Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.864/2014
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_864/2014

Urteil vom 22. Dezember 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Yolanda Schweri,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 4. Juni 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde des A.________ vom 26. November 2014 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Juni 2014,

in Erwägung,
dass der angefochtene vorinstanzliche Entscheid vom 4. Juni 2014, soweit er vom
Beschwerdeführer an das Bundesgericht weitergezogen wird, die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ablehnt,
dass es sich dabei um eine Anordnung handelt, welche nur unter den für den
Weiterzug von Vor- und Zwischenentscheiden geltenden Voraussetzungen anfechtbar
ist (Art. 93 BGG; vgl. BGE 133 V 477 E. 4.1.3 S. 481; Urteile 8C_623/2010 vom
9. August 2010, 8C_209/2010 vom 29. März 2010 und 8C_120/2007 vom 17. Juli
2007),
dass vorliegend einzig der Eintretensgrund des nicht wieder gutzumachenden
Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) in Frage kommt, welchen der
Beschwerdeführer nicht geltend macht,
dass ausserdem Verfügungen über die aufschiebende Wirkung Entscheide über
vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG darstellen (Seiler/von Werdt/
Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2007, N. 7 zu Art. 98 BGG;
Markus Schott, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 15
zu Art. 98 BGG; Urteile 8C_623/2010 vom 9. August 2010, 8C_209/2010 vom 29.
März 2010 und 8C_120/2007 vom 17. Juli 2007), so dass mit der dagegen erhobenen
Beschwerde nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann,
dass insoweit eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. das Bundesgericht
die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern prüft, als eine
solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106
Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Seiler/von Werdt/
Güngerich, a.a.O., N. 8 zu Art. 106 BGG),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen, die nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG für
die staatsrechtliche Beschwerde gegolten haben), klar und detailliert anhand
der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den vorinstanzlichen
Entscheid verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren
Hinweisen),
dass die Eingabe vom 26. November 2014 den vorerwähnten Anforderungen
offensichtlich nicht genügt, indem namentlich nicht anhand der vorinstanzlichen
Erwägungen aufgezeigt wird, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern
diese durch das angefochtene Urteil des erstinstanzlichen Gerichts verletzt
worden sein sollen, wobei die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen
Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht nicht erfüllt,

dass hieran auch namentlich die Anrufung einer rechtsmissbräuchlichen
Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin sowie einer Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör nichts ändert, weil auch insoweit keine
gegenüber dem angefochtenen Entscheid der  Vorinstanzerhobenen, hinreichend
substanziierten Rügen verfassungsmässiger Rechte vorliegen (vgl. hiezu statt
vieler Urteile 8C_776/2012 vom 31. Oktober 2012 und 8C_362/2013 vom 24. Mai
2013),

dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1
lit. a und b BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1
BGG) nicht eingetreten werden kann,
dass dem Verfahrensausgang entsprechend die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Dezember 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben