Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.834/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_834/2014        
{T 0/2}

Urteil vom 26. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Figi,
Beschwerdeführer,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (natürliche Kausalität),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 2. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (Jg. 1954), nebenberuflich mit einem Teilpensum als Lehrbeauftragter
im Berufsbildungszentrum B.________ beschäftigt, stiess am 3. September 2008
mit dem linken Knie gegen die Kante einer Tischschublade, als sein Lehrerstuhl
während des Unterrichts unter ihm zusammenbrach. Nebst einer Verletzung am
rechten Handgelenk wurde eine Meniskusruptur festgestellt. In der Folge kam
zunächst die Sanitas Krankenversicherung für die Heilbehandlung auf, während
die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG Taggelder aus einer privaten
Kollektiv-Krankentaggeldversicherung erbrachte. Am 30. September 2009 wurde
eine Arthroskopie am linken Knie mit arthroskopisch kontrollierter
Teilmeniskektomie medial und Synovektomie durchgeführt und am 5. Mai 2010
erhielt A.________ linksseitig eine Knieprothese.
Die Bildungsdirektion des Kantons Zürich als Arbeitgeber meldete der AXA
Winterthur (heute: AXA-Versicherungen AG; nachstehend: AXA) als
Unfallversicherer am 2. November 2010 - unter Beilage einer am 29. Oktober 2010
vom Versicherten selbst unterzeichneten Unfallmeldung und einer Kopie ihrer
nicht datierten Bagatellunfallmeldung - einen Rückfall zum Unfall vom 3.
September 2008. Mit Schreiben vom 18. März 2011 erklärte sich die AXA
rückwirkend zur Leistungserbringung bis zur Knieprothesenversorgung vom 5. Mai
2010 bereit. Mit der Begründung, zwölf Wochen nach der Arthroskopie, spätestens
aber im Zeitpunkt des Knieprotheseneinsatzes am 5. Mai 2010, sei der status quo
sine wieder erreicht worden, schloss sie den Fall - wie schon am 18. März 2011
angekündigt - am 20. Mai 2011 verfügungsweise per 4. Mai 2010 unter Einstellung
ihrer bisherigen Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder) ab. Mit
Einspracheentscheid vom 16. Mai 2012 hielt sie daran im Ergebnis fest, wobei
sie zur Begründung nunmehr vorbrachte, mangels natürlicher Unfallkausalität
wäre sie gar nie leistungspflichtig gewesen. Von einer Rückforderung schon
erbrachter Leistungen sah sie ab.

B. 
Nachdem das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich eine dagegen erhobene
Beschwerde am 14. November 2013 abgewiesen hatte, hob das Bundesgericht diesen
Entscheid mit Urteil vom 27. Juni 2014 auf und wies die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück. Am 2. Oktober 2014 wies diese die
Beschwerde erneut ab.

C. 
A.________ lässt - wie schon in der Beschwerde gegen den kantonalen Entscheid
vom 14. November 2013 - beschwerdeweise beantragen, ihm seien unter Aufhebung
des kantonalen Entscheides vom 2. Oktober 2014 die gesetzlichen Leistungen
weiterhin auch über den 4. Mai 2010 hinaus zu erbringen; insbesondere seien ihm
Taggelder auszurichten und es sei für die Heilbehandlung aufzukommen, wobei der
Taggeldansatz anders zu berechnen sei; nach Erlangung des medizinischen
Endzustandes seien ihm eine Invalidenrente und eine Integritätsentschädigung zu
gewähren. Zudem verlangt er die Übernahme von Gutachterkosten in Höhe von Fr.
2'750.- durch die AXA für eine von ihm im ersten kantonalen Beschwerdeverfahren
in Auftrag gegebene Expertise beim Orthopäden Dr. med. C.________ welche am 22.
August 2012 erstattet worden war.
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. 

1.1. Bezüglich der in Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
(Art. 82 ff. BGG) ans Bundesgericht in Betracht fallenden Beschwerdegründe und
der diesem in solchen Verfahren je nach streitiger Leistungsart zustehenden
Überprüfungsbefugnis wird auf die entsprechenden Erwägungen in dessen ebenfalls
den heutigen Beschwerdeführer betreffenden Urteil vom 27. Juni 2014 verwiesen.

1.2. Die rechtlichen Grundlagen für die Beurteilung der geltend gemachten
Leistungsansprüche sind bereits im vorinstanzlichen Entscheid vom 14. November
2013 dargelegt worden. Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich.

2. 

2.1. Aufgrund der Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin
offenbar erst aufgrund der "Rückfallmeldung" des Arbeitgebers vom 2. November
2010 vom Geschehen vom 3. September 2008 überhaupt Kenntnis erhalten hat. Ihre
darauf in die Wege geleiteten Erhebungen führten dazu, dass sie dieses Ereignis
als Unfall anerkannte und auch dessen natürliche Kausalität für die angegebenen
linksseitigen Kniebeschwerden zunächst bejahte. Aus dieser am 15. März 2011
vorerst telefonisch erfolgten und am 18. März 2011 auch noch schriftlich
bestätigten Leistungszusage kann der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen
Gunsten ableiten.

2.2. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, weshalb es am natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 3. September 2008 und der geltend
gemachten Meniskusverletzung fehlt. Sie hat auch begründet, weshalb daran das
Gutachten von Dr. med. C.________ nichts zu ändern vermag. Es kann auf die
zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
Dem steht der Umstand, dass die AXA ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 18.
März 2011 bis zum 5. Mai 2010 anerkannt hat, nicht entgegen. Sie begründete
nämlich diese Befristung damit, dass der status quo ante bereits zu jenem
Zeitpunkt - also rund sechs Monate vor der Unfallmeldung und zehn Monate vor
ihrem Schreiben - eingetreten sei. Dies bestätigte sie mit ihrer Verfügung vom
20. Mai 2011. Eine über den 5. Mai 2010 hinausgehende Anerkennung auf eine
unbestimmte Dauer erfolgte seitens der AXA demnach in der Verfügung nicht. Im
Einspracheentscheid - der die Verfügung ersetzt (BGE 132 V 368 E. 6.1 in fine,
S. 374 f.) - hat sie die Unfallkausalität (ohne Rückforderung der erbrachten
Leistungen) zu Recht von Anfang an verneint. Die Rechtsprechung zur Umkehr der
Beweislast (SVR 2009 UV Nr. 3 = 8C_354/2007 vom 4. August 2008 E. 2.2) findet
daher auf die vorliegende Konstellation entgegen den Darlegungen des
Beschwerdeführers keine Anwendung.

2.3. Besteht zwischen dem Unfallereignis und den behandelten Folgen kein
natürlicher Kausalzusammenhang, entfällt auch eine Haftung für schädigende
Folgen dieser Behandlung nach Art. 6 Abs. 3 UVG oder - wie der Beschwerdeführer
meint - Art. 10 UVV. Die Regelung in den Art. 6 Abs. 3 UVG (Schädigung bei
Heilbehandlung) und 10 UVV (Schädigung bei medizinischer
Abklärungsuntersuchung) gelangt nur so lange zur Anwendung als mit der
schädigenden medizinischen Vorkehr auch tatsächlich eine Unfallfolge angegangen
worden ist (SVR 2012 UV Nr. 11 S. 37 [= Urteil 8C_708/2011 vom 9. November 2011
E. 5]). Der Unfallversicherer hat aufgrund einer dieser beiden Bestimmungen
also nur für Schädigungen aufzukommen, die in einem natürlich (und adäquat)
kausalen Zusammenhang mit den durch den versicherten Unfall erfolgten
Heilbehandlungen und medizinischen Abklärungsuntersuchungen stehen (BGE 128 V
169 E. 1c S. 171 f. mit Hinweisen).

2.4. Was die Kostentragung für das vom Beschwerdeführer im ersten kantonalen
Rechtsmittelverfahren beigebrachte Gutachten des Orthopäden Dr. med. C.________
vom 22. August 2012 anbelangt, ist auf die vorinstanzlichen Ausführungen im
angefochtenen Entscheid zu verweisen, welchen seitens des Bundesgerichts nichts
beizufügen bleibt.

3. 
Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde - ohne Schriftenwechsel (Art. 102 Abs.
1 BGG) - vollumfänglich abzuweisen ist. Diesem Ausgang entsprechend sind die
Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als
unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Das Bundesgericht erkennt:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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