Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.875/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_875/2014

Urteil vom 27. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Lanz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 23. Oktober 2014.

Nach Einsicht
in die in einem Rentenrevisionsverfahren ergangene Zwischenverfügung der
IV-Stelle Zug vom 6. März 2014, worin an der Anordnung einer polydisziplinären
Begutachtung von A.________ an der Gutachtenstelle B.________ festgehalten
wurde,
in den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 23. Oktober 2014,
mit dem die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde,
in die von A.________ eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten, in welcher beantragt wird, der kantonale Entscheid vom 23.
Oktober 2014 sei aufzuheben und die IV-Stelle sei anzuweisen, von einer
Begutachtung abzusehen und weiterhin die Rentenbetreffnisse auszurichten,

in Erwägung,
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von
Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen
Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess
(BGE 139 V 339 E. 3.2 S. 341; 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
dass gerichtliche Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden-
oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten
befassen, vor Bundesgericht - auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach
BV und EMRK - nur soweit selbstständig anfechtbar sind, als sie den (formellen)
Ausstand einer sachverständigen Person (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318; 271,
insbesondere E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) oder die Nichtbehandlung von im
kantonalen Gerichtsverfahren bereits vorgebrachten Rügen betreffen (Urteil
9C_207/2012 vom 3. Juli 2013 E. 1.2.6 f., nicht publ. in: BGE 139 V 349, aber
in: SVR 2013 IV Nr. 31 S. 91; Urteil 8C_657/2014 vom 30. September 2014),
dass Entsprechendes hier nicht geltend gemacht wird und sich die Beschwerde
vielmehr darauf beschränkt, die Anordnung der Begutachtung an sich zu
beanstanden,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1
und 3 BGG kostenpflichtig wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Lanz

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