Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.874/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_874/2014

Urteil vom 18. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Daniel Christe,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1979, meldete sich am 25. Januar 2012 bei der
Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Sie war am 4. Juni 2010 im Zug
gestürzt, hatte sich an der rechten Hand verletzt und klagte seither über
anhaltende Beschwerden. Ihre Stelle im Verkauf bei der B.________ AG konnte sie
zunächst noch behalten und wurde in eine andere Abteilung versetzt. Aus
psychischen Gründen konnte sie jedoch ab dem 8. Juli 2011 auch beim
telefonischen Kundendienst nicht mehr eingesetzt werden und die Arbeitgeberin
kündigte ihr auf den 29. Februar 2012. Seither war A.________ nicht mehr
erwerbstätig. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte die Akten des
Unfallversicherers sowie der behandelnden Ärzte ein und liess die Versicherte
rheumatologisch und psychiatrisch abklären (Gutachten der Frau Dr. med. und Dr.
sc. nat. ETH C.________ sowie des Prof. Dr. med. D.________ vom 10. und 26.
Oktober 2013). Gestützt darauf lehnte sie das Leistungsbegehren mit Verfügung
vom 13. Juni 2014 ab.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 28. Oktober 2014 ab, soweit darauf eingetreten wurde.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung zur
ergänzenden medizinischen Abklärung.

Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels
für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art.
105 Abs. 2 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG)
und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.,
134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen). Unter Berücksichtigung der
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft es indessen nur die geltend
gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich
sind, und ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle
sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 134 I 313 E. 2 S. 315, 65 E. 1.3 S. 67 f.,
je mit Hinweisen).

2. 
Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch massgeblichen Bestimmungen
und Grundsätze (insbesondere betreffend psychische Leiden und somatoforme
Schmerzstörungen) zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

3. 
Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss im Wesentlichen geltend, dass das
psychiatrische Gutachten unzulänglich und darauf deshalb nicht abzustellen sei.
Sie beruft sich auf eine rezidivierende depressive Störung. Prof. Dr. med.
D.________ habe den langjährigen Krankheitsverlauf und die Schwere des Leidens
nicht hinreichend berücksichtigt.

4. 
Der nach dem vorinstanzlichen Entscheid verfasste Arztbericht der Frau Dr. med.
E.________ vom 16. November 2014 bleibt als neues Beweismittel (echtes Novum)
im letztinstanzlichen Verfahren unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV
342 E. 2.1 S. 343 f.; Urteil 5A_115/2012 vom 20. April 2012 E. 4.2.2).

5. 
Die bundesgerichtliche Überprüfung der vorinstanzlichen Beweiswürdigung hat
sich darauf zu beschränken, ob mit Blick auf die vorgebrachten Rügen die
Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid offensichtlich unrichtig
ist oder eine Rechtsverletzung, namentlich hinsichtlich der Regeln über den
Beweiswert von ärztlichen Berichten, vorliegt (vgl. E. 1). Zu beachten ist hier
der Grundsatz, dass das Gericht Gutachten externer Spezialärzte, welche von
Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden und den
Anforderungen der Rechtsprechung entsprechen, vollen Beweiswert zuerkennen
darf, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise
sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227; 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E.
3b/bb S. 353).

6. 
Entgegen dem Einwand der Beschwerdeführerin hat sich der begutachtende
Psychiater zu seiner Diagnosestellung und Einschätzung der Arbeitsfähigkeit
ausdrücklich und eingehend geäussert. Er führt dazu aus, dass viele
Informationen zum Krankheitsverlauf nur anamnestisch zu erfragen, aber nicht
dokumentiert und mangels der dafür erforderlichen Angaben auch nicht
objektivierbar seien. Der von Frau Dr. med. F.________ erhobene Psychostatus
sei indessen nachvollziehbar und die Diagnose einer rezidivierenden Depression
sei unter Annahme der früheren depressiven Phasen zu bestätigen
(psychiatrisches Gutachten vom 9. August 2012 zuhanden der
Krankenversicherung). Prof. Dr. med. D.________ ging von einer Ausprägung
zwischen remittiert bis mittelgradig aus, konnte sich dazu aus den erwähnten
Gründen aber ebenfalls nicht abschliessend äussern. Mit der behandelnden
Psychiaterin Frau Dr. med. E.________ erachtete er jedoch das Schmerzgeschehen
und die berufliche Situation der Versicherten als überwiegenden Faktor in der
Ätiologie der depressiven Störung. Darüber hinaus benannte er sozio-kulturelle
und psychosoziale Faktoren in gehäuftem Masse.

Entscheidwesentlich ist aber, dass er sich zur depressiven Störung nicht nur im
Rahmen seiner Ausführungen zur somatoformen Schmerzstörung geäussert hat.
Psychiatrisch-versicherungsmedizinisch ist die depressive Störung der
Beschwerdeführerin vielmehr auch für sich gesehen zumutbarerweise überwindbar.
Ausdrücklich verwendete Prof. Dr. med. D.________ den Begriff der Zumutbarkeit
in diesem Zusammenhang ausschliesslich medizinisch im Sinne der Leistbarkeit
aus psychiatrischer Sicht. Nach den dargelegten Ausführungen schloss der
Gutachter somit eine rezidivierende Depression nicht aus. Selbst wenn ein
rezidivierendes Leiden ausgewiesen wäre, das in der somatoformen Schmerzstörung
nicht aufginge, fehlte es nach seinen Ausführungen an Schwere und Ausprägung,
um eine Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu begründen, wie die
Beschwerdeführerin geltend macht.

7. 
Weitere Abklärungen sind daher nicht angezeigt und es ist mit dem kantonalen
Gericht auf die von der IV-Stelle eingeholten Gutachten abzustellen. Eine
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ist gestützt darauf nicht ausgewiesen.

8. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

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