Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.844/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_844/2014

Urteil vom 9. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Batz.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Fürsorgebehörde B.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
29. Oktober 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde der A.________ vom 18. November 2014 (Poststempel) gegen den
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 29. Oktober 2014,

in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 21. November 2014, worin auf die
gesetzlichen Formerfordernisse von Rechtsmitteln hinsichtlich Begehren und
Begründung sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist noch bestehende
Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe der A.________ vom 24.
November 2014 (Poststempel),

in Erwägung,
dass eine Beschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter
anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der
Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); die Bestimmungen der Art. 95 ff. BGG nennen dabei
die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe,

dass bei einer Beschwerde wie der vorliegenden, die sich gegen einen in
Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richtet -
Anfechtungsgegenstand bildet diesbezüglich zur Hauptsache der mit Entscheid vom
29. Oktober 2014 bestätigte Beschluss des Regierungsrates vom 12. August 2014
betreffend Kürzung des anrechen-baren Wohnungsmietzinses zufolge vorgängiger
Ablehnung einer präsentierten günstigeren und zumutbaren Wohnung durch die
Beschwerdeführerin -, sich die Überprüfung durch das Bundesgericht thematisch
auf die erhobenen und begründeten Rügen und inhaltlich auf die Frage
beschränkt, ob die Anwendung des kantonalen Rechts zu einer
Bundesrechtswidrigkeit führt; dabei steht eine Verletzung verfassungsmässiger
Rechte, insbesondere des Willkürverbots, im Vordergrund (BGE 135 V 94 E. 1 S.
95),
dass hinsichtlich einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte (einschliesslich
der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der
Sachverhaltsfeststellung; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246) der in Art. 106 Abs. 1
BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht gilt,
weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176),
dass deshalb die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz
gefasste Darlegung unter anderem darüber enthalten muss, welche
verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze inwiefern durch den
angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind, wobei das
Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte
Rügen prüft, wogegen es auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 134 II
244 E. 2.2 S. 246),

dass bei der Geltendmachung einer Verletzung des Willkürverbots   anhand der
angefochtenen Subsumtion im Einzelnen dargelegt werden muss, inwiefern der
Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet, d.h.
inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen
Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder
einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise
dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 130 I
258 E. 1.3 S. 261; je mit weiteren Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 18. und 24.
November 2014 diesen Gültigkeitserfordernissen klarerweise nicht zu genügen
vermögen, wobei namentlich nicht dargelegt wird, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt, bzw. welche verfassungsmässigen Rechte resp.
Rechtssätze inwiefern durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollten,
d.h. dass die Beschwerde insbesondere die gesetzlichen Erfordernisse der
qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes im
Sinne von Art. 95 ff. BGG nicht erfüllt,

dass hieran auch die bloss pauschal erfolgte Anrufung eines Verstosses gegen
das Willkürverbot nichts ändert, weil insofern nicht anhand der angefochtenen
Subsumtion im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern der angefochtene
vorinstanzliche Entscheid an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel
im vorgenannten Sinne leidet,
dass deshalb die Beschwerde vom 18./24. November 2014 namentlich keine
hinreichende Begründung enthält und somit kein gültiges Rechtsmittel darstellt,
obwohl das Bundesgericht die Beschwerdeführerin auf die entsprechenden
Anforderungen an Rechtsmittel und die nur innert der Beschwerdefrist noch
bestehende Verbesserungsmöglichkeit bezüglich der mangelhaften ersten Eingabe
am 21. November 2014 ausdrücklich hingewiesen hat,
dass demnach auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für
das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz
2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. Januar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Batz

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