Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.857/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_857/2014

Urteil vom 3. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, vertreten
durch Advokatin Stefanie Stoll,
Beschwerdeführerin,

gegen

A.________,
vertreten durch Advokat Roman Felix,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, vom 31. Juli 2014.

Sachverhalt:

A. 
Die 1971 geborene A.________ war seit 5. Juli 2006 Geschäftsführerin des
Cabaret B.________ und damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA)
obligatorisch unfallversichert. Seit 15. April 2008 war sie beim Psychiater Dr.
med. C.________ wegen depressivem Zustandsbild im Zusammenhang mit
Arbeitsbelastung, Stress in ihrer Umgebung und Gewalt im Geschäft in
Behandlung. Am 15. November 2008 wurde auf das Cabaret durch einen ehemaligen
Freund der Versicherten ein Brandanschlag verübt. Dabei wurden drei ihrer
Mitarbeiterinnen getötet. Die Versicherte, ihre Mutter und der Buchhalter des
Cabarets überlebten. Die AXA holte Gutachten der Psychiater Dres. med.
D.________ vom 28. Juni 2009 und E.________, Medizinische Abklärungsstelle
F.________, vom 11. Oktober 2010 ein. Letzterer stellte folgende Diagnose mit
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: Posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10
F43.1) mit mittelschwerem Ausprägungsgrad; ohne Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit seien Angst und Depression gemischt (ICD-10 F41.2) mit
Vermeidungsverhalten. Die AXA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf.
Vom 4. August 2011 bis 6. Januar 2012 liess sie die Versicherte
privatdetektivlich observieren. Mit Verfügung vom 22. Mai 2013 stellte sie die
Leistungen per Ende Dezember 2012 ein und verneinte den Anspruch auf eine Rente
und eine Integritätsentschädigung. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit
Entscheid vom 4. Oktober 2013 im Sinne der Erwägungen ab.

B. 
Die hiegegen geführte Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft in
dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache an die AXA
zurückwies, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über den
Leistungsanspruch der Versicherten neu verfüge (Entscheid vom 31. Juli 2014).

C. 
Mit Beschwerde beantragt die AXA, der kantonale Entscheid sei insofern
aufzuheben, als darin eine Prüfung der adäquaten Kausalität vorweggenommen und
diese bejaht worden sei. Zudem sei die Rückweisung der Vorinstanz dahin gehend
zu ergänzen, dass die Versicherte gerichtlich anzuweisen sei, die Ermächtigung
zur Herausgabe der Akten betreffend Vorzustand (Krankengeschichte) an den
Psychiater Dr. med. C.________ zu erteilen, und dieser zur Herausgabe dieser
Akten zu verpflichten sei. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu
erteilen.
Während die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit
darauf einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren
noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, um einen selbstständig
eröffneten Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Die
Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus, dass der
Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Abs. 1 lit.
a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).

1.2. Unbestritten ist, dass es beim Brand des Cabarets vom 15. November 2008 um
ein Schreckereignis handelte (hierzu vgl. E. 4 hienach). Die AXA stellte im
streitigen Einspracheentscheid vom 4. Oktober 2013 die Leistungen per 31.
Dezember 2012 ein, weil ihrer Ansicht nach der adäquate Kausalzusammenhang
zwischen diesem Ereignis und den psychischen Beschwerden der Versicherten nicht
mehr gegeben gewesen sei; die Frage der natürlichen Kausalität liess sie offen.
Die Vorinstanz bejahte die adäquate Kausalität zwischen dem Brand vom 15.
November 2008 und den psychischen Beschwerden der Versicherten; bezüglich der
Frage nach der natürlichen Kausalität wies sie die Sache zu weiteren
medizinischen Abklärungen an die AXA zurück. Im Umstand, dass der
vorinstanzliche Entscheid mit der Bejahung der adäquaten Kausalität materiell
verbindliche Feststellungen enthält, welche die AXA bei Vorliegen der übrigen
Erfordernisse verpflichten, Leistungen zuzusprechen, und der darauf beruhende
Endentscheid praktisch nicht angefochten und das Ergebnis nicht mehr korrigiert
werden könnte, ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne des Art.
93 Abs. 1 lit. a BGG zu erblicken (nicht publ. E. 1 des Urteils BGE 135 V 279,
in: SVR 2009 UV Nr. 40 S. 137 [8C_531/2008]; SVR 2013 UV Nr. 3 S. 7 E. 1
[8C_398/2012]). Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2. 
Auf den Antrag der AXA, die Versicherte sei gerichtlich anzuweisen, die
Ermächtigung zur Aktenherausgabe durch Dr. med. C.________ zu erteilen, und
dieser sei zur Aktenherausgabe zu verpflichten, ist nicht einzutreten. Denn
diese Frage bildete nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. auch
Urteil 8C_258/2014 vom 15. Dezember 2014 E. 3.1 f.).

3. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

4. 
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden im
Allgemeinen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.) sowie bei psychischer Schädigung
nach einem Schreckereignis - Prüfung der Adäquanz nach der allgemeinen Formel:
"gewöhnlicher Lauf der Dinge und allgemeine Lebenserfahrung" - im Besonderen (
BGE 129 V 177; nicht publ. E. 6.1 des Urteils BGE 140 V 356, in SVR 2014 UV Nr.
25 S. 81 [8C_51/2014]) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der
Voraussetzungen für den Fallabschluss unter Einstellung der vorübergehenden
Leistungen mit gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und
Integritätsentschädigung (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.).
Darauf wird verwiesen.

5.

5.1. Die Vorinstanz erwog, es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen
werden, dass von einer Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte
Besserung des unfallbedingt beeinträchtigten Gesundheitszustandes mehr zu
erwarten gewesen wäre. Dr. med. C.________ habe im Bericht vom 30. August 2012
darauf hingewiesen, dass sich der Gesundheitszustand der Versicherten etwas
gebessert hätte, und er habe keine 100%ige Arbeitsunfähigkeit mehr bescheinigt.
Weiter sei den Berichten der Klinik G.________ vom 27. März und 16. Mai 2013 zu
entnehmen, dass sich ihr Gesundheitszustand längerfristig verbessern könnte.
Unter diesen Umständen erscheine es fraglich, ob die AXA den Fall per 31.
Dezember 2012 habe abschliessen dürfen. Diese Frage könne aber offen bleiben.

Die AXA macht geltend, obwohl die Vorinstanz den Endzustand noch nicht als
eingetreten erachtet habe, habe sie den adäquaten Kausalzusammenhang geprüft.
Dies sei rechtswidrig, da die Adäquanzprüfung erst nach Vorliegen des
Endzustands beurteilt werden dürfe.

5.2. Im Bericht vom 30. August 2012 schätzte Dr. med. C.________ die
Arbeitsfähigkeit der Versicherten auf etwa 10 %; sie könnte steigerbar sein. Im
Zeugnis vom 27. März 2013 attestierte die Klinik G.________ - wo die
Versicherte vom 13. März bis 8. Mai 2013 hospitalisiert war - eine 100%ige
Arbeitsunfähigkeit. Im Bericht vom 15. April 2013 verneinte diese Klinik eine
Leistungs- bzw. Arbeitsfähigkeit; angesichts der Chronifizierung der
Beschwerden und des aktuellen Schweregrades sei die Prognose kurz und
mittelfristig (kommende Monate) ungünstig; bei erfolgreicher Therapie und auch
sozialer Rehabilitation könnte längerfristig die Belastbarkeit gebessert
werden; in welchem Umfang dabei die Arbeitsfähigkeit gesteigert werden könnte,
sei nicht abzuschätzen. Im Bericht vom 16. Mai 2013 führte diese Klinik aus,
die Versicherte werde sich bei Dr. med. C.________ zur Weiterbehandlung melden;
es werde darum gehen, das im stationären Rahmen Erlernte zu festigen und zu
vertiefen, damit sie aktiv bleibe und aus dem Hause gehen könne. Aufgrund
dieser Aktenlage kann nicht gesagt werden, dass von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung überwiegend wahrscheinlich eine namhafte, ins Gewicht
fallende Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten war. Der Fallabschluss
per 31. Dezember 2012 - den übrigens die AXA selber vornahm - ist daher nicht
zu beanstanden.

6.

6.1. Beim Brandanschlag auf das Cabaret vom 15. November 2008 wurden drei
Mitarbeiterinnen der Versicherten getötet. Diese, ihre Mutter und der
Buchhalter überlebten Die Vorinstanz hat mit einlässlicher Begründung - auf die
verwiesen wird - richtig erkannt, dass dieses Schreckereignis nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet war,
psychische Beschwerden bei der Versicherten herbeizuführen, weshalb der
adäquate Kausalzusammenhang zu bejahen sei. Die AXA bringt nichts vor, was
gegen dieses Ergebnis sprechen würde.

6.2.

6.2.1. Die AXA wendet im Wesentlichen ein, eine ordnungsgemässe Adäquanzprüfung
sei nur möglich, wenn die endgültigen Beschwerden der Versicherten und deren
Ursache bekannt seien. Psychische Beschwerden könnten zunächst zumindest
teilweise unfallkausal sein, später jedoch durch unfallunabhängige Ursachen,
die bereits vorher vorgelegen hätten (Status quo sine) oder später
hinzugetreten seien (Status quo ante), abgelöst werden. Es sei durchaus
wahrscheinlich, dass die Ursache der andauernden Beschwerden der Versicherten
nicht mehr im Bereich der Brandnacht, sondern in den multiplen
Gewalterfahrungen bereits vor dem Unfall und den danach eingetreten neuen
Belastungsfaktoren (Arbeitsverlust, schwierige finanzielle Situation und
berufliche Neuorientierung, erneute Beziehungsprobleme resp. mittlerweile
eventuell sogar bestehende Einsamkeit) liege. Unter diesem Umständen sei die
durch die Vorinstanz bereits vorgenommene Adäquanzprüfung vor Einholung eines
neues Gutachtens unter Bekanntgabe der gesamten Krankengeschichte des die
Versicherte behandelnden Psychiaters bundesrechtswidrig. Wenn die Vorinstanz
die Adäquanz vor den entsprechenden medizinischen Abklärungen zum psychischen
Gesundheitszustand bzw. zur natürlichen Unfallkausalität der Beschwerden
bejahe, beraube sie die AXA der Möglichkeit, zum Ergebnis dieser Abklärungen
Stellung zu nehmen und diese insbesondere bei der Adäquanzprüfung zu
berücksichtigen. Zudem habe die Vorinstanz das Ergebnis der Überwachung der
Versicherten mit keinem Wort erwähnt.

6.2.2. Diese Einwände sind nicht stichhaltig. Die Adäquanzbeurteilung ist
nämlich nicht medizinischer, sondern rechtlicher Natur (BGE 134 V 109 E. 6.2.1
S. 117). Ein Ereignis hat dann als adäquate Ursache eines Erfolgs zu gelten,
wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen
Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolgs also durch das
Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (129 V 177 E. 3.2 S. 181). Die
Krankengeschichte der Versicherten bzw. eine medizinische Abklärung vermöchten
an der an das äussere Ereignis anknüpfenden Adäquanzbeurteilung nichts zu
ändern. Gleiches gilt für das Ergebnis der privatdetektivlichen Observation der
Versicherten; dieses kann zusammen mit einer ärztlichen Aktenbeurteilung
geeignet sein, eine genügende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend
den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Versicherten zu bilden (BGE
137 I 327 E. 7.1 S. 337).

6.2.3. Gerade weil die Rechtsfrage der Adäquanz, wenn sie verneint wird,
fallentscheidend ist, kann es sinnvoll sein, weitere (allenfalls aufwendige
oder belastende) Abklärungen zur natürlichen Kausalität oder zur
Arbeitsfähigkeit der versicherten Person zu unterlassen. Hätte die Vorinstanz
darüber nicht entschieden, hätte die AXA die weiteren Abklärungen ohne
Anfechtungsmöglichkeit beim Bundesgericht vornehmen müssen, obwohl sie selber
der Ansicht war, die Adäquanz sei nicht gegeben.

6.3. Unbehelflich ist die Berufung der AXA auf das Urteil BGE 140 V 356 E.
5.5.3.5, da es dort um die Prüfung des Kriteriums der Schwere oder der
besonderen Art der erlittenen Verletzung aufgrund der Adäquanzpraxis zu den
psychischen Unfallfolgen nach BGE 115 V 133 ging. Eine analoge Heranziehung
dieser Kriteriumsprüfung im Rahmen der hier anwendbaren allgemeinen
Adäquanzformel ist nicht gerechtfertigt.

7. 
Bei der Klärung der Frage nach der natürlichen Unfallkausalität der
gesundheitlichen Beschwerden der Versicherten - in deren Rahmen die ärztlichen
Angaben massgebend sind (BGE 118 V 286 E. 1b S. 290; Urteil 8C_492/2013 vom 10.
Februar 2014 E. 6.2) - ist der Beizug der Akten des behandelnden Psychiaters
Dr. med. C.________ sinnvoll, weil eine rechtsgenügliche Beurteilung ohne diese
nicht ohne weiteres möglich erscheint.

8. 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird mit heutigem Urteil
gegenstandslos.

9. 
Die unterliegende AXA trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs.
2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 3249.70 zu entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 3. März 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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