Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.861/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_861/2014        
{T 0/2}

Urteil vom 16. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern,
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (prozessuale Revision; vorinstanzliches Verfahren),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 23. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 lehnte die IV-Stelle des Kantons Bern
das Leistungsbegehren von A.________ (Jg. 1955) nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren bei einem Invaliditätsgrad von 22 % mangels
anspruchsrelevanter Verminderung der Erwerbsfähigkeit ab.

A.b. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die hiegegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 9. September 2013 ab, soweit es auf diese eintrat.

A.c. Gegen diesen Entscheid lässt A.________ vor Bundesgericht Beschwerde
führen. Über diese wird im Verfahren 8C_741/2013 mit Urteil ebenfalls heutigen
Datums entschieden.

B. 
A.________ hat dem kantonalen Verwaltungsgericht am 4. November 2013 auch ein
Gesuch um prozessuale Revision des Entscheids vom 9. September 2013 stellen
lassen, welches dieses mit Entscheid vom 23. Oktober 2014 abwies.

C. 
Auch gegen diese Abweisung des Revisionsgesuches lässt A.________ Beschwerde
ans Bundesgericht erheben. Dies mit den Anträgen, unter Aufhebung des
angefochtenen Entscheids vom 23. Oktober 2014 seien der vorinstanzliche
Entscheid vom 9. September 2013 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten,
ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache nach
Aufhebung der Entscheide vom 23. Oktober 2014 und vom 9. September 2013 an die
Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten
einhole und hernach neu über das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers
befinde.

Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Von der beantragten Vereinigung des vorliegenden Verfahrens (8C_861/2014) mit
demjenigen aufgrund der gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 9. September
2013 (8C_741/2013) in materieller Hinsicht erhobenen Beschwerde ist abzusehen,
da diese beiden Verfahren nicht den nämlichen vorinstanzlichen Entscheid
betreffen und sich auch nicht dieselben Rechtsfragen stellen. Geht es im hier
aktuellen Verfahren 8C_861/2014 um die Frage nach der Zulässigkeit der
Verweigerung einer prozessualen Revision des kantonalen Entscheids vom 9.
September 2013, stellt sich im parallel laufenden Verfahren 8C_741/2013 die
Frage, ob die in diesem Entscheid nach materiell-rechtlicher Prüfung erfolgte
Bestätigung der verfügten Leistungsverweigerung mangels anspruchsrelevanter
Invalidität einer bundesgerichtlichen Überprüfung standzuhalten vermag. Die
Voraussetzungen für eine Verfahrensvereinigung sind damit nicht gegeben (vgl.
BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen, Urteil 9C_320/2014 vom 29. Januar 2015
E. 1.1).

2.

2.1. 
Das kantonale Gericht hat das Begehren um Revision seines Entscheides vom 9.
September 2013 mit der Begründung abgewiesen, das neu aufgelegte
interdisziplinäre Gutachten des Instituts B.________ vom 9. September 2013 sei
nicht geeignet, Tatsachen zu belegen, die im vorangegangenen
Beschwerdeverfahren nicht bekannt gewesen und zudem geeignet wären, zu einer
andern Beurteilung zu führen; vielmehr würden darin allein bereits bekannt
gewesene Tatsachen (Intelligenzschwäche) anders beurteilt.

2.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, eine Durchsicht des Grundlage des
kantonalen Entscheids vom 9. September 2013 bildenden interdisziplinären
Gutachtens des Zentrums C.________ vom 10. Februar 2012 zeige, dass darin die
Frage nach seiner Intelligenz mit keinem Wort erwähnt werde; dass eine solche -
wie vom kantonalen Gericht angenommen - den Gutachtern des Zentrums C.________
bekannt gewesen wäre und in deren Expertise Berücksichtigung gefunden hätte,
treffe demnach nicht zu. Er stellt sich auf den Standpunkt, wäre das Ausmass
seiner intelligenzmässigen Benachteiligung, wie es in der Expertise des
Instituts B.________ vom 9. September 2013 ausgewiesen werde, bei Ausfällung
des - ebenfalls das Datum des 9. September 2013 tragenden - vorinstanzlichen
Entscheides bekannt gewesen, hätte dies Auswirkungen auf die Beurteilung der
Verminderung seines Leistungsvermögens gehabt; das Gutachten des Instituts
B.________ vom 9. September 2013 sei damit als neues Beweismittel geeignet, die
tatbeständliche Grundlage des gleichentags ergangenen Gerichtsentscheides zu
verändern. Die Verneinung der Erheblichkeit des neu hinzugekommenen
Beweismittels und der damit nachgewiesenen neuen Tatsache durch die Vorinstanz
erachtet er als Verletzung der in Art. 61 lit. i ATSG statuierten
bundesrechtlichen Garantie der Möglichkeit einer prozessualen Revision
kantonaler Gerichtsentscheide.

3.

3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.2. Die nach gesetzlicher Regelung und Rechtsprechung massgebenden Grundlagen
für die Beantwortung der Frage, ob die vorgelegte Expertise des Instituts
B.________ vom 9. September 2013, welche als Beweis für das - wie geltend
gemacht - eine anspruchsrelevante Invalidität begründende Intelligenzdefizit
des Beschwerdeführers aufgelegt worden ist, eine prozessuale Revision des
kantonalen Entscheids vom 9. September 2013 als angezeigt erscheinen lässt,
sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden. Darauf wird
verwiesen (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG).

3.3. Soweit sich die Voraussetzungen einer prozessualen Revision des genannten
Entscheides nach kantonalem (Verfahrens-) Recht - hier nach den Art. 95 ff. des
Gesetzes des Kantons Bern über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989
(VRPG; BSG 155.21) - richten (vgl. Art. 61 Satz 1 ATSG), ist zu beachten, dass
das Bundesgericht nur zu prüfen hat, ob dessen Anwendung im konkreten
Einzelfall zu einer Bundesrechtsverletzung geführt hat, sich ansonsten aber
nicht mit kantonalem Recht befasst.
Aus bundesrechtlicher Sicht ist die prozessuale Revision eines kantonalen
Beschwerdeentscheids aufgrund neuer Tatsachen oder Beweismittel (Art. 61 lit. i
ATSG; vgl. [bezüglich Revision rechtskräftiger Verfügungen und
Einspracheentscheide] Art. 53 Abs. 1 ATSG und [bezüglich Revision
bundesgerichtlicher Urteile] Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wo der Begriff "neue
Tatsachen oder Beweismittel" jeweils gleich auszulegen ist [SVR 2010 IV Nr. 55
S. 169 E. 3.1, Urteil 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.1 mit Hinweisen])
angezeigt, wenn Tatsachen vorliegen, die sich vor Erlass des Entscheids, der
einer Revision unterzogen werden soll, verwirklicht haben, jedoch dem
Revisionsgesuchsteller damals trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren.
Die neuen Tatsachen müssen erheblich sein, also geeignet, die tatbeständliche
Grundlage des Entscheids, dessen Revision beantragt wird, zu verändern und bei
zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer andern Entscheidung zu führen. Neue
Beweismittel haben entweder dem Beweis einer eine Revision begründenden neuen
erheblichen Tatsache oder dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im
früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil des
Revisionsgesuchstellers unbewiesen geblieben sind (vgl. BGE 134 III 669 E. 2.1
S. 670; 127 V 353 E. 5b S. 358; SVR 2012 UV Nr. 17 S. 63 E. 7.1 und 2010 IV Nr.
55 E. 3.2, je mit Hinweisen; Urteil 9C_955/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.1 mit
weiteren Hinweisen).

4.

4.1. Nach der - als Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlichen, vom Beschwerdeführer allerdings in Abrede
gestellten - vorinstanzlichen Annahme, wonach ein Intelligenzdefizit des
Beschwerdeführers schon den Ärzten des Zentrums C.________ bekannt gewesen sei
und in deren Gutachten vom 10. Februar 2012 Berücksichtigung gefunden habe,
könnte insoweit tatsächlich nicht von einer erst nach Erlass des kantonalen
Entscheids vom 9. September 2013 zutage getretenen neuen Tatsache gesprochen
werden. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar, dass sich die Experten des
Zentrums C.________ seiner Intelligenzschwäche bewusst gewesen waren, was
angesichts der von der Vorinstanz zur Untermauerung ihrer diesbezüglichen
Feststellung aus deren Gutachten zitierten beiden Stellen ("Das Denken
erscheint vereinfacht", "Das Intelligenzniveau erscheint unter Berücksichtigung
von schulischer und beruflicher Ausbildung in einem knapp durchschnittlichen
Bereich") nicht von vornherein als unbegründet erscheint. Wie es sich
diesbezüglich verhält, kann indessen dahingestellt bleiben, da - wie sich aus
nachstehender E. 4.3 ergibt - selbst die Anerkennung einer neuen, früher zwar
vorhanden, aber nicht bekannt gewesenen Tatsache hinsichtlich der beantragten
prozessualen Revision nicht zu einem für den Beschwerdeführer günstigeren
Resultat führen würde.

4.2. Erst nachträglich als neu erkannt wäre, wenn auch nicht der
Intelligenzmangel als solcher, so immerhin doch der vom Institut B.________
mittels Testverfahren eruierte Intelligenzquotient (IQ) und dessen genaue
Bezifferung. Mit einem IQ von 66 wurde das Intelligenzniveau des
Beschwerdeführers tatsächlich in einem tiefen Bereich angesiedelt. Als
gesundheitlich verursacht gilt eine auf geringe Intelligenz zurückzuführende
Erwerbsunfähigkeit in der Regel erst, wenn die Intelligenz im medizinischen
Sinne vermindert ist, der IQ mithin weniger als 70 beträgt, wohingegen nicht
als gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 ATSG eine
Intelligenz im unteren Normalbereich, also bei einem IQ zwischen 70 und 84, zu
betrachten ist (vgl. Urteile 8C_108/2014 vom 24. September 2014 E. 2.2 und
8C_119/2008 vom 22. September 2008 E. 6.3.1; ULRICH MEYER, Bundesgesetz über
die Invalidenversicherung [IVG], 2. Aufl. 2010, S. 33).

4.3.

4.3.1. Dass eine Intelligenzschwäche gesundheitlich bedingt ist, mithin
Krankheitswert aufweist, besagt allein indessen noch nicht, dass auch das
Leistungsvermögen im erwerblichen Bereich in invalidenversicherungsrechtlich
relevantem Ausmass beeinträchtigt wäre. Wie bei jeder anderen auf den
Gesundheitszustand zurückzuführenden Verminderung der Arbeitsfähigkeit auch
stellt sich in jedem Einzelfall zusätzlich die Frage, inwiefern sich ein
allfälliger Intelligenzmangel konkret auf die zumutbarerweise mögliche
Leistungserbringung des betroffenen Versicherten auswirkt. Dabei kann es
durchaus sein, dass eine Behinderung wegen Intelligenzmangels kein
rentenrelevantes Ausmass erreicht. Arbeitgeberberichte und bisherige
Erfahrungen etwa können Aufschlüsse liefern, die trotz der
medizinisch-theoretischen Bestätigung der Krankheitswertigkeit einer
Intelligenzschwäche eine invalidenversicherungsrechtlich nicht
leistungsrelevante Verminderung der Arbeitsfähigkeit annehmen lassen. So ist
dem bundesgerichtlichen Urteil 8C_119/2008 vom 22. September 2008 etwa zu
entnehmen, dass sich aus entsprechenden Arbeitgeberberichten allenfalls eine
effektiv geringfügigere Beeinträchtigung des Leistungsvermögens ergeben kann,
als aufgrund von Angaben der Fachleute zum IQ zu erwarten wäre. Diesfalls kann
ein Abweichen von der ärztlichen Arbeitsfähigkeitsschätzung zulässig sein.

4.3.2. Das kantonale Gericht hat sich bei der Prüfung des Revisionsbegehrens
von der Überlegung leiten lassen, dass der Versicherte seit 1984 und damit
schon seit Jahrzehnten als Produktionsmitarbeiter in der Firma D.________ AG
erwerbstätig war, ohne dass sich aufgrund seines Intelligenzniveaus je
Schwierigkeiten ergeben hätten. Wenn es daraus den Schluss gezogen hat, dass
sich die von den Gutachtern des Instituts B.________ bezüglich seiner
Intelligenz erhobenen Befunde in der Praxis nicht wesentlich auswirkten, und
darin den Tatbeweis dafür erblickt hat, dass es dem Beschwerdeführer trotz
Intelligenzdefizits möglich wäre, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine
körperlich weniger belastende Tätigkeit als bisher zu finden, ist dies vor dem
Hintergrund der unter E. 4.2 und 4.3.1 hievor erwähnten Rechtsprechung nicht
als bundesrechtswidrig zu betrachten und stellt auch keine auf einer
offensichtlich unrichtigen Feststellung tatsächlicher Art beruhende Annahme
dar. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers erscheint es angesichts seiner
langjährigen früheren Tätigkeit als realistisch, dass ein ausgeglichener
Arbeitsmarkt auch körperlich weniger anspruchsvolle Stellen bietet, bei welchen
ein geringer IQ weniger ins Gewicht fällt. Das kantonale Gericht konnte damit
aber die Erheblichkeit des als Revisionsgrund neu geltend gemachten
Intelligenzdefizits verneinen, ohne dass die im das Revisionsbegehren
abweisenden, nunmehr angefochtenen Entscheid vom 23. Oktober 2014 in den Raum
gestellte Frage näher zu prüfen wäre, ob die vom Institut B.________ zur
Ermittlung des IQ von 66 angewandte Methode überhaupt geeignet war,
zuverlässige Aufschlüsse zu vermitteln.

4.4. Des Weiteren hat das kantonale Gericht auch geprüft, ob das Gutachten des
Instituts B.________ vom 9. September 2013 hinsichtlich des festgestellten
Alkoholkonsums, des obstruktiven Schlafapnoesyndroms, der Hörproblematik, des
Status nach Herzinfarkt mit Schwäche und Müdigkeit bei Arbeiten auf dem
Bauernhof Aspekte enthält, die allenfalls als Revisionsgrund in Frage kommen
könnten. Es hat dies vollumfänglich verneint, worauf indessen ebenso wenig
weiter einzugehen ist, wie auf die Erwiderungen dazu seitens des
Beschwerdeführers, da dieser nie geltend gemacht hat, aus diesen Bereichen
lasse sich ein Revisionsgrund ableiten. Dies hat er in seiner hier zu
beurteilenden Beschwerdeschrift ausdrücklich bestätigt. Ebenso wenig spielt die
von der Vorinstanz abgehandelte Ursache der angeblichen Intelligenzschwäche
hier eine entscheidwesentliche Rolle, wie der Beschwerdeführer selbst
hervorgehoben hat.

5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und
Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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