Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.827/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_827/2014

Urteil vom 24. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Arbeitslosenkasse des Kantons
Luzern, Bürgenstrasse 12, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (vorinstanzliches Verfahren, Fristversäumnis),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 3. Abteilung, vom 8.
Oktober 2014.

Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 8. Oktober 2014 ist das Kantonsgericht Luzern auf die
Beschwerden von A.________ und B.________ gegen die mit Einspracheentscheiden
der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit (wira), Arbeitslosenkasse Luzern, vom 4.
August 2014 bestätigte Verweigerung von Insolvenzentschädigungen (Verfügungen
vom 6. Mai 2014) nach erfolgter Verfahrensvereinigung wegen Versäumnis der
Rechtsmittelfrist nicht eingetreten.
A.________ und B.________ gelangen mit Beschwerde ans Bundesgericht und
beantragen die Aufhebung des kantonalen Entscheids vom 8. Oktober 2014 sowie
eine Neubeurteilung und die Zusprache der von der Arbeitslosenversicherung
anbegehrten Insolvenzentschädigungen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde richtet sich gegen einen vorinstanzlichen
Nichteintretensentscheid. Das Bundesgericht hat daher zu prüfen, ob die
Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist.
Dagegen kann auf den in der Beschwerdeschrift gestellten materiellen Antrag
(Zusprache von Insolvenzentschädigungen [Art. 51 ff. AVIG]) nicht eingetreten
werden (vgl. BGE 132 V 74 E. 1.1 S. 76 mit Hinweis).

2. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Dabei legt
das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.

3.1. Das kantonale Gericht hat nach zutreffender Darlegung der gesetzlichen
Bestimmungen über die gegen Einspracheentscheide der Arbeitslosenversicherung
geltende 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 56 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60
Abs. 1 ATSG) und die bei der Berechnung des Fristablaufs zu beachtenden Regeln
(Art. 38 in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 ATSG) erkannt, dass die
Einspracheentscheide vom 4. August 2014 den Adressaten am 6. August 2014
zugestellt worden sind und die Frist für dagegen gerichtete Beschwerden demnach
- unter Berücksichtigung des vom 15. Juli bis und mit dem 15. August dauernden
Fristenstillstandes (Art. 38 Abs. 4 lit. b in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2
ATSG) - am 15. September 2014 abgelaufen ist. Auf die erst am 17. September
2014 der Post übergebenen Beschwerden gegen die am 6. August 2014 in Empfang
genommenen Einspracheentscheide vom 4. August 2014 ist es daher wegen
Fristversäumnis mit dem nunmehr angefochtenen Entscheid vom 8. Oktober 2014
nicht eingetreten.

3.2. Die Beschwerdeführer machen vor Bundesgericht geltend, sich am 27. August
2014 - noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist - bei der Arbeitslosenkasse
telefonisch nach dem Datum des Fristablaufs erkundigt zu haben und seinerzeit
die Antwort erhalten zu haben, dass dieses auf den 18. September 2014 falle.

3.3. Von der Arbeitslosenversicherung eine unrichtige Auskunft bezüglich des
Ablaufs der Rechtsmittelfrist erhalten zu haben, stellt eine blosse
Parteibehauptung dar, deren Richtigkeit nicht als erwiesen gelten kann - und
auch unwahrscheinlich ist. Diese Beweislosigkeit wirkt sich zum Nachteil der
Beschwerdeführer aus, welche aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte
ableiten wollten (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221 f.). Daran ändern die Vorbringen in
der Beschwerdeschrift nichts. Auch wenn sich die Beschwerdeführer zur Zeit des
Ablaufs der Rechtsmittelfrist in einer schwierigen persönlichen Situation
befunden haben (Gesundheitszustand, Tod der Schwester der Beschwerdeführerin am
28. August 2014), bleibt dies ohne Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist,
welche nicht verlängert werden kann (Art. 40 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 60
Abs. 2 ATSG). Der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid ist damit rechtens.

4.

4.1. Die Beschwerde wird unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid als
offensichtlich unbegründet im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit.
a BGG - ohne Durchführung eines Schriftenwechsels (Art. 102 Abs. 1 BGG) -
erledigt.

4.2. 
Dem Ausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4
lit. a BGG) von den Beschwerdeführern als unterliegender Partei zu tragen (Art.
66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und
dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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