Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.873/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_873/2014

Urteil vom 13. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Manuel Bader,
Beschwerdeführerin,

gegen

Basler Versicherung AG,
Aeschengraben 21, 4051 Basel,
vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, Badenerstrasse 141, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Taggeld; Leistungskürzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
22. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1977 geborene A.________ war seit 1. Januar 2012 als
Service-Mitarbeiterin bei der B.________ GmbH angestellt gewesen und dadurch
bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend: Basler) obligatorisch gegen die
Folgen u.a. von Nichtberufsunfällen versichert . Am 2. Juni 2012 kam es um
ungefähr 17.40 Uhr zu einem Unfall, indem A.________ aus einer Höhe von etwa
drei Metern in den acht Grad Celsius kalten Fluss stürzte, während ca. zwanzig
Minuten knapp fünf Kilometer von der Strömung mitgerissen wurde und
anschliessend durch die Feuerwehr geborgen sowie erfolgreich reanimiert werden
konnte (Schadenmeldung UVG vom 8. Juni 2012; kriminaltechnischer Bericht der
Polizei, erstellt gestützt auf die Tatbestandsaufnahme vom 3. Juni 2012;
Rapport der Polizei vom 1. August 2012 ). In kritischem Zustand wurde sie
daraufhin mit dem Rettungsdienst in das Spital C.________ gebracht, wo sie
zunächst in der chirurgischen Intensivstation, ab 5. Juni 2012 in der
Normalstation und ab 14. Juni 2012 in der Abteilung Neurorehabilitation und
Verhaltensneurologie untergebracht war. Am 29. Juni 2012 wurde sie mit der
Verdachtsdiagnose auf hypoxische Hirnschädigung bei generalisiertem Hirnödem
nach Reanimation bei Asystolie nach Ertrinkungsunfall unklarer Ursache mit
Aufmerksamkeitsstörung, exekutiven Dysfunktionen und sekundär-bedingtem
dysmnestischem Syndrom sowie einer latenten Hypothyreose nach Hause entlassen
(Austrittsberichte vom 13. und 22. Juni 2012). A.________ war in der Folge
vollständig arbeitsunfähig, erhielt vom 15. Oktober 2012 bis Ende Juli 2013
wirtschaftliche Sozialhilfe und war vom 21. Dezember 2012 bis 30. November 2013
verbeiständet. Vom 14. Januar bis anfangs Juli 2013 hielt sie sich stationär im
Haus D.________ auf, einer sozialpädagogischen Rehabilitationseinrichtung für
hirnverletzte Menschen.

A.b. Die Basler erbrachte die Versicherungsleistungen in Form von
Heilbehandlung und Taggeldern. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2013 kürzte sie
die Taggeldleistungen während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall um 30 %, da
dieser in grobfahrlässiger Weise herbeigeführt worden sei. Daran wurde auf
Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 6. März 2014).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
mit Entscheid vom 22. Oktober 2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Basler zu
verpflichten, die Leistungen aus UVG zu erbringen, namentlich ein ungekürztes
Taggeld seit dem Unfalltag auszurichten. Ferner sei ihr die unentgeltliche
Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) zu gewähren.

Die Basler lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer
von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE
130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von
Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern
prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden
ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2.

1.2.1. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.2.2. Streitig ist im vorliegenden Fall einzig die Rechtmässigkeit der Kürzung
der Versicherungsleistungen in Form von Taggeld- und damit von Geldleistungen
(Art. 15 ATSG).

2.

2.1. Im angefochtenen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen
Bestimmungen und Grundsätze zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies
insbesondere Art. 37 Abs. 2 Satz 1 UVG, wonach im Bereich der
Nichtberufsunfälle die während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall
ausgerichteten Taggelder in Abweichung von Art. 21 Abs. 1 ATSG gekürzt werden,
wenn die versicherte Person den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt hat, sowie
die Rechtsprechung zum Begriff der Grobfahrlässigkeit (BGE 138 V 522 E. 3.2 S.
525 und E. 5.2.1 S. 527; 118 V 305 E. 2a S. 306; Urteile 8C_263/2013 vom 19.
August 2013 E. 4.1, in: SVR 2013 UV Nr. 34 S. 120, und [des Eidg.
Versicherungsgerichts] U 195/01 vom 6. Mai 2002 E. 1, in: RKUV 2002 Nr. U 459
S. 227; ferner BGE 121 V 40 E. 3b S. 45; Alexandra Rumo-Jungo, Die
Leistungskürzung oder -verweigerung gemäss Art. 37-39 UVG, Freiburg 1993, S. 85
f., S. 99 und S. 136 ff. mit Hinweisen; Gabriela Riemer-Kafka, Die Pflicht zur
Selbstverantwortung: Leistungskürzungen und Leistungsverweigerungen zufolge
Verletzung der Schadensverhütungs- und Schadensminderungspflicht im
schweizerischen Sozialversicherungsrecht, Freiburg 1999, S. 131). Ergänzend ist
darauf hinzuweisen, dass die mit Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003
revidierte Kürzungsregel von Art. 37 Abs. 2 UVG in materiellrechtlicher
Hinsicht nichts an der bisherigen Praxis geändert hat (Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] U 233/04 vom 2. Februar 2005 E. 1 mit Hinweis).

2.2. Danach handelt grob fahrlässig im Sinne von Art. 37 Abs. 2 Satz 1 UVG, wer
jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch
in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine
nach dem natürlichen Lauf der Dinge vorhersehbare Schädigung zu vermeiden. Die
Fahrlässigkeit besteht aus einer objektiven und subjektiven, nach ihrer Schwere
graduell abzustufenden Verschuldenskomponente, wobei sich der Grad der
Fahrlässigkeit primär nach dem Grad des subjektiven Verschuldens beurteilt. Das
Verhalten muss, um - durch Verletzung elementarster Vorsichtsgebote -
Rechtsnachteile zu gewärtigen, Unverständnis, Kopfschütteln und Tadel auslösen,
eine moralische Verurteilung nach sich ziehen und die Grenze des Tolerierbaren
überschreiten.

3. 
Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin am 2. Juni 2012 einen Unfall
erlitten, indem sie von einer Ufermauer in den Fluss gestürzt ist und sich
dabei u.a. ein generalisiertes Hirnödem nach Asystolie mit Reanimation
zugezogen hat. Ebenfalls Einigkeit besteht darüber, dass sie Anspruch auf
Versicherungsleistungen aus UVG, insbesondere auf Heilbehandlung und Taggelder,
hat. Fraglich ist jedoch, ob die Versicherte den Unfall grob fahrlässig
herbeigeführt - ein Suizidversuch oder Dritteinwirkung konnten ausgeschlossen
werden - und die Beschwerdegegnerin die während der ersten zwei Jahre nach dem
Unfall auszurichtenden Taggeldleistungen daher zu Recht nach Massgabe von Art.
37 Abs. 2 Satz 1 UVG um 30 % gekürzt hat. Während die Vorinstanz dies im Sinne
einer bewussten und freiwilligen Handlung bejaht, macht die Beschwerdeführerin
zur Hauptsache geltend, die genauen Umstände des Unfalls liessen sich nicht
feststellen und es sei am wahrscheinlichsten, dass sie ausgerutscht oder
gestolpert und deswegen über die steile Uferböschung hinunter in den Fluss
gestürzt sei.

4. 

4.1. Das kantonale Gericht ist in sorgfältiger und einlässlicher Würdigung der
den Unfallhergang betreffenden, im Entscheid detailliert wiedergegebenen Akten
zum Ergebnis gelangt, es könne mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit als erstellt angesehen werden, dass die Beschwerdeführerin
absichtlich in den Fluss gesprungen sei und den Unfall damit bewusst in grob
fahrlässiger Weise herbeigeführt habe. Es stützte sich dabei zur Hauptsache auf
die Aussagen des zweieinhalb Stunden nach dem Geschehen und am Folgetag
polizeilich einvernommenen Lebenspartners der Versicherten, E.________, sowie
weiterer, am Unfallort anwesender Auskunftspersonen. Danach hat E.________ auf
die Frage nach dem Charakter seiner Lebensgefährtin gegenüber der Polizei
ausgeführt, sie sei eine äusserst lebensfrohe Person, die als Draufgängerin und
Extremsportlerin den Adrenalinkick liebe. Sie wolle überall herunterspringen
und hinaufklettern. Auf Facebook gebe es sehr viele Fotos derartiger Aktionen,
in denen sie von Brücken springe und auf Masten klettere. Sie höre nie auf
jemanden, wenn man sie warne, dass etwas gefährlich sei. Sie handle dann
jeweils einfach und kenne keine Gefahr. Wenn sie eine solche Idee habe, dann
führe sie sie immer sofort aus, da sie andernfalls befürchte, jemand wolle sie
möglicherweise zurückhalten. Vor ca. drei bis vier Wochen habe er sie zum
Hausarzt bringen müssen, da sie bei einem Sprung einen Trommelfellriss erlitten
habe. Im Winter sei sie auch schon bei minus zehn Grad Celsius in einen Bach
gesprungen. Zum Unfalltag befragt, gab E.________ an, die Beschwerdeführerin
habe sich nach ihrer Ankunft vor Ort an den Bach gesetzt, während er in einem
Restaurant in Sichtweite etwas gegessen habe. Nachdem er fertig gewesen sei,
sei er wieder zu ihr gegangen. Sie sei daraufhin ein wenig den Hang hinunter
geklettert, worauf er sie gefragt habe, was sie da mache. Nachdem sie
geantwortet habe, "Schatz, ich chan da abespringe", habe er erwidert, "nei das
chasch sicher nöd", und sie nachdrücklich ermahnt, wieder herauf zu kommen. Sie
habe sich in der Folge jedoch, auf der Mauer sitzend, mit beiden Händen
abgestützt und sei mit den Füssen voran in den Fluss gesprungen. Er habe sich
in diesem Zeitpunkt etwa zwei bis fünf Meter von ihr entfernt befunden. Zwei am
3. Juni 2012 als Auskunftspersonen einvernommene Wanderinnen, die sich in der
Nähe der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners aufgehalten hatten, hätten
ferner, so die Vorinstanz im Weiteren, unabhängig voneinander bestätigt, dass
sie E.________ in der Zeit zwischen 16.30 und 17.30 Uhr lautstark an die
Versicherte gerichtet hätten rufen hören, sie solle nicht so nahe an das Wasser
gehen, er habe ihr das schon oft gesagt. Die im Polizeirapport vom 1. August
2012 aufgeführten Aussagen weiterer Auskunftspersonen hätten schliesslich im
Wesentlichen die Auskünfte des Lebenspartners der Versicherten bestätigt (so
u.a. F.________: "E.________ kam zu mir und sagte, dass seine Alte in den Bach
gesprungen sei.").

4.2.

4.2.1. Was in der Beschwerde vorgebracht wird, vermag die vorinstanzliche
Beurteilung des Unfallhergangs nicht zu entkräften. Als nicht stichhaltig
erweist sich namentlich der Einwand der Versicherten, es sei als sog.
unbefangene - und damit beweiskräftige (re) - Aussage der ersten Stunde (vgl.
BGE 121 V 45 E. 2a S. 47; Urteil 8C_681/2014 vom 19. März 2015 E. 5.2 mit
Hinweisen) auf ihre Angaben gegenüber der Polizei vom 13. Juli 2012
abzustellen, gemäss welchen sie sich nicht vorstellen könne, freiwillig in den
Fluss gesprungen zu sein. Zum einen führte sie gleichenorts aus, sie könne sich
nicht mehr an die genauen Umstände des Unfallhergangs erinnern, wisse nicht
einmal mehr, dass sie überhaupt dort gewesen sei. Sodann bestätigte sie, eine
"verrückte Persönlichkeit" zu sein, die von diversen Orten ins Wasser springe,
überall hoch klettere und den Adrenalinkick liebe. In diesem Sinne hatte sie
wenige Tage nach dem Unfall auch gegenüber Journalisten einer Zeitung
eingeräumt, die Phase nach dem Aufprall im Wasser sei ihr zwar nicht mehr
präsent. Sie wisse aber noch, dass sie mit Absicht in den Fluss gesprungen,
also nicht gestürzt sei. Sie sei schon tausendmal von Brücken gesprungen. Das
sei ihre grosse Leidenschaft, doch dieses Mal sei es schief gelaufen (Ausgabe
vom 6. Juni 2012). In einer weiteren Zeitung wurde sie am 7. Juni 2012
folgendermassen zitiert: "Jetzt weiss ich wieder, dass ich von irgendeinem
Felsvorsprung in den Fluss sprang. Dann weiss ich nichts mehr." Die
Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz ging in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung
vom 9. August 2012 auf Grund der ermittelten Umstände ebenfalls davon aus, dass
die Beschwerdeführerin zunächst eine Zeit lang auf der Ufermauer gesessen und
sich danach, die Strömung unterschätzend, freiwillig ins Wasser begeben hatte,
woraufhin sie von den Fluten mitgerissen worden war. Die Ausführungen der die
Beschwerdeführerin am 15. Januar und 26. Februar 2013 untersuchenden Frau Dr.
med. G.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, die Versicherte sei gemäss
eigener Aussage nicht in den Fluss gesprungen, sondern "aller
Wahrscheinlichkeit nach" ausgerutscht, überzeugen vor diesem Hintergrund nicht,
zumal die Psychiaterin selber festhält, die Angaben der Explorandin zum
Unfallhergang seien, da lückenhaft und teilweise konfus, nur eingeschränkt
bewertbar (Bericht vom 19. März 2013). Überdies dürften die damaligen Angaben
der Beschwerdeführerin angesichts der sich abzeichnenden Kürzung der
UVG-Taggeldleistungen bereits von versicherungsrechtlichen Überlegungen geprägt
gewesen sein. Gleiches hat auch hinsichtlich der nachträglichen Voten von
E.________ zu gelten, der am 1. März 2013 telefonisch von der Psychiaterin um
Auskunft geben worden war ("Frau A.________ sei ausgerutscht und in den Fluss
gefallen" [Bericht vom 19. März 2013]) bzw. am 6. März 2013 an einem
Standortgespräch im Haus D.________ teilgenommen hatte ("Weiter ist Herr
E.________ wegen der Taggeldkürzung verärgert. Es sei ein Unfall gewesen und
Frau A.________ sei ausgerutscht ..." [Zwischenbericht vom 7. März 2013]).

Nach dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz als erstellt anzusehen, dass sich
die Versicherte infolge ihrer beim Unfall erlittenen Verletzungen sowie des
zwanzigminütigen Treibens in kaltem Schmelzwasser mit anschliessender
kardiopulmonaler Reanimation bei Asystolie nur mehr, wenn überhaupt,
bruchstückhaft an die Einzelheiten des Unfallhergangs zu erinnern vermag. In
Anbetracht der Ausführungen ihres Lebenspartners und weiterer Auskunftspersonen
anlässlich der polizeilichen Einvernahmen kann jedoch davon ausgegangen werden
- Beweislosigkeit ist auszuschliessen -, dass sie, in Einklang mit ihren kurze
Zeit nach dem Ereignis im Rahmen von Zeitungsinterviews gemachten Aussagen und
ihrem anderweitig dokumentierten Verhalten, freiwillig in den Fluss gesprungen
ist. Daran ändert der Umstand nichts, dass E.________ als Auskunftsperson nicht
der strafrechtlichen Wahrheitspflicht unterlag, ist doch nicht nachvollziehbar,
weshalb er im Falle eines Stolperns oder Ausrutschens seiner Lebensgefährtin
gegenüber der Polizei etwas Anderes hätte behaupten sollen. Dies gilt umso
mehr, als er bei den Einvernahmen ausdrücklich auf die Straffolgen nach Art.
303 StGB (falsche Anschuldigung), Art. 304 StGB (Irreführung der Rechtspflege)
und Art. 305 StGB (Begünstigung) hingewiesen worden war und die
Tatbestandsvariante des unbeabsichtigten Hineinfallens ihn selber ebenfalls
nicht im Sinne einer Dritteinwirkung belastet hätte. Entgegen den Vorbringen in
der Beschwerde ist somit nicht ersichtlich, weshalb es den entsprechenden
Aussagen an Überzeugungskraft mangeln sollte. Insbesondere kann dieser Schluss
auch nicht allein aus der Tatsache gezogen werden, dass E.________ im Zeitpunkt
der ersten Befragung am 2. Juni 2012 alkoholisiert war, bestätigte er seine -
notabene schlüssigen und kohärenten - Angaben am darauffolgenden Tag doch
ausdrücklich in nüchternem Zustand Dem kantonalen Gericht ist folglich weder
eine fehlerhafte Beweiswürdigung vorzuwerfen, noch ist erkennbar, inwiefern es
das Recht der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK
verletzt hat.

4.2.2. Wie im angefochtenen Entscheid ferner in allen Teilen zutreffend
aufgezeigt wurde, muss das Verhalten der Beschwerdeführerin als grob fahrlässig
im Sinne des in E. 2.2 hievor Dargelegten gewertet werden. Indem sie in
urteilsfähigem Zustand -es liegen diesbezüglich keine gegenteiligen
Anhaltspunkte vor - absichtlich rund drei Meter in den acht Grad Celsius
kalten, mit Wehren bestückten Fluss gesprungen ist, hat sie jene elementaren
Vorsichtsgebote ausser Acht gelassen, die jede verständige Person in der
gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine nach dem
natürlichen Lauf der Dinge voraussehbare Schädigung zu vermeiden. Subjektive
und/oder objektive Entlastungsgründe sind nicht auszumachen und werden weder
vor- noch letztinstanzlich geltend gemacht. Insbesondere ist, worauf die
Vorinstanz korrekt hinweist, die Tatsache unbehelflich, dass die Versicherte in
der Vergangenheit bereits häufiger in Gewässer gesprungen ist. Die
gewohnheitsmässige Wiederholung leichtfertiger Handlungen ändert jedenfalls im
Sinne des hier massgebenden verobjektivierten Fahrlässigkeitsbegriffs nichts am
Verschulden der fehlbaren Person (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 11
/71 vom 21. Juli 1971 E. 3).

4.3. Da auch der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem
Verhalten der Beschwerdeführerin und dem Unfallereignis bzw. dessen Folgen zu
bejahen ist und in der Beschwerde nichts gegen die - innerhalb des
pflichtgemässen Ermessens liegende - Höhe der 30 %igen Leistungskürzung
vorgebracht wird, hat es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

5. 

5.1. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Ihrem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verbeiständung (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG) ist jedoch zu
entsprechen, da die Bedürftigkeit auf Grund der eingereichten Unterlagen als
ausgewiesen gelten kann, das Rechtsbegehren nicht als von vornherein
aussichtslos anmutet und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder eine
Rechtsanwältin als geboten erscheint (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.; 128 I
225 E. 2.5.3 S. 235 f.). Es wird aber ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.

5.2. Der Beschwerdegegnerin steht ungeachtet ihres Obsiegens keine
Parteientschädigung zu, da sie als mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betraute
Organisation in ihrem amtlichen Wirkungskreis handelt (Art. 68 Abs. 3 BGG; u.a.
Urteil 8C_415/2011 vom 19. Oktober 2011 E. 7).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und
Rechtsanwalt Manuel Bader, Zug, wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4. 
Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 13. April 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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