Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.837/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_837/2014

Urteil vom 6. Januar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
An der Aa 6, 6300 Zug,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15.
Oktober 2014.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des Rechtsanwaltes
A.________ vom 17. November 2014 (Poststempel) gegen die Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 15. Oktober 2014 betreffend die
Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsverbeiständung) des
von ihm vertretenen B.________ in einem vor Verwaltungsgericht hängigen
Beschwerdeverfahren,

in Erwägung,
dass das Bundesgericht seine Zuständigkeit und die (weiteren)
Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft (vgl.
BGE 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320, 135 V 98 E. 1 S. 99; 135 II 94 E. 1 S. 96;
Urteil 8C_264/2009 vom 19. Mai 2009 E. 1; je mit Hinweisen),
dass die angefochtene Zwischenverfügung gemäss § 9 Abs. 2 der Geschäftsordnung
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom vom 14. Januar 1977 (GO-VerwG) mit
Beschwerde bei der sozialversicherungsrechtlichen Kammer des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug hätte angefochten werden müssen,
dass auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten daher mangels
Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht eingetreten werden kann und die
Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug weitergeleitet wird,
dass die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers unter diesen
Umständen offen gelassen werden kann,
dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht eingetreten werden kann,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren
umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist,

erkennt die Präsidentin:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Sache wird zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug
übermittelt.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit und der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Januar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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