verfügung vom 18. März 2009 rückwirkend ab 1. April bis 31.
Oktober 2007 eine ganze und anschliessend vom 1. November bis 31. Dezember 2007
eine halbe befristete Invalidenrente zu. Diese Verfügung blieb unangefochten.

Am 15. Dezember 2009 meldete sich A.________ unter Hinweis auf psychische
Probleme erneut bei der IV-Stelle Graubünden an und machte eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. Die IV-Stelle trat auf die
Neuanmeldung ein und tätigte weitere Abklärungen. Insbesondere holte sie bei
Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates, und Frau Dr. med. C.________, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie, vom Institut D.________, eine Expertise ein (Gutachten vom
20. Oktober 2010). Gestützt auf die fachärztlichen Einschätzungen und einen
Einkommensvergleich stellte sie mit Vorbescheid vom 29. November 2010 die
Abweisung des Rentengesuches in Aussicht. Seit Juli 2011 lebt die Versicherte
in Spanien. Mit Verfügung vom 21. November 2011 sprach ihr die IV-Stelle für
Versicherte im Ausland bei einem ermittelten Invaliditätsgrad von 53 Prozent
eine vom 1. Juni bis 31. Dezember 2010 befristete halbe Invalidenrente zu.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Entscheid
vom 4. November 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und die Sache zur
Einholung eines psychiatrischen Verlaufsgutachtens und zu neuem Entscheid an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihr mit Wirkung ab 1. Januar
2011 eine Viertelsrente zuzusprechen.

Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht
durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin
oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht,
und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend
sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Als "offensichtlich
unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich
erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur
Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1
S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der
Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.;
Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4).

1.2. Die Erfüllung der Voraussetzungen zur Berichtigung oder Ergänzung der
vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung hat die Beschwerde führende Person
genau darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die
eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil
9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE 137 V 446,
aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht
schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst,
wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S.
44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine
andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die
plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_967/2008 vom 5.
Januar 2009 E. 5.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete
Beweiswürdigung (Urteile 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1 und 9C_735/2010
vom 21. Oktober 2010 E. 3; SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44, 9C_779/2010 E. 1.1.1).
Dem Sachgericht steht im Bereich der Beweiswürdigung ein erheblicher
Ermessensspielraum zu (BGE 120 Ia 31 E. 4b S. 40). Das Bundesgericht greift auf
Beschwerde hin nur ein, wenn das Sachgericht diesen missbraucht, insbesondere
offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder
solche willkürlich ausser Acht lässt (BGE 132 III 209 E. 2.1 S. 211; zum
Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 mit Hinweisen S. 5). Inwiefern das
kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde
klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261). Auf ungenügend
begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am
angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 II 244 E.
2.2 mit Hinweis S. 246).

2. 
Streitig ist die Befristung der Rente auf Ende Dezember 2010.

Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und die von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und
Invalidität (Art. 8 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG) sowie zur Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG;
BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136)
und zur anspruchsrelevanten Verbesserung der massgebenden Verhältnisse (Art.
88a Abs. 1 IVV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

Richtig ist auch, dass für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die
tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens
massgebend sind. Tatsachen, die sich erst später verwirklichen, sind soweit zu
berücksichtigen, als sie mit dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang
stehen und geeignet sind, die Beurteilung bezogen auf jenen Zeitpunkt zu
beeinflussen (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4; 121 V 362 E. 1b S. 366).

3.

3.1. Die Vorinstanz hat festgestellt, gemäss dem orthopädischen Teilgutachten
von Dr. med. B.________ leide die Versicherte an einer seronegativen
Polyarthritis. Ein Absetzen der medikamentösen Behandlung führe zu einer
Verstärkung der Schmerzsymptomatik. Seit der Verfügung vom 18. März 2009 sei
aus somatischer Sicht keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes
eingetreten. Es sei von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer
leidensangepassten Tätigkeit auszugehen, im Sinne einer körperlich leichten und
wechselbelastenden Tätigkeit, mit der Möglichkeit des Wechselns zwischen
Sitzen, Gehen und Stehen, ohne Heben und Tragen von Lasten über 2 kg, ohne
Exposition gegenüber Kälte und Nässe und ohne Zwangsposition der Wirbelsäule.

3.2. In psychiatrischer Hinsicht hält die Vorinstanz gestützt auf das
psychiatrische Teilgutachten von Frau Dr. med. C.________ fest, die Versicherte
leide an einer leichten bis mittelgradigen depressiven Episode. Spätestens ab
dem Zeitpunkt der Untersuchung vom 10. September 2010 bestehe sowohl bezüglich
der angestammten als auch hinsichtlich einer adaptierten Tätigkeit eine
Arbeitsunfähigkeit von 30 Prozent. Dabei seien aus psychiatrischer Sicht
möglichst selbstständige Tätigkeiten mit Gelegenheit zu flexiblen Pausen und
ohne Notwendigkeit zu vermehrter Kommunikation, Kundenkontakten und Teamarbeit
empfehlenswert.

3.3. Wie die Vorinstanz weiter darlegt, kann auf das Gutachten der Dres. med.
B.________ und C.________ vom 20. Oktober 2010 abgestellt werden, da es die
Anforderungen, die gemäss Rechtsprechung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) an eine
medizinische Expertise gestellt werden, erfüllt.

3.4. Damit hat die Vorinstanz die Arbeitsfähigkeit der Versicherten bis zum
Zeitpunkt der medizinischen Begutachtung vom September 2010 (Gutachten vom 20.
Oktober 2010) verbindlich festgestellt. Die Beschwerdeführerin erhebt dagegen
keine Einwände.

4.

4.1. Hingegen macht die Beschwerdeführerin - wie bereits vor Vorinstanz - eine
Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Oktober 2010 geltend und rügt
eine Verletzung von Bundesrecht (Art. 43 ATSG). Zur Begründung führt sie aus,
Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher sie
vom 10. März 2009 bis 27. Juni 2011 behandelt habe, bestätige gemäss Schreiben
vom 9. Mai 2012 eine seit Ende 2010 eingetretene Verschlechterung des
psychischen Gesundheitszustandes mit Verstärkung der ängstlichen und
depressiven Symptome. Im Brief an den Hausarzt vom 19. März 2011 habe der
Psychiater zudem ausgeführt, dass die Psychopharmaka wegen einer
Überempfindlichkeit hätten abgesetzt werden müssen, was zu einer weiteren
Verschlechterung geführt habe. Bei diesem Arzt stehe sie nicht mehr in
Behandlung, weshalb dessen Aussagen nicht unter dem Vorbehalt der
auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zur Patientin gewürdigt werden dürften.
Die behandelnde Psychologin in Spanien bestätige zudem das Zustandsbild einer
adaptiven Störung, gemischt mit innerer Unruhe und depressivem Geisteszustand.
Auch wenn sich die genannten Berichte nicht zur Arbeitsfähigkeit äussern,
hätten sie laut Beschwerdeführerin die Vorinstanz dazu veranlassen müssen, bei
den medizinischen Gutachtern ein Verlaufsgutachten einzuholen.

4.2. Die Vorinstanz kam gestützt auf eine umfassende Würdigung der von der
Versicherten im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte der behandelnden
Ärzte und Psychologen in Spanien (Dr. F.________ vom 29. November 2011, Dr.
G.________ vom 9. Januar 2012, H.________ vom 13. März 2012) und der
rückwirkenden Bestätigung von Dr. med. E.________ zum Schluss, dass keine
objektiven Hinweise vorlägen für eine wesentliche Verschlechterung des
psychischen Gesundheitszustandes seit der medizinischen Begutachtung von
September 2010 bis zum Erlass der streitigen Verfügung vom 21. November 2011,
welche den gerichtlichen Prüfungszeitraum begrenzt (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4).
In Übereinstimmung mit dem orthopädisch/psychiatrischen Gutachten vom 20.
Oktober 2010 sei daher von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 Prozent in einer
leidensadaptierten Tätigkeit ab September 2010 auszugehen. Im Zeitpunkt der
Rentenaufhebung (31. Dezember 2010) habe die attestierte Verbesserung somit
mehr als drei Monate angedauert (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Inwiefern das
kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht und offensichtlich unhaltbare
Schlüsse aus den medizinischen Unterlagen gezogen hätte, ist nicht ersichtlich.
Eine qualifiziert unzutreffende Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97
Abs. 1 BGG liegt nicht vor und ergibt sich auch nicht aus der letztinstanzlich
eingereichten Beschwerdeschrift. Dr. med. E.________ hält im Schreiben an den
Allgemeinpraktiker Dr. med. I.________ vom 19. März 2011 fest, er könne die
"negative" Reaktion der Patientin auf die verschriebenen Medikamente, ausser im
Rahmen einer subjektiven Überempfindlichkeit, nicht klar einordnen. Die
Versicherte reagiere auf jegliche von der Norm abweichende körperliche
Empfindung mit extremer Angst und Verunsicherung und verzichte auf
Arzneimittel, die ihr bisher psychisch und körperlich geholfen hätten.
Inwiefern sich der psychische Zustand der Beschwerdeführerin seit Ende 2010
verschlechtert haben soll und wie sich eine allfällige Verschlechterung auf die
Leistungsfähigkeit ausgewirkt hätte, wird von Dr. med. E.________ nicht
schlüssig begründet. Im Übrigen wies bereits Frau Dr. med. C.________ darauf
hin (vgl. Gutachten vom 20. Oktober 2010), dass die Versicherte grundsätzlich
gegen Medikamente eingestellt sei. Für zusätzliche medizinische Abklärungen
mittels Anordnung eines Verlaufsgutachtens besteht kein Anlass, weshalb die
Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme weiterer Beweise
verzichten durfte, ohne den Anspruch der Versicherten auf rechtliches Gehör
oder den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen.

5.

5.1. Ausgehend von der erwähnten Einschätzung der verbleibenden
Restarbeitsfähigkeit von 70 Prozent bei einer der gesundheitlichen Situation
angepassten Tätigkeit hat die Vorinstanz einen Einkommensvergleich nach Art. 16
ATSG durchgeführt und dabei bei einem Valideneinkommen von Fr. 53'494.60 und
einem um 10 Prozent verminderten Invalideneinkommen von Fr. 33'325.- für das
Jahr 2010 einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 37.7 Prozent
ermittelt.

5.2.

5.2.1. Während die Beschwerdeführerin gegen die Festsetzung des
Valideneinkommens keine Einwendungen vorbringt, rügt sie eine
bundesrechtswidrige Ermittlung des Einkommens, das sie trotz ihrer
gesundheitlichen Beeinträchtigungen zumutbarerweise verdienen könnte
(Invalideneinkommen). Unbestritten ist das Abstellen auf die vom Bundesamt für
Statistik herausgegebene Lohnstrukturerhebung (LSE; Anforderungsniveau 4) und
der daraus ermittelte Lohn von Fr. 37'028.10 bei einem Pensum von 70 Prozent.
Streitig ist hingegen, ob der von der Vorinstanz vorgenommene leidensbedingte
Abzug von 10 Prozent vom tabellarisch ermittelten Invalideneinkommen
Bundesrecht verletzt. Die Beschwerdeführerin verlangt einen solchen von 15
Prozent.

5.2.2. Praxisgemäss können persönliche und berufliche Merkmale wie etwa Art und
Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dauer der Betriebszugehörigkeit,
Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad einen auf
höchstens 25 % begrenzten Leidensabzug vom nach den LSE-Tabellenlöhnen
ermittelten Invalideneinkommen rechtfertigen, soweit anzunehmen ist, dass die
trotz Gesundheitsschaden verbleibende Leistungsfähigkeit zufolge eines oder
mehrerer dieser Merkmale auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt nur
mit unterdurchschnittlichem Erfolg erwerblich verwertbar ist (BGE 135 V 297 E.
5.2 S. 301; 134 V 322 E. 5.2 S. 327; 126 V 75 E. 5b S. 79 f.). Die Frage, ob
ein derartiger Abzug vorzunehmen ist, ist rechtlicher Natur und insoweit vom
Bundesgericht frei überprüfbar. Die Festlegung der Höhe des (im konkreten Fall
grundsätzlich angezeigten) Leidensabzugs beschlägt hingegen eine typische
Ermessensfrage. Deren Beantwortung ist angesichts der dem Bundesgericht
zukommenden Überprüfungsbefugnis (Art. 105 Abs. 2 BGG) letztinstanzlicher
Korrektur nur mehr dort zugänglich, wo das kantonale Gericht sein Ermessen
rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also bei Ermessensüber- oder -unterschreitung
resp. bei Ermessensmissbrauch als Formen rechtsfehlerhafter (Art. 95 lit. a
BGG) Ermessensbetätigung (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 72; 134 V 322 E. 5.3 S. 328;
132 V 393 E. 3.3 S. 399).

5.2.3. Die Vorinstanz hat erwogen, unter Berücksichtigung dessen, dass die
Beschwerdeführerin auch in einfachen Hilfstätigkeiten aus dem
Anforderungsniveau 4 der LSE eingeschränkt ist, zum Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung beinahe 40 Jahre alt war, ihre frühere Tätigkeit nicht mehr ausführen
kann und für zumutbare Tätigkeiten nur noch 70 Prozent arbeitsfähig ist,
rechtfertige sich ein Abzug von 10 Prozent.

5.2.4. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist mit Blick darauf, dass die
IV-Stelle im ersten Rentenverfahren allein aufgrund der somatischen
Einschränkungen einen leidensbedingten Abzug von 10 Prozent gewährte, wegen der
dazugetretenen psychischen Problematik mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit
ein Abzug von 15 Prozent vorzunehmen. Die Stellenauswahl für leichte
Teilzeittätigkeiten sei aus psychischen Gründen zusätzlich eingeschränkt, was
die Vorinstanz ohne nähere Begründung nicht berücksichtigt habe.

5.2.5. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin lassen nicht auf eine
rechtsfehlerhafte Ermessensausübung durch die Vorinstanz schliessen. Die
psychischen Beschwerden wurden im Rahmen von "Art und Ausmass der Behinderung"
berücksichtigt, zumal aus rein somatischer Sicht einer leidensangepassten
Erwerbstätigkeit gemäss verbindlicher vorinstanzlicher Feststellung
uneingeschränkt nachgegangen werden könnte. Mit der Feststellung einer 30
prozentigen Arbeitsunfähigkeit wie auch mit der Wahl der LSE-Tabelle für das
Anforderungsniveau 4 des Arbeitsplatzes (einfache und repetitive Tätigkeiten)
sind die gesundheitlichen Einschränkungen bereits berücksichtigt worden. Für
den Leidensabzug darf die reduzierte Arbeitsfähigkeit nicht doppelt
veranschlagt werden (Urteil 8C_498/2012 vom 6. September 2012 E. 3.1). Weil
teilzeitlich beschäftigte Frauen (anders als Männer) in aller Regel höhere
Lohnansätze als vollzeitlich angestellte erreichen (SVR 2012 IV Nr. 17 S. 78,
8C_379/2011 E. 4.2.2.2; Urteil 9C_268/2014 vom 29. April 2014 E. 2.2),
rechtfertigt sich auch hier unter dem Titel "Beschäftigungsgrad" kein Abzug.
Eine Erhöhung des vom kantonalen Gericht auf insgesamt 10 Prozent festgesetzten
leidensbedingten Abzugs lässt sich somit nicht rechtfertigen.

5.2.6. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 33'325.30 (Fr. 37'028.10 x 0.90)
und einem Valideneinkommen von Fr. 53'494.60 resultiert ein Invaliditätsgrad
von (aufgerundet) 38 Prozent. Damit bleibt es bei einem die Schwelle von 40
Prozent nicht erreichenden Invaliditätsgrad, womit es mit der verfügten,
vorinstanzlich bestätigten Rentenaufhebung sein Bewenden hat.

6. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben