Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.863/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_863/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 16. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO),
Direktion, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, TCRV, Holzikofenweg 36, 3003
Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

A.________,
Beschwerdegegner,

Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Obwalden Nidwalden (RAV), Bahnhofstrasse
2, 6052 Hergiswil NW.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung
(Einstellung in der Anspruchsberechtigung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Nidwalden
vom 16. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A. 
Der 1967 geborene A.________ war ab 1. Oktober 2012 für die B.________ AG
tätig. Diese Arbeit wurde ihm von der C.________ AG vermittelt. Diese kündigte
das Arbeitsverhältnis am 5. März 2013 mündlich auf den 12. März 2013. Am 5.
März 2013 meldete sich A.________ bei der Arbeitslosenversicherung an und
machte Arbeitslosenentschädigung ab 13. März 2013 geltend. Mit Verfügung vom
22. April 2013 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Obwalden
Nidwalden A.________ wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen vor der
Arbeitslosigkeit für die Dauer von zwölf Tagen in der Anspruchsberechtigung
ein, da er in den drei Monaten vor der Arbeitslosigkeit keine Arbeitsbemühungen
nachweisen konnte. Daran hielt das RAV auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 22. Mai 2013).

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden hiess die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 16. Dezember 2013 insofern teilweise gut, als es
die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf vier Tage
reduzierte.

C. 
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) führt Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei der
vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und der Einspracheentscheid des RAV vom
22. Mai 2013 zu bestätigen.
Das kantonale Gericht und A.________ schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Das RAV verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Wie die Sachverhaltsfeststellung ist auch die
vorinstanzliche Ermessensbetätigung im Verfahren vor Bundesgericht nur
beschränkt überprüfbar. Eine Angemessenheitskontrolle ist dem Gericht verwehrt;
es hat nur zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt,
mithin überschritten, unterschritten oder missbraucht hat (Art. 95 lit. a BGG;
BGE 134 V 322 E. 5.3 S. 328; 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

1.2. Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr
eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der
massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine
Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher
Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 137 V 71 E. 5.1 S. 73).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die vom RAV verfügte
Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu Recht auf vier Tage reduziert hat.

2.1. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen zur Pflicht der versicherten Person,
Arbeit zu suchen und ihre Bemühungen nachzuweisen       (Art. 17 Abs. 1 AVIG),
zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen nicht genügenden
persönlichen Bemühungen um zumutbare Arbeit (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG) sowie
zur Bemessung der Einstellungsdauer nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30
Abs. 3 Satz 3 AVIG und Art. 45 Abs. 3 und 4 AVIV) zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen. Eine solche Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt
nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten
der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem
(auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr
werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn
sie ein Schadensrisiko in sich bergen (vgl. BGE 124 V 225 E. 2b S. 227 f.;
Urteile 8C_491/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2; 8C_854/2010 vom 27. Oktober
2010 E. 2.2).

2.2. Richtig ist auch, dass die Pflicht, sich genügend um Arbeit zu bemühen,
mit der Kündigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses sowie vor Ablauf eines
befristeten Arbeitsverhältnisses und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit
einsetzt. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis
ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; Urteil
8C_271/2011 vom 14. Juni 2011 E. 2.2; THOMAS NUSSBAUMER,
Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007,
S. 2429 Rz. 837; 6). In diesem Sinne ist gemäss den Weisun-gen des SECO vom
Oktober 2012 (AVIG-Praxis ALE, Rz. B314) jede versicherte Person grundsätzlich
bereits vor der Anspruchstellung zur Stellensuche verpflichtet, wobei diese
Pflicht insbesondere während der Kündigungszeit und bei einem befristeten
Arbeitsverhältnis mindestens in den drei letzten Monaten zu erfüllen ist.

2.3. Der in den Verwaltungsweisungen des SECO als Richtlinie enthaltene
Einstellraster (Einstellraster für KAST/RAV, in: AVIG-Praxis ALE, Rz. D72 [vom
Oktober 2011]) sieht für fehlende Arbeitsbemühungen während einer einmonatigen
Kündigungsfrist vier bis sechs Einstelltage vor (1.B/1), bei zweimonatiger
Kündigungsfrist acht bis zwölf Einstelltage (1.B/2) und bei über dreimonatiger
Kündigungsfrist zwölf bis achtzehn Einstelltage (1.B/3).

2.4. Die Verwaltungsweisungen sind für das Gericht grundsätzlich nicht
verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen,
sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der
anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht
ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende
Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem
Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche
Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 138 V 346 E. 6.2 S.
362; 137 V 1 E. 5.2.3 S. 8; 133 V 257 E. 3.2 S. 258).

3.

3.1. In tatsächlicher Hinsicht hat die Vorinstanz festgestellt, dass der
Versicherte temporär gearbeitet hat und ihm die Stelle mit einer Frist von
sieben Tagen gekündigt wurde. Überdies geht das kantonale Gericht davon aus,
dass das Arbeitsverhältnis befristet war und der Versicherte für die Dauer
seines Einsatzes keine Arbeitsbemühungen ausgewiesen hat, obwohl ihm bewusst
war, dass der Einsatzvertrag unter Einhaltung einer kurzen Kündigungsfrist
aufgelöst werden konnte. Es hält weiter fest, dass die Obliegenheit einer
befristet angestellten Person, sich mindestens in den drei letzten Monaten des
Arbeitsverhältnisses um eine neue Stelle zu bemühen (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz.
B314), im Einstellraster des SECO kein entsprechendes Korrelat findet. Vor dem
Hintergrund, dass sich die Anzahl Einstelltage gemäss diesem Raster bei
fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist nach der Länge dieser
Frist richtet, hat das kantonale Gericht die Einstelldauer nach dem für
einmonatige Kündigungsfristen vorgesehenen Rahmen von vier bis sechs
Einstelltagen bemessen. Mit der Begründung, der Versicherte habe glaubhaft
annehmen dürfen, es bestehe zumindest die Option auf eine Festanstellung,
verkürzte es die vom RAV verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf
insgesamt vier Tage.

3.2. Nach Auffassung des SECO hat die Vorinstanz mit der Reduktion der
Einstellungsdauer von zwölf auf vier Einstelltage das Ermessen rechtsfehlerhaft
ausgeübt und damit Bundesrecht verletzt. Zur Begründung bringt der
Beschwerdegegner vor, massgebend bei Temporärarbeitsverhältnissen sei nicht die
vorgesehene Kündigungsfrist von zwei oder sieben Tagen, sondern der Umstand,
dass Temporärarbeitnehmende ein erhöhtes Risiko hätten, arbeitslos zu werden.
Sie seien daher verpflichtet, sich frühzeitig intensiv um Arbeit zu bemühen.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen hätten sie nicht nur für die Dauer der
Kündigungszeit, sondern mindestens für die drei letzten Monate des
Arbeitsverhältnisses Stellenbewerbungen nachzuweisen. Tun sie dies nicht, ist
laut SECO von anhaltend fehlenden Arbeitsbemühungen auszugehen. Die Einstellung
in der Anspruchsberechtigung sei daher im Rahmen des für fehlende
Arbeitsbemühungen bei über dreimonatiger Kündigungsfrist vorgesehenen Rasters
von zwölf bis achtzehn Einstelltagen zu bemessen.

4.

4.1. Nach dem Einstellraster des SECO erhöht sich bei fehlenden
Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist die Einstelldauer proportional
zur Dauer der Kündigungszeit. Mit Blick auf die Praxis, wonach in der Regel
zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat verlangt werden (BGE 139 V 524 E.
2.1.4 S. 528), ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass sich die Länge der
Zeitspanne, während der sich die versicherte Person in Nachachtung der in Art.
17 Abs. 1 AVIG statuierten Schadenminderungspflicht (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S.
525) um zumutbare Arbeit bemühen muss, auf die Höhe der Sanktion auswirkt, wenn
sie ihrer Obliegenheit in keiner Weise nachkommt. Massgebend für die
Festsetzung der Einstellungsdauer ist das Gesamtverhalten der versicherten
Person (vgl. Ingress zu Rz. D72 AVIG-Praxis ALE), das unter Berücksichtigung
aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und
subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 130 V 125 E. 3.5 S. 131).

4.2. Befristete Arbeitsverhältnisse müssen grundsätzlich nicht gekündigt
werden. Sie enden automatisch mit dem Ablauf der Vertragsdauer. Die Richtlinien
des SECO (Rz. B314 AVIG-Praxis ALE) verlangen in einem solchen Fall den
Nachweis von Arbeitsbemühungen in den letzten drei Monaten vor der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses. Dies setzt allerdings voraus, dass das befristete
Arbeitsverhältnis mindestens drei Monate gedauert hat. Bei zeitlich befristeten
Arbeitsverhältnissen soll somit, wie bei den gekündigten Arbeitsverhältnissen,
dem in einer solchen Situation bestehenden erhöhten Risiko einer voraussehbaren
Arbeitslosigkeit der Betroffenen mit der Forderung nach frühzeitigen Bemühungen
um neue Arbeit entgegengetreten werden.

4.3. Die private Arbeitsvermittlung richtet sich nach den Bestimmungen des
Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989 (Arbeitsvermittlungsgesetz;
AVG; SR 823.11). Art. 19 Abs. 4 AVG sieht spezielle Kündigungsfristen für
unbefristete Verträge vor, die von der üblichen gesetzlichen Regelung
abweichen. Danach kann das Arbeitsverhältnis während der ersten sechs Monate
von den Vertragsparteien wie folgt gekündigt werden: Während der ersten drei
Monate der ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von mindestens zwei
Tagen (lit. a); in der Zeit vom vierten bis und mit dem sechsten Monat der
ununterbrochenen Anstellung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen (lit.
b). Ab dem siebten Monat einer ununterbrochenen Anstellung gelten die
Kündigungsfristen nach Art. 335c OR resp. jene des allgemeinverbindlich
erklärten GAV Personalverleih ( MICHAEL KULL, Arbeitsvermittlungsgesetz [AVG],
2014, N. 26 zu Art. 19 AVG). Diese Regelung gilt gemäss Art. 49 der Verordnung
vom 16. Januar 1991 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih
(Arbeitsvermittlungsverordnung; AVV; SR 823.111) allerdings nur für das
Überlassen von Arbeitnehmern an Einsatzbetriebe in der Form der Temporärarbeit.

4.4. Laut Einsatzvertrag vom 24. September 2012 war mit dem Beschwerdegegner ab
1. Oktober 2012 ein Einsatz von längstens drei Monaten vereinbart worden.
Während dieser Zeit konnte der Vertrag von beiden Seiten unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von zwei Tagen aufgelöst werden. Mangels Kündigung endete
dieser nach drei Monaten durch Zeitablauf. Im Falle stillschweigender
Weiterführung galt er als auf unbestimmte Zeit verlängert. Der Einsatzvertrag
wurde gemäss Schreiben des Einsatzbetriebes vom 8. Mai 2013 um drei Monate
verlängert. Zufolge Ablaufs des Einsatzes und mangels weiterer Aufträge
kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis am 5. März 2013 auf den 12.
März 2013. Die Vorinstanz geht daher von einem befristeten Arbeitsverhältnis
aus. Diese Auffassung teilt auch das SECO. Etwas anderes lässt sich namentlich
auch nicht dem erwähnten Schreiben des Einsatzbetriebes entnehmen, wonach es im
Rahmen des Vorstellungsgesprächs vom 17. September 2012 entsprechend der
Stellenausschreibung um die Rahmenbedingungen einer Festanstellung gegangen
sei. Dem Beschwerdegegner wurde die Stelle gemäss diesem Schreiben zunächst für
drei Monate zugesprochen, mit anschliessender Verlängerung um weitere drei
Monate. Konkrete Hinweise dafür, dass der Versicherte mit einer Festanstellung
rechnen durfte, können den Akten nicht entnommen werden.

4.5. Mit Blick auf den auf (zweimal) drei Monate befristeten Temporäreinsatz
des Beschwerdegegners und das damit einhergehende erhöhte Risiko, arbeitslos zu
werden, wenn nicht frühzeitig eine neue Stelle gesucht wird, kommt der
siebentägigen Kündigungsfrist im vorliegenden Fall keine gesonderte Bedeutung
zu. Das Arbeitsverhältnis hätte ohne die vorherige Kündigung spätestens nach
Ende der vereinbarten dreimonatigen Einsatzdauer geendet. Bei einer solchen
Konstellation lässt sich das Abstellen auf die Kündigungsfrist bei der
Bemessung der Einstellungsdauer gestützt auf den Einstellraster des SECO nicht
rechtfertigen, weil damit temporär Angestellte, denen (zufällig) vor Ablauf der
Befristung des Vertrages gekündigt wird, gegenüber jenen, deren Vertrag ohne
Kündigung mit Ablauf der Befristung endet, sanktionsmässig besser gestellt
würden. Da die objektiven Gegebenheiten bei fehlenden Arbeitsbemühungen eines
auf drei Monate befristeten und eines auf drei Monate gekündigten
Arbeitsverhältnisses unter dem Aspekt der Schadenminderungspflicht (Art. 17
Abs. 1 AVIG) vergleichbar sind, erscheint es sachgerecht, die Einstelldauer in
beiden Fällen nach dem für Arbeitsverhältnisse mit dreimonatiger
Kündigungsfrist vorgesehenen Raster von zwölf bis achtzehn Tagen festzusetzen.
Besondere, die subjektive Situation des Beschwerdegegners beschlagende
Gegebenheiten sind nicht ersichtlich, weshalb die vom RAV verfügte Einstellung
in der Anspruchsberechtigung im Umfang von zwölf Tagen nicht zu beanstanden
ist. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

5. 
Aufgrund der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von
Gerichtskosten zulasten des unterliegenden Beschwerdegegners ausnahmsweise zu
verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Nidwalden, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 16. Dezember
2013 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid des Regionalen
Arbeitsvermittlungszentrums Obwalden Nidwalden (RAV) vom 22. Mai 2013
bestätigt.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum
Obwalden Nidwalden (RAV) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

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