Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.838/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_838/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 29. September 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard, Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Oeffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, Postfach,
5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 14. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
Der 1973 geborene A.________ war bis Ende Februar 2010 als Kranführer tätig
gewesen. Am 21. März 2010 erlitt er bei einem Treppensturz eine Distorsion am
oberen linken Sprunggelenk. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) gewährte Heilbehandlung und richtete - mit grösseren Unterbrüchen (Juni
2010 bis Oktober 2011) - Taggelder bis 31. Juli 2013 auf der Basis einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. Am 2. Dezember 2011 wurde er aufgrund der
zurückgebliebenen posttraumatischen Rotatoreninstabilität operativ versorgt
(Operationsbericht des Spitals C.________ vom 13. Dezember 2011). Eine weitere
Operation fand am 26. Oktober 2012 zur Entfernung des störenden
Osteosynthesematerials statt. Im Anschluss daran erfolgte in Zusammenarbeit mit
der Invalidenversicherung eine stationäre Rehabilitation vom 23. Januar bis 5.
März 2013 zur beruflichen Abklärung hinsichtlich Arbeitsvermittlung. Die SUVA
sprach A.________ zudem eine Rente der Unfallversicherung ab 1. August 2013 bei
einem Invaliditätsgrad von 17 % zu.
Am 19. August 2013 beantragte A.________ Leistungen der
Arbeitslosenversicherung, wobei er sich im Ausmass von 80 % einer
Vollzeitbeschäftigung dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellte. Mangels Erfüllung
der Beitragszeit und fehlender Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit
wies die Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau mit Verfügung vom 13. November
2013 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab, woran sie auf Einsprache
hin festhielt (Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2013).

B. 
Die dagegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 14. Oktober 2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm ab 19.
August 2013 die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen.

Die Öffentliche Arbeitslosenkasse beantragt Abweisung der Beschwerde. Das
Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat sich auf entsprechende Aufforderung
des Bundesgerichts hin zur Frage des Vorliegens eines Befreiungstatbestands
nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG geäussert.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen
sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den
Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund dieser
Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und
die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S.
397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009
IV Nr. 53 S. 164, 9C_204/2009).

2. 
Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die innerhalb der
Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem
Arbeitsverhältnis standen und die Beitragszeit nicht erfüllen konnten wegen
Krankheit, Unfall oder Mutterschaft, sofern sie in dieser Zeit Wohnsitz in der
Schweiz hatten (Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG). Nach der Rechtsprechung muss beim
gesetzlichen Befreiungstatbestand nach Art. 14 Abs. 1 AVIG ein
Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem
Befreiungsgrund vorliegen, wobei das Hindernis mehr als zwölf Monate bestanden
haben muss (BGE 131 V 279 E. 1.2 S. 280 und E. 2.4 S. 283; 130 V 229 E. 1.2.3
S. 231). Da eine Teilzeitbeschäftigung hinsichtlich der Erfüllung der
Beitragszeit einer Vollbeschäftigung gleichgestellt ist (Art. 11 Abs. 4 Satz 1
AVIV), liegt die erforderliche Kausalität nur vor, wenn es der versicherten
Person aus einem der in Art. 14 Abs. 1       lit. a-c AVIG genannten Gründe
auch nicht möglich und zumutbar ist, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (
BGE 126 V 384 E. 2b S. 387).
Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG erfordert damit eine durch Krankheit, Unfall oder
Mutterschaft bedingte Arbeitsunfähigkeitsperiode von mehr als einem Jahr, wobei
Arbeitsunfähigkeit die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit ist, im
bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

3. 
Streitig ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Es stellt sich dabei
die Frage, ob sich der Beschwerdeführer auf den Befreiungstatbestand von Art.
14 Abs. 1 lit. b AVIG berufen kann, da feststeht, dass er innerhalb der vom 19.
August 2011 bis 18. August 2013 dauernden Rahmenfrist für die Beitragszeit
(Art. 9 Abs. 3 AVIG) nicht während mindestens zwölf Monaten eine
beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).

3.1. Die Vorinstanz stellte fest, sämtliche involvierten Ärzte gingen
übereinstimmend davon aus, dass der Versicherte zwar in seiner zuletzt
ausgeübten Tätigkeit als Kranführer vollständig arbeitsunfähig sei, in einer
leidensangepassten Tätigkeit (mittelschwere Tätigkeit ohne Gehen auf unebenem
Boden) bestehe aber eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (Austrittsbericht
der Klinik D.________ vom 14. Mai 2013; SUVA-kreisärztlicher Bericht vom 26.
April 2012). Da diese jedoch keine rückwirkende Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit vorgenommen hätten, sei es, entgegen der Aussage des
Hausarztes vom 11. September 2013, möglich, dass der Beschwerdeführer während
der Dauer seines Spitalaufenthaltes Ende 2011 nicht in einer
Verweisungstätigkeit hätte arbeiten können. Spätestens seit der durch den
Kreisarzt im Bericht vom 26. April 2012 festgehaltenen, vollen Arbeitsfähigkeit
in einer leidensadaptierten Tätigkeit habe sich der Gesundheitszustand nicht
mehr verschlechtert. Selbst wenn der Beschwerdeführer somit in der Zeit vom 24.
November 2011 (Datum der in der Rahmenfrist erstmaligen Attestierung einer
Arbeitsunfähigkeit) bis 26. April 2012 auch nicht in einer leidensangepassten
Tätigkeit arbeitsfähig gewesen wäre, sei dieser Zeitraum von fünf Monaten zu
kurz, um sich auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG berufen zu können. Es wäre ihm
möglich gewesen, während 19 Monaten einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, weshalb
zwischen dem Unfall vom    21. März 2010 und der nicht erfüllten Beitragszeit
keine Kausalität bestehe.

3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz verletze Bundesrecht,
indem sie davon ausgehe, die blosse Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf
genüge nicht für die Befreiung von der Erfüllung der Beitragspflicht gemäss
Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. Die Unfallversicherung habe ihm einen relativen
Berufsschutz gewährt, weshalb ein Berufswechsel nur unter bestimmten, im Urteil
U 301/02 vom 1. Oktober 2003 genannten Voraussetzungen verlangt werden könne.
Dieser Schutz gelte auch für arbeitslose, unfallversicherte Personen, die nach
Einstellung der Unfallversicherungstaggelder Leistungen der
Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen müssten. Solange der
Unfallversicherer in Anwendung von Art. 16 UVG in Verbindung mit Art. 6 ATSG
den Taggeldanspruch bejahe, müsse auch die Arbeitslosenversicherung gestützt
auf Art. 14 AVIG von der Befreiung der Erfüllung der Beitragszeit ausgehen. Die
Bejahung der Arbeitsunfähigkeit des Unfallversicherers begründe somit die
erforderliche Kausalität im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG. Hiervon sei
das Bundesgericht auch im Urteil 8C_404/2013 vom 14. November 2013 in E. 4
ausgegangen. Der Entscheid der Vorinstanz verletze somit auch das in    Art. 41
Abs. 2 BV geregelte Prinzip der Sozialstaatlichkeit und den Vertrauensschutz
des Versicherten. Er müsse für den Fortgang des sozialversicherungsrechtlichen
Verfahrens, da er unter dem Berufsschutz der Unfallversicherung stehe, auf die
Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung des Unfallversicherers vertrauen können.
Ausserdem sei er zwar ab Mai 2012 medizinisch-theoretisch erwerbsfähig gewesen,
eine Neueingliederung sei jedoch weder nach Unfallversicherungsrecht noch aus
arbeitslosenversicherungsrechtlicher Sicht zumutbar gewesen, da die
Metallentfernung am Fuss mit anschliessender stationärer Rehabilitation
dannzumal geplant gewesen sei. Dass sich die Metallentfernung bis Oktober 2012
verzögert habe, sei nicht ihm anzulasten. In der Zeit von Mai 2012 bis zum Ende
der Rehabilitation im März 2013 seien die gesundheitlichen Verhältnisse nicht
stabil gewesen.

4.

4.1. Ist der Versicherte infolge des Unfalles voll oder teilweise
arbeitsunfähig, so hat er nach Art. 16 UVG Anspruch auf ein Taggeld. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt. Steht fest, dass die versicherte Person unter
dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen
hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung
an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene
Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet
bleibt. Diese Übergangsfrist ist in der Regel auf drei bis fünf Monate zu
bemessen. Die durch die Pflicht zur Schadenminderung gebotene Verwertung der
Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem angestammten Tätigkeitsbereich
bildet aber die Ausnahme vom Grundsatz, wonach für die Bemessung der
Arbeitsunfähigkeit auf die tatsächliche Einschränkung im zuletzt ausgeübten
Beruf abzustellen ist (BGE 114 V 281 E. 1d S. 283; RKUV 1987 S. 393, U 106/86
E. 2b; Urteil 8C_173/2008 vom 20. August 2008 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen).

4.2. Demgegenüber kennt die Arbeitslosenversicherung grundsätzlich weder einen
absoluten noch einen relativen Berufsschutz: Die in Art. 15 AVIG für einen
Leistungsanspruch verlangte Vermittlungsfähigkeit setzt volle Arbeitsfähigkeit
voraus, d.h. die Fähigkeit, im beantragten Umfang zumutbare Arbeit verrichten
zu können. Eine Arbeit ist u.a. dann unzumutbar, wenn sie nicht angemessen auf
die Fähigkeiten oder die bisherige Tätigkeit der versicherten Person Rücksicht
nimmt, oder die Wiederbeschäftigung des Versicherten in seinem Beruf wesentlich
erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (Art. 16
Abs. 2 lit. b und d AVIG). Einzig in diesem Ausmass berücksichtigt die
Arbeitslosenversicherung die angestammte berufliche Tätigkeit eines
Leistungsbezügers, was sich nicht mit dem Begriff des relativen Berufsschutzes
in der Unfallversicherung deckt. Verlangt ist die auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt verwertbare Arbeitsfähigkeit, wozu es keiner besonderen
beruflichen Fähigkeiten bedarf, weshalb der Begriff der Arbeitsfähigkeit in der
Arbeitslosenversicherung nicht berufsbezogen ist. Je nach Situation auf dem
Arbeitsmarkt kann die versicherte Person daher verpflichtet sein, bereits ab
Beginn der Arbeitslosigkeit nicht nur Tätigkeiten im angestammten Bereich,
sondern auch anderweitige Arbeit zu suchen (Thomas Nussbaumer,
Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 2. Aufl. 2007,
S. 2267 ff. Rz. 290 ff.), zumal die Arbeitslosenversicherung eine wesentlich
strengere Regelung der Schadenminderungspflicht kennt als die obligatorische
Unfallversicherung (RKUV 2004 S. 179, U 301/02 E. 2.2).

4.3. Mit Blick auf die vorliegende Fallkonstellation ergibt sich Folgendes (zur
Zulässigkeit sachverhaltlicher Ergänzungen, soweit sie sich ohne weiteres aus
den Akten ergeben, vgl. BGE 136 V 362 E. 4.1 S. 366; Meyer/Dormann, in: Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 25 zu Art. 105 BGG) :
Mit der erstmaligen Einstellung der Taggeldleistungen Ende Mai 2010 wies die
SUVA den Versicherten auf seine Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt hin (Schreiben der SUVA vom 19. Mai 2010), worauf er sich bei der
Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete und von September 2010
bis Januar 2011 einen Zwischenverdienst als Mitarbeiter in der Produktion
erzielte. Mit Schreiben vom         2. März 2011 hielt die SUVA nach einem
Gespräch nochmals die weiterhin bestehende volle Arbeitsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt schriftlich fest. Von August bis anfangs November 2011
arbeitete der Beschwerdeführer daraufhin als Kranführer, wobei er angab, auf
unebenem Boden immer wieder einzuknicken. Dies führte zur Rückfallmeldung bei
der SUVA (Notiz der SUVA vom 24. November 2011). Das weitere Vorgehen machte
diese vom Heilungsverlauf nach der geplanten Operation zur Stabilisierung des
linken oberen Sprungelenks abhängig. Ab Oktober 2011 bis 31. Juli 2013 leistete
die SUVA dementsprechend erneut ein Taggeld auf der Basis einer 100%igen
Arbeitsunfähigkeit und orientierte die Arbeitslosenversicherung dahingehend.
Die im Monat Mai 2012 in Aussicht gestellte Entfernung des störenden
Osteosynthesematerials erfolgte schliesslich erst am 26. Oktober 2012
(Austrittsbericht des Spitals C.________ vom 26. Oktober 2012). Eine
kreisärztliche Untersuchung sollte nach dieser Operation stattfinden
(Aktennotiz der SUVA vom 2. April 2012), wurde dann aber bereits am 26. April
2012 durchgeführt, wobei die vom Kreisarzt Dr. med. B.________ festgestellte
vollständige Arbeitsfähigkeit in leidensadaptierten Tätigkeiten dem
Versicherten im Beisein der zuständigen Case-Managerin mitgeteilt wurde. Eine
Aufforderung, die restliche Arbeitsfähigkeit in einer dem Zumutbarkeitsprofil
entsprechenden Verweisungstätigkeit zu verwerten          (E. 4.1), unterblieb
jedoch. Die SUVA richtete vielmehr weiterhin bis Ende Juli 2013 ein volles
Taggeld aus und meldete den Beschwerdeführer zur beruflichen Abklärung in der
Klinik D.________ an. Erst nachdem gestützt hierauf keine weiteren Massnahmen
in beruflicher Hinsicht angezeigt waren, schloss sie den Fall ab.

4.4. Auch wenn es dem Versicherten damit gemäss grundsätzlich zutreffender
vorinstanzlicher Feststellung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre,
während über eines Jahres innert der Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 19.
August 2011 bis 18. August 2013 einer beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit
nachzugehen, bestand für ihn durch die auch nach April 2012 auf der Basis einer
vollständigen Arbeitsunfähigkeit ausgerichteten Unfalltaggelder - ohne
Aufforderung, sich gemäss kreisärztlicher Feststellung um eine zumutbare
Tätigkeit zu bemühen - sowie der nach der Entfernung des Osteosynthesematerials
noch geplanten beruflichen Abklärung in der Klinik D.________, keine
Veranlassung anzunehmen, die Verwertung der bestehenden Restarbeitsfähigkeit
werde von ihm trotz weiterer Leistung von Taggeldern der Unfallversicherung
verlangt. Deshalb besteht gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ein
Befreiungstatbestand. Die Arbeitslosenkasse wird daher über den Anspruch auf
Arbeitslosenentschädigung ab Anspruchserhebung nach Prüfung der übrigen
Anspruchsvoraussetzungen zu befinden haben.

5. 
Gemäss Ausgang des Verfahrens hat die Arbeitslosenkasse als unterliegende
Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und dem obsiegenden Beschwerdeführer überdies eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).

 Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons Aargau vom 14. Oktober 2014 und der Einspracheentscheid der
Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 17. Dezember 2013 werden
aufgehoben. Die Sache wird an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen, damit sie
über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung neu
verfüge.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 29. September 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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