Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.856/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_856/2014

Urteil vom 18. Dezember 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Arbeitslosenkasse syndicom,
Looslistrasse 15, 3027 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 28. Oktober 2014.

Nach Einsicht
in den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Oktober
2014, mit welchem auf das Rechtsmittel des Versicherten zufolge ungültiger
Beschwerdeerhebung nicht eingetreten wurde,
in die gegen diesen Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde des A.________
vom 21. November 2014 (Poststempel), mit welcher das Begehren um Zusprechung
von Leistungen der Arbeitslosenversicherung dem Sinne nach erneuert wird,

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter
anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt; die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der
Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452; 123 V
335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen),
dass nach der Rechtsprechung unter anderem eine Beschwerdeschrift, welche sich
bei der Anfechtung von vorinstanzlichen Nichteintretensentscheiden lediglich
mit der materiellen Seite des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene
Begründung aufweist und damit keine rechtsgültige Beschwerde darstellt (BGE 123
V 335),
dass die Beschwerde vom 21. November 2014 den vorerwähnten Anforderungen
namentlich mit Bezug auf eine sachbezogene Begründung offensichtlich nicht
gerecht wird, da sie sich in keiner Weise mit der prozessualen Erledigung durch
die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere nicht darlegt, weshalb das
erstinstanzliche Gericht mit seinem Nichteintretensentscheid eine
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG begangen bzw. eine für den Entscheid
wesentliche, offensichtlich unrichtige oder unvollständige
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG getroffen haben
sollte,
dass deshalb kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, so dass auf die
- offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit.
b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Dezember 2014
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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