Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.854/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_854/2014

Urteil vom 27. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 27. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1993, reiste 2009 in die Schweiz ein. Am 16. April 2014
heiratete er eine Schweizerin. Nachdem er am 8. Mai 2014 durch seine Ehefrau
mündlich ein Gesuch um Sozialhilfeleistungen hatte stellen lassen, informierte
die Einwohnergemeinde B.________ diese, auf Grund noch laufender Abklärungen
beim Migrationsamt bezüglich seines Ausweisstatus könne momentan das Gesuch um
Sozialhilfe nicht geprüft werden. Am 16. Mai 2014 liess A.________ beim
Regierungsstatthalteramt eine Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen und
unentgeltliche Rechtspflege beantragen. Die Einwohnergemeinde wies am 18. Juni
2014 das Gesuch um Sozialhilfe infolge eines Einkommensüberschusses des
Ehepaars A.________ ab. Am 17. Juli 2014 wies das Regierungsstatthalteramt die
Rechtsverzögerungsbeschwerde sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
ab; dabei konnte die gleichentags eingereichte Eingabe von A.________ nicht
mehr berücksichtigt werden.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am
27. Oktober 2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es sei der kantonale Entscheid vom 27. Oktober 2014 aufzuheben,
dessen Dispositiv insofern abzuändern, als dass seine Beschwerde gutgeheissen,
die Sache als gegenstandslos vom Protokoll abgeschrieben, keine
Verfahrenskosten erhoben, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 3'132.50 (inkl.
MWSt und Auslagen) für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sowie eine
Parteientschädigung von Fr. 3'609.36 (inkl. MWSt und Auslagen) für das
Verfahren vor dem Regierungsstatthalteramt ausgerichtet und sein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege als gegenstandslos abgeschrieben werde. Weiter
stellt er eventualiter Rückweisungsanträge bezüglich der vorinstanzlichen
Parteientschädigung und unentgeltlichen Rechtspflege. Zudem ersucht er um
unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2. 
Auf Grund der Vorbringen in der Beschwerde ist nicht ersichtlich, inwiefern die
Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Namentlich ist nicht zu
beanstanden, dass sie trotz der Feststellung, dass auf Gegenstandslosigkeit
statt auf Abweisung zu erkennen gewesen wäre, keine Korrektur des Entscheids
des Regierungsstatthalteramtes anordnete, da im konkreten Fall dem
Beschwerdeführer daraus kein rechtlicher oder faktischer Nachteil erwachsen
ist. Ebenfalls richtig ist die Einschätzung der Vorinstanz, wonach die
Rechtsverweigerungsbeschwerde - unabhängig davon, ob sie abgewiesen oder
gegenstandslos wurde - als aussichtslos zu bezeichnen ist, fehlt es doch - wie
das kantonale Gericht zu Recht festhält - an der Aufforderung an die
Einwohnergemeinde, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen; in diesem
Zusammenhang bleibt darauf hinzuweisen, dass die Einwohnergemeinde begründete,
weshalb sie im Moment das Gesuch nicht prüfen könne, was nicht als
Rechtsverweigerung zu verstehen ist. Auch waren die Prozessaussichten zur
Kostenverlegung wegen der eingetretenen Gegenstandslosigkeit provisorisch zu
beurteilen. Weiter ist festzuhalten, dass das kantonale Verfahren den
rechtsstaatlichen Anforderungen von Art. 6 EMRK resp. Art. 29 BV entspricht.
Daran ändert auch der an die Adresse des Regierungsstatthalteramtes gerichtete
Vorwurf des verweigerten Replikrechts nichts, kann doch nach der Rechtsprechung
des EGMR auf die Einräumung des Replikrechts bei Vorliegen besonderer
Voraussetzungen verzichtet werden (BGE 139 I 189). Dass solche besonderen
Umstände gegeben waren (namentlich das dahingefallene Rechtsschutzinteresse
infolge zwischenzeitlichem Erlass der angestrebten Verfügung und damit das
nicht schutzwürdige Beharren auf dem letzten Wort [BGE 138 I 154 E. 2.8 S.
160]), hat die Vorinstanz überzeugend begründet. Schliesslich hat die
Vorinstanz zu Recht Überlegungen zur mutwilligen Prozessführung angestellt,
nachdem das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers infolge Erlass der
Verfügung vom 18. Juni 2014 durch die Einwohnergemeinde bereits im Verfahren
vor dem Regierungsstatthalteramt dahingefallen ist und ihm auch durch die
fälschlicherweise erfolgte Abweisung anstelle der korrekten Abschreibung
infolge Gegenstandslosigkeit weder ein rechtlicher noch faktischer Nachteil
erwachsen ist.

3. 
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 BGG, d.h. ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit
summarischer Begründung, erledigt.

4. 
Das Bundesgericht gewährt einer Partei, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, auf Antrag die unentgeltliche Rechtspflege, sofern ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Beschwerdeführer hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Januar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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