Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.848/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_848/2014

Urteil vom 19. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 13. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit Verfügung vom 7. Januar 2004 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen
dem 1961 geborenen A.________ gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100 % ab
1. Dezember 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu, was sie mit
Mitteilungen vom 11. November 2004, 24. März 2006 und 18. Mai 2009 bestätigte.
Im Rahmen eines weiteren von Amtes wegen im August 2011 eingeleiteten
Revisionsverfahrens holte die Verwaltung das auf internistischen,
psychiatrischen, rheumatologischen und neurologischen Untersuchungen beruhende
Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle B.________ vom 22. Oktober 2012
ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren hob sie die Invalidenrente auf
den der Zustellung der Verfügung vom 30. April 2013 folgenden Monat auf.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen ab (Entscheid vom 13. Oktober 2014).

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihm sei weiterhin eine ganze
Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei eine Oberexpertise einzuholen und
hernach über den Rentenanspruch neu zu befinden.

Erwägungen:

1.

1.1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung gemäss Art. 95 BGG
beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Rechtsfragen sind
die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des
Untersuchungsgrundsatzes bzw. der Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c
ATSG und der Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231
E. 5.1 S. 232). Die aufgrund dieser Berichte gerichtlich festgestellte
Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und die konkrete Beweiswürdigung sind
Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils
BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]).

1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich
unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und
augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine
offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in
Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (BGE 129 I 8 E.
2.1 S. 9). Diese Grundsätze gelten auch bei der konkreten Beweiswürdigung, bei
welcher dem kantonalen Versicherungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum
zusteht. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn es diesen missbraucht,
insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise
übersehen oder solche willkürlich ausser Acht gelassen hat (BGE 132 III 209 E.
2.1 S. 211; zum Begriff der Willkür BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; Urteil 9C_1019/
2012 vom 23. August 2013 E. 1.2.3). Inwiefern das kantonale Gericht sein
Ermessen missbraucht haben soll, ist in der Beschwerde klar und detailliert
aufzuzeigen (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261; SVR 2013 BVG Nr. 40 S. 174 E. 1.2
[9C_592/2012]; Urteil 8C_76/2014 vom 30. April 2014 E. 1.2).

2.

2.1. Prozessthema bildet die Frage, ob sich der Invaliditätsgrad seit der
Rentenverfügung vom 7. Januar 2004 bis zur verfügungsweisen Neuprüfung vom 30.
April 2013 in revisionsrechtlich erheblicher Weise verbessert hat (Art. 17 Abs.
1 ATSG). Dabei ist zu beachten, dass Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche
Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den
Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Allerdings
stellt eine bloss unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich
gebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende Tatsachenänderung dar (BGE
112 V 371 E. 2b S. 372). Praxisgemäss ist die Invalidenrente aber auch dann
revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich
gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 133 V 545 E. 6.1
S. 546, 130 V 343 E. 3.5 S. 349 f. mit Hinweisen).

2.2. Den von den Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG
eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechenden Gutachten
externer Spezialärzte darf das Gericht vollen Beweiswert zuerkennen, solange
nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
137 V 210 E. 2.2.2 S. 232; 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Ein Parteigutachten
besitzt nicht den gleichen Rang wie ein vom Gericht oder vom
Versicherungsträger nach dem vorgegebenen Verfahrensrecht eingeholtes
Gutachten. Es verpflichtet indessen das Gericht, den von der Rechtsprechung
aufgestellten Richtlinien für die Beweiswürdigung folgend, zu prüfen, ob es in
rechtserheblichen Fragen die Auffassung und Schlussfolgerungen des vom Gericht
oder vom Versicherungsträger förmlich bestellten Gutachters derart zu
erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (vgl. BGE 125 V 351).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass der Rentenverfügung vom 7. Januar
2004 im Wesentlichen der Bericht der Klinik C.________, Fachklinik für kardiale
und psychosomatische Rehabilitation, vom 3. Februar 2003 sowie die
Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 24. Juni 2003
zugrunde lagen. Danach litt der Versicherte vor allem an einer mittelgradigen
depressiven Episode mit somatischen Symptomen bei bekannter posttraumatischer
Belastungsstörung sowie prämorbid bestehender Unreife und narzisstischer
Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F32.11, F43.1, F60.8). Gestützt darauf war die
IV-Stelle für jegliche Erwerbstätigkeit von einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen.

3.2. Mit Blick auf die Rentenaufhebungsverfügung vom 30. April 2013 hat die
Vorinstanz erwogen, dass zur Beurteilung des Gesundheitszustands und der
Arbeitsfähigkeit auf das in allen Teilen beweiskräftige Gutachten der
medizinischen Abklärungsstelle B.________ vom 22. Oktober 2012 abzustellen war;
dabei ging sie detailliert auf die gestützt auf die Stellungnahme des Dr. med.
D.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Chefarzt der Klinik E.________,
vom 4. Januar 2013 vorgebrachten Einwände des Versicherten ein. Der
Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das kantonale Gericht im Lichte der
in E. 1.2 in Verbindung mit E. 2.2 hievor dargelegten Grundsätze betrachtet,
Bundesrecht verletzt haben soll. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb
die Verwaltung, nachdem der Versicherte - bei einer Rentendauer unter 15 Jahren
- sich zu keinem Zeitpunkt um eine Wiedereingliederung ins Erwerbsleben
bemühte, "berufliche Massnahmen hätte anbieten" sollen. Der Beschwerdeführer
verkennt, dass alle versicherten Personen gemäss der im gesamten
Sozialversicherungsrecht geltenden Pflicht zur Selbsteingliederung alles Nötige
in erster Linie von sich aus vorzukehren haben, um damit einen allfällig
bestehenden Leistungsanspruch gegenüber der Sozialversicherung zu vermeiden.

3.3. In Bestätigung des vorinstanzlichen Beweisergebnisses ist anzunehmen, dass
der Beschwerdeführer zumindest im Zeitpunkt bei Erlass der
Rentenaufhebungsverfügung vom 30. April 2013 nicht mehr an den psychiatrisch
relevanten Symptomen litt, die davor eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
begründeten. Jedenfalls war dem Versicherten ab diesem Zeitpunkt zumutbar, eine
Arbeitstätigkeit aufzunehmen, mit welcher er ein den Anspruch auf eine
Invalidenrente ausschliessendes Einkommen hätte erzielen können.

4. 
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf die Erwägungen im angefochtenen
Entscheid (vgl. Art. 102 Abs. 1 und 109 Abs. 3 BGG) - erledigt.

5. 
Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen
(Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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