Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.855/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_855/2014

Urteil vom 25. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
3. C.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde D.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 28. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, B.________ und C.________ beziehen seit Jahren
Sozialhilfeleistungen ihrer Einwohnergemeinde D.________. Nachdem ihnen die
IV-Stelle des Kantons Bern mit Verfügungen vom 9. Januar bzw. 7. April 2014
Hilflosenentschädigungen zugesprochen hatte, berechnete die Einwohnergemeinde
D.________ ihre Leistungen unter Einbezug der Hilflosenentschädigungen neu und
entzog in ihrer Verfügung vom 3. bzw. 16. April 2014 einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
A.________, B.________ und C.________ liessen dagegen Beschwerde beim
Regierungsstatthalteramt E.________ einreichen und die aufschiebende Wirkung
ihrer Beschwerde beantragen. Das Regierungsstatthalteramt hiess die Beschwerden
bezüglich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung mit Zwischenentscheiden vom
23. Mai 2014 gut und forderte den Rechtsvertreter von A.________, B.________
und C.________ auf, für diesen Teil des Verfahrens eine Honorarnote
einzureichen. Dieser machte pro Beschwerdeführer einen Aufwand von Fr. 1982.88
(inkl. MWSt und Auslagen) geltend. Das Regierungsstatthalteramt sprach am 14.
Juli 2014 eine Parteientschädigung von je Fr. 200.- zuzüglich Auslagen und
MWSt, insgesamt je Fr. 227.90, zu.

B. 
Am 28. Oktober 2014 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen die
Entscheide vom 14. Juli 2014 erhobenen Beschwerden sowie die Gesuche um
unentgeltliche Rechtspflege ab.

C. 
A.________, B.________ und C.________ lassen Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei der
kantonale Entscheid aufzuheben und ihnen unter Gutheissung ihrer Beschwerde ans
kantonale Gericht für das Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt je eine
Parteientschädigung von Fr. 400.- zuzüglich MWSt und Auslagen von Fr. 11.-
zuzusprechen sowie der kantonale Entscheid dahingehend abzuändern, dass ihr
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben werde.
Weiter sei für den kantonalen Entscheid auf Verfahrenskosten zu verzichten und
ihnen für das kantonale Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1365.80
zuzusprechen. Zudem stellen sie für das Verfahren vor Bundesgericht das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege.

D. 
Mit Schreiben vom 4. Februar 2015 teilte das Verwaltungsgericht auf Nachfrage
hin mit, dass A.________, B.________ und C.________ auch gegen den Entscheid
des Regierungsstatthalteramtes vom 24. September 2014, mit welchem über das
Rechtsmittel gegen die Verfügungen vom 3. und 16. April 2014 materiell
entschieden wurde, Beschwerde erhoben hatten.
A.________, B.________ und C.________ verzichteten in ihrer Eingabe vom 20.
Februar 2015 auf weitere Bemerkungen. Die Einwohnergemeinde D.________ liess
sich nicht vernehmen.

Erwägungen:

1. 
Vor- und Zwischenentscheide sind Entscheide, die das Verfahren nicht
abschliessen (Art. 90 BGG e contrario), sondern bloss eine formell- oder
materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Verfahrenserledigung regeln
(grundsätzlich dazu: BGE 133 V 477; vgl. bezüglich der Qualifikation von reinen
Kostenentscheiden als Zwischenentscheide: BGE 140 V 604 E. 2.2 S. 606).

2. 
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich nicht um einen Endentscheid im
Sinne von Art. 90 BGG. Denn der Entscheid vom 14. Juli 2014 stellt lediglich
die Kostenregelung zum Entscheid vom 23. Mai 2014 dar, mit welchem das
Regierungsstatthalteramt dem Rechtsmittel der Beschwerdeführer die - von der
Gemeinde entzogene - aufschiebende Wirkung wiederherstellte. Auch mit Entscheid
der Vorinstanz vom 28. Oktober 2014 wird das Verfahren bezüglich der Anrechnung
der Hilflosenentschädigungen an die sozialhilferechtlichen Leistungen nicht
abgeschlossen. Daran ändert nichts, dass die Kostenfrage für diesen Teilaspekt
des Verfahrens (aufschiebende Wirkung) in der Folge nicht mehr in Frage stehen
wird (vgl. dazu BGE 135 III 329 E. 1.2 S. 331, ebenfalls publiziert in Pra 2009
Nr. 137 S. 930). Auch bezieht sich der kantonale Entscheid weder auf die
Zuständigkeit noch auf ein Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG). Damit ist er nur
anfechtbar, sofern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zutreffen.

3.

3.1. Die beschwerdeführende Partei hat in der Beschwerdeschrift darzulegen,
inwiefern die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG gegeben sind (BGE 137 III
324 E. 1.1 S. 329; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 426 E. 1.2 in fine S. 429; 133
III 629 E. 2.3.1 S. 632; vgl. auch Urteile 8C_806/2014 vom 17. November 2014,
8C_617/2014 vom 8. September 2014 und 8C_114/2014 vom 11. Februar 2014).

3.2. Die Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, wonach sofort ein
Endentscheid herbeigeführt und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder
Kosten erspart würde, ist offensichtlich nicht gegeben, da mit der Höhe der
Parteientschädigung die materielle Frage der Berücksichtigung der
Hilflosenentschädigungen im Rahmen der Sozialhilfe weder beantwortet noch
obsolet wird.

3.3.

3.3.1. In einem Zwischenentscheid enthaltene Regelungen über die Kosten- und
Entschädigungsfolgen sind nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu verursachen. Sie können nur
im Rahmen einer Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid im Hauptpunkt
Gegenstand einer unmittelbaren Beschwerde ans Bundesgericht sein,
vorausgesetzt, ein solcher Rechtsweg steht gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG offen;
andernfalls können die Kosten- und Entschädigungsfolgen nur mit einer gegen den
Endentscheid gerichteten Beschwerde angefochten werden (Art. 93 Abs. 3 BGG).
Auch wenn eine Partei am Schluss des Verfahrens kein Interesse mehr an einer
Beschwerde in der Hauptsache hat, weil sie im Hauptpunkt obsiegt, kann sie den
Entscheid betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit einer gegen den
Endentscheid gerichteten Beschwerde anfechten. Die mit Art. 93 Abs. 3 BGG
eingeführte Beschränkung auf Fälle, in welchen sich der Vor- oder
Zwischenentscheid auf den Inhalt des Endentscheids auswirken muss, steht dem
nicht entgegen. Denn es wäre im Bereich der Zwischen- und Vorentscheide nicht
vernünftig, eine unmittelbare Beschwerde gegen die Regelung der Kosten- und
Entschädigungsfolgen zuzulassen, wenn ein solcher Rechtsweg gegen den
Hauptentscheid nicht besteht oder kein Gebrauch davon gemacht worden war.
Ungeachtet des Wortlauts von Art. 93 Abs. 3 BGG ist anzuerkennen, dass der
Zwischenentscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen mit dem
Endentscheid angefochten werden kann oder, wenn der Endentscheid nicht in Frage
gestellt wird, vom Zeitpunkt an, in welchem dieser eröffnet wird (BGE 135 III
329 E. 1.2 S. 331, publiziert in Pra 2009 Nr. 137 S. 930; vgl. auch Urteil
2C_60/2011 vom 12. Mai 2011 E. 1).

3.3.2. Der angefochtene Entscheid befasst sich mit der Kostenfolge in
Zusammenhang mit einem Zwischenentscheid über die Rechtmässigkeit des Entzugs
der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde. Es handelt sich dabei nicht um
einen Streitgegenstand, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne
des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen vermöchte. Deshalb sind die in den
Augen der Beschwerdeführer zu niedrigen Parteientschädigungen, welche einzig
für den Entscheid über den Teilaspekt der aufschiebenden Wirkung zugesprochen
wurden, erst mit dem Endentscheid vor Bundesgericht anfechtbar (Art. 93 Abs. 3
BGG). Daran ändert nichts, dass sie im Verfahren materiell obsiegen könnten und
demnach eine Beschwerde gegen den Endentscheid im Hauptpunkt nicht möglich
wäre, da es ihnen nach der Rechtsprechung unbenommen bleibt, auch in diesem
Fall Beschwerde beim Bundesgericht zu führen. So haben die Beschwerdeführer
denn auch gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramtes vom 24. September
2014 Beschwerde beim Verwaltungsgericht eingereicht. Nachdem die
Beschwerdeführer vor Bundesgericht jedoch in keiner Weise darlegen, inwiefern
die Voraussetzungen des Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sein sollen, ist auf die
Beschwerde so oder anders nicht einzutreten (E. 3.1).

4. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig, weshalb sie im Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG zu erledigen ist.
Da die Beschwerde als aussichtslos zu bezeichnen ist, ist das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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