Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.842/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_842/2014

Urteil vom 4. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Andreas Gafner,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalideneinkommen; Valideneinkommen),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16.
Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
Mit Einspracheentscheid vom 23. Januar 2013 sprach die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) - in Bestätigung der Verfügung vom 29. Mai
2012 - dem 1956 geborenen A.________ wegen der Folgen der Unfälle vom 30. Juni
2003 und 30. September 2010 (komplexe mediale Meniskushinterhornläsion,
fortgeschrittene Pangonarthrose und ausgeprägte Femoro-patellar-Arthrose am
linken Knie) ab 1. Juni 2012 eine Invalidenrente gestützt auf einen
Erwerbsunfähigkeitsgrad von 18 % zu.

B. 
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Bern ab (Entscheid vom 16. Oktober 2014).

C. 
Mit Beschwerde lässt A.________ beantragen, unter Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids sei die SUVA zu verpflichten, ihm ab 1. Juni 2012
eine angemessene, den Invaliditätsgrad von 18 % übersteigende Invalidenrente zu
entrichten.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichten Vorinstanz
und Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss
Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls
wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht
prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Zu prüfen ist das der Bestimmung des Invaliditätsgrades gemäss Art.16 ATSG
zugrunde zu legende hypothetische Valideneinkommen.

2.2.

2.2.1. Das kantonale Gericht hat erwogen, dass bezogen auf den frühestmöglichen
Rentenbeginn (1. Juni 2012) nicht von dem zuletzt bei der B.________ AG als
Betriebsmaschinist/Pneubaggerführer erzielten Lohn auszugehen sei, weil das
Arbeitsverhältnis aus unfallfremden Gründen auf den 30. September 2010
gekündigt worden und eine Weiterbeschäftigung nicht geplant gewesen sei. Daher
sei mit der SUVA das Valideneinkommen anhand der Schweizerischen
Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE 2010), Tabelle TA1
(Privater Sektor), Anforderungsniveau 4, Männer, gesamtes Baugewerbe (Ziff. 41
bis 43), zu bestimmen. Allerdings seien entgegen der Verwaltung nicht die
standardisierten Bruttolöhne der Grossraumregion Espace Mittelland - gestützt
worauf ein Betrag von Fr. 67'435.30 zu ermitteln war -, sondern praxisgemäss
die für die gesamte Schweiz geltenden Werte gemäss Tabelle TA1 heranzuziehen;
diese Korrektur habe jedoch keine Auswirkungen auf den von der Verwaltung
festgelegten Invaliditätsgrad von 18 %.

2.2.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, das kantonale Gericht habe den
Grundsatz verletzt, wonach erfahrungsgemäss die bisherige Tätigkeit ohne
Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Wohl treffe zu, dass das
Arbeitsverhältnis nicht aus gesundheitlichen Gründen gekündigt worden sei;
indessen habe er gemäss Arbeitszeugnis der B.________ AG vom 30. August 2010
hauptsächlich Baumaschinen verschiedenster Art bedient und unterhalten, sowie
daneben körperlich schwer belastende Arbeiten verrichtet, was insgesamt den
hohen Verdienst rechtfertige. Zudem habe er am 1. Oktober 2010 einen
unbefristeten Vertrag mit der Arbeitsvermittlungsfirma C.________
Personaldienstleistungs AG unterzeichnet, wonach er ab 4. Oktober 2010 bei der
D.________ AG als Maschinist zu einem Stundenlohn eingesetzt worden wäre,
welcher hochgerechnet dem bei der B.________ AG erzielten Jahreslohn von Fr.
88'374.- in etwa entsprochen hätte. Sollte trotz dieser Umstände zur Bestimmung
des Valideneinkommens auf die Tabelle TA1 der LSE 2010 abgestellt werden,
müssten die standardisierten Bruttolöhne des Anforderungsniveaus 3 - wenn nicht
gar 2 - allein im Tiefbau (Ziff. 42) herangezogen werden.

2.3.

2.3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG nur so
weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt. Dieser Grundsatz gilt auch im Verfahren um Zusprechung oder Verweigerung
von Geldleistungen der Unfall- oder Militärversicherung (BGE 135 V 194).

2.3.2. Inwiefern der Beschwerdeführer nicht in der Lage war, das Arbeitszeugnis
der B.________ AG vom 30. August 2010 sowie die Verträge mit der C.________
Personaldienstleistungs AG vom 1. Oktober 2010 bzw. mit der E.________ AG vom
4. November 2013 in den kantonalen Prozess einzubringen, ist nicht ersichtlich.
Die Frage, ob zur Bestimmung des Valideneinkommens auf die Lohnverhältnisse im
zuletzt vor dem Unfall vom 30. September 2010 ausgeübten Beruf als Maschinist/
Bauarbeiter bei der B.________ AG oder aber auf die standardisierten
Bruttolöhne der LSE 2010 im Bereich des Baugewerbes abzustellen sei, war
bereits im Einsprache- und vorinstanzlichen Verfahren streitig. Es kann aber,
wie sich aus dem Folgenden ergibt, offen bleiben, ob die genannten, erstmals im
bundesgerichtlichen Verfahren aufgelegten Beweismittel bei der Beurteilung des
Streitgegenstandes zu berücksichtigen sind.

2.4.

2.4.1. Bei der Ermittlung des Einkommens, das der Versicherte erzielen könnte,
wäre er nicht invalid geworden (Art. 16 ATSG), ist in der Regel am zuletzt
erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Auf Erfahrungs- und
Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im
Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (
BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30 mit Hinweisen). Zu präzisieren ist, dass entgegen
dem Wortlaut von Art. 16 ATSG als Valideneinkommen dasjenige Einkommen gilt,
das die versicherte Person überwiegend wahrscheinlich ohne Unfall tatsächlich
erzielen würde ( RUMO-JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die
Unfallversicherung (UVG), 4. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2012, S. 126 unten f.
mit Hinweis auf BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.; vgl. auch MEYER/REICHMUTH,
Rechtsprechung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 3. Aufl.,
Zürich/ Basel/Genf 2014, Rz 48 f. zu Art. 28a).

2.4.2. Der Versicherte befand sich im Zeitpunkt des Unfalles vom 30. September
2010 in gekündigter Stellung und die B.________ AG stellte für den Ablauf der
gesetzlichen Sperrfrist (vgl. Art. 336c Abs. 1 lit. b OR) auch für den Fall, er
werde wieder vollständig arbeitsfähig sein, keine Weiterbeschäftigung in
Aussicht. Daher hat die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung
(vgl. Urteil 9C_800/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.3.2 Abs. 2 und RUMO-JUNGO/
HOLZER, a.a.O, S. 128 Mitte) das Valideneinkommen zutreffend anhand von
statistischen Durchschnittswerten bestimmt.

2.4.3.

2.4.3.1. Zu prüfen ist weiter das Vorbringen des Beschwerdeführers, der
standardisierte Bruttolohn sei allein bezogen auf das Anforderungsniveau 3
(Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) oder gar 2 (Verrichtung
qualifizierter und selbstständiger Arbeiten) statt 4 (Einfache und repetitive
Tätigkeiten) der LSE 2010 festzulegen. Das kantonale Gericht ist auf diesen
Punkt angesichts der in den Jahren vor dem Unfall vom 30. September 2010
erzielten hohen Saläre zu Unrecht nicht näher eingegangen. Der Beschwerdeführer
war ausweislich der Akten seit 1998 als Maschinist im Baugewerbe tätig (vgl.
Schadenmeldungen UVG vom 30. Juni 2003 und 20. Oktober 2010; Bericht der
Aussendienstmitarbeiterin der SUVA vom 27. April 2011; Zusammenfassung der
Entscheidungsgrundlagen für die Rentenfestsetzung vom 21. Mai 2012). Das
Anforderungsniveau 2 der LSE 2010, das dem Kompetenzniveau 3 der neu
gestalteten LSE 2012 entspricht (vgl. IV-Rundschreiben Nr. 328 des Bundesamtes
für Sozialversicherungen [BSV] vom 22. Oktober 2014), beinhaltet praktische
Tätigkeiten wie das Bedienen von Maschinen (vgl. Tabelle TA1, Monatlicher
Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und
Geschlecht, Privater Sektor, LSE 2012), weshalb die Vorinstanz zur Bestimmung
des Valideneinkommens auf das Anforderungsniveau 3 der LSE 2010 hätte abstellen
müssen. Sodann hat sie übersehen, dass nach der Rechtsprechung in der Regel
auch dann die Löhne des Anforderungsniveaus 3 der vor 2012 geltenden LSE
heranzuziehen waren, wenn die versicherte Person über keine qualifizierte
Berufsausbildung verfügte, aber mit langjähriger praktischer Tätigkeit
erworbenem handwerklichem Geschick einen hohen Verdienst zu erzielen vermochte
(vgl. Urteil 9C_800/2011 vom 14. Dezember 2011 E. 2.3.2 mit Hinweis). Unter
diesen Umständen sind entgegen der vorinstanzlichen Beurteilung die
standardisierten Bruttolöhne des Anforderungsniveaus 3 der LSE 2010
massgeblich.

2.4.3.2. Angesichts des Grundsatzes, wonach das hypothetische Valideneinkommen
bezogen auf den ausgeglichenen (allgemeinen) Arbeitsmarkt zu ermitteln ist
(vgl. ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, a.a.O., Rz 138 zu Art. 28a IVG mit Hinweis
auf das Urteil I 559/04 vom 16. Februar 2005 E. 2.1), sind entgegen dem
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht allein die im Tiefbau gemäss LSE 2010
besser entlöhnten Arbeitsgelegenheiten heranzuziehen.

2.4.3.3. Hochgerechnet mit den im kantonalen Entscheid angegeben, nicht zu
beanstandenden Parametern ergibt sich ein Validenlohn von Fr. 72'715.90.
Verglichen mit dem von der SUVA gestützt auf die Dokumentation für
Arbeitsplätze (DAP) ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 55´594.- ergibt sich
ein Invaliditätsgrad von (aufgerundet; vgl. BGE 130 V 121) 24 %.

3.

3.1. Die Gerichtskosten sind der unterliegenden SUVA aufzuerlegen (Art. 66 Abs.
1 BGG).

3.2. Sie hat den Beschwerdeführer entsprechend dem Aufwand zu entschädigen
(Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 16. Oktober 2014 und der Einspracheentscheid der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 23. Januar 2013 werden
aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2012
eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 24 % auszurichten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 1'500.- zu
entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Grunder

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