Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.821/2014
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_821/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 16. Dezember 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard,
Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy,
Beschwerdeführerin,

gegen

Helsana Unfall AG,
Recht, Postfach, 8081 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug
vom 18. September 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1960, war am 18. Dezember 2008 wegen Glatteis gestürzt
und hatte sich an der rechten Hand verletzt. Die Helsana Unfall AG erbrachte
die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 15. März 2013 stellte sie diese
rückwirkend auf den 31. Juli 2012 ein. Nachdem sie der Versicherten auf
Einsprache hin angekündigt hatte, dass sie eine Schlechterstellung (reformatio
in peius) in Betracht ziehe, setzte sie den Zeitpunkt der Leistungseinstellung
auf den 20. Januar 2010 fest (Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014).

A.b. Mit rechtskräftigem Entscheid vom 13. März 2014 (S 2013 86) hat das
Verwaltungsgericht des Kantons Zug über die Ansprüche von A.________ aus der
Invalidenversicherung befunden. Das Gericht hat festgestellt, dass eine
dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit an der bisherigen Stelle bei der
X.________ AG (am Buffet und in der Küche), in einer allfälligen
Verweistätigkeit wie auch im Haushalt nicht ausgewiesen sei. Es stützte sich
dabei auf die Berichte über eine Observation der Versicherten, welche die
Haftpflichtversicherung in Auftrag gegeben hatte, und die ärztliche Beurteilung
durch Frau Dr. med. B.________, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom
10. Oktober 2012.

B. 
Die gegen den Einspracheentscheid der Helsana vom 19. Mai 2014 erhobene
Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 18.
September 2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr eine
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent und eine
Integritätsentschädigung von 30 Prozent zuzusprechen.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf einen
Schriftenwechsel verzichtet.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2. 
Das kantonale Gericht stützte sich auf seinen rechtskräftigen Entscheid vom 13.
März 2014 im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren. Es verwies
insbesondere auf seine dortigen Ausführungen zur Zulässigkeit der erfolgten
Personenüberwachung (an insgesamt zehn Tagen im Zeitraum vom 15. Februar bis
zum 13. August 2011 sowie vom 3. bis zum 13. Juli 2012) und stellte fest, dass
deren Ergebnisse auch hier verwertbar seien. Die dazu ergangene ärztliche
Einschätzung der Frau Dr. med. B.________ vom 10. Oktober 2012 hat das Gericht
nach eingehenden Erwägungen als voll beweiskräftig erachtet.
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf das Gutachten des Dr. med. C.________,
Chirurgie FMH, speziell Handchirurgie, vom 31. Juli 2010, welches sie selber in
Auftrag gegeben hatte, sowie die Berichte ihrer behandelnden Ärzte. Darauf war
nach den Erwägungen des kantonalen Gerichts jedoch nicht abzustellen. Die
subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber ihren Ärzten sowie dem
Gutachter und deren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit seien widerlegt worden
durch die detaillierten Ausführungen der Frau Dr. med. B.________. Auch die
Ärzte, welche die Beschwerdeführerin später behandelten, hätten davon keine
Kenntnis gehabt. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu diesen
entscheidwesentlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts.
Dass es sich bei der Einschätzung der Frau Dr. med. B.________ um ein
Aktengutachten handelt, spricht allein nicht grundsätzlich gegen ihren
Beweiswert (SZS 2008 S. 393, I 1094/06 E. 3.1.1 in fine; Urteil         U 260/
04 vom 12. Oktober 2005 E. 5b mit Hinweis auf Urteil 10/87 vom 29. April 1988
E. 5b, nicht publ. in: BGE 114 V 109, aber in: RKUV 1988 Nr. U 56 S. 366). Der
nach dem vorinstanzlichen Entscheid verfasste Arztbericht des Dr. med.
D.________ vom 29. September 2014 bleibt als neues Beweismittel (echtes Novum)
im letztinstanzlichen Verfahren unbeachtlich (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 133 IV
342 E. 2.1 S. 343 f.; Urteil 5A_115/2012 vom 20. April 2012   E. 4.2.2). Die
Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihrer eigenen Deutung der
Observationsmaterialien vermögen die Einschätzung der Frau Dr. med. B.________
nicht zu entkräften.

3. 
Die Schlechterstellung der Beschwerdeführerin (reformatio in peius) durch
rückwirkende Leistungseinstellung auf den 20. Januar 2010 statt auf den 31.
Juli 2012 mit dem Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014 war zulässig, nachdem
ihr die Beschwerdegegnerin die Gelegenheit gewährt hatte, ihre Einsprache
zurückzuziehen (Art. 12 ATSV; BGE 131 V 414 E. 1 S. 416).

4. 
Der Antrag auf eine Integritätsentschädigung wird nicht weiter begründet. Es
ist darauf deshalb nicht einzugehen.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der
unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem
Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Dezember 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben