Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.853/2014
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_853/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 16. Dezember 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde Wettswil am Albis, Sozialbehörde, Postfach 181, 8907 Wettswil,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
2. Oktober 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 21. November 2014 gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Oktober 2014,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die
Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten hat,
wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht
eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff.
BGG nennen dabei die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung
kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, die Verletzung blossen
kantonalen Rechts keinen selbstständigen Beschwerdegrund bildet; vielmehr hat
die Beschwerde führende Person darzulegen, inwiefern der beanstandete Akt gegen
verfassungsmässige Rechte verstossen soll (BGE 135 V 94 E. 1 S. 95),
dass hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der
willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S.
255) der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht gilt, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht
(Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68; 135 V 94 E. 1 S. 95; 133 II
249 E. 1.4.2 S. 254; vgl. auch BGE 133 IV 286 ff.),
dass es daher der Beschwerde führenden Person obliegt, klar und detailliert
anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, welche
verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid
verletzt worden sind (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 mit weiteren
Hinweisen),
dass vorliegend einzig die vom kantonalen Gericht zufolge Erhalt einer
Erbschaft bestätigte Rückforderung rechtmässig bezogener Sozialhilfe im Umfang
von Fr. 88'200.- im Streit steht,
dass die Vorinstanz dazu erwog, es sei kein Grund ersichtlich, weshalb von der
aus § 27 Abs. 1 lit. b SHG/ZH abgeleiteten Rückforderung abzusehen sei, zumal
die Bestattungskosten bereits abgezogen worden seien, Schulden des
Beschwerdeführers grundsätzlich nicht zu berücksichtigen seien (Vermeidung der
Gläubigerbevorzugung) und überdies der Sozialhilfebehörde bei der Anwendung von
§ 27 Abs. 1 SHG/ZH kein Ermessensmissbrauch vorzuwerfen sei, wobei unerheblich
sei, aus welchem Grund Sozialhilfe bezogen werde und aufgrund der Erbschaft die
Ergänzungsleistungen eingestellt worden seien,
dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf die Möglichkeit eines nach
Rechtskraft der Rückerstattungsverfügung zu stellenden Erlassgesuchs hinweist,
dass der Beschwerdeführer nicht näher darlegt, inwieweit die von der Vorinstanz
vorgenommene Auslegung der kantonalen Rechtsbestimmungen gegen kantonales
Verfassungsrecht oder sonstiges übergeordnetes Recht verstossen soll,
dass damit insgesamt keine gültige Beschwerdeschrift vorliegt,
dass dieser Mangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Hofer

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben