Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.818/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_818/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 11. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Maillard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch
Rechtsanwältin Ursula Reger-Wyttenbach,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Neuanmeldung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 23. September 2014.

Sachverhalt:
Mit Verfügung vom 14. September 2004, bestätigt mit - nach mehreren
zusätzlichen Erhebungen medizinischer Art ergangenem - unangefochten in
Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 20. Juni 2008, lehnte die
IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren von A.________ (Jg. 1976)
mangels anspruchsrelevanter Invalidität ab. Auf eine Neuanmeldung vom 20.
August 2008 trat sie mangels glaubhaft gemachter Verschlechterung des
Gesundheitszustandes mit ebenfalls unangefochten gebliebener Verfügung vom 23.
Februar 2009 nicht ein. Eine weitere Neuanmeldung vom          30. Oktober 2009
beschied sie zunächst mit Verfügung vom 16. Juni 2011 und - nachdem das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Sache in teilweiser
Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde mit Entscheid vom 22. November
2012 zu ergänzenden Abklärungen und neuem Entscheid an die Verwaltung
zurückgewiesen hatte - schliesslich mit Verfügung vom 27. November 2013
abschlägig.
Die dagegen geführte Beschwerde wies das kantonale Sozialversicherungsgericht
mit Entscheid vom 23. September 2014 ab.
A.________ lässt beschwerdeweise beantragen, unter Aufhebung des kantonalen
Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, ihm für die Zeit ab Oktober 2009
eine ganze Invalidenrente zu gewähren; eventuell sei die Vorinstanz zur
Einholung eines Obergutachtens anzuhalten.
Ein Schriftenwechsel wird nicht durchgeführt.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann eine - für den Ausgang des
Verfahrens entscheidende (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) - Sachverhaltsfeststellung
nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.

2.1. 
Die für die Beurteilung eines - wie hier - nach vorangegangener
Anspruchsverneinung neu angemeldeten Rentenanspruches massgebenden gesetzlichen
Bestimmungen sowie die hiezu von der Rechtsprechung weiter konkretisierten
rechtlichen Grundlagen hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt, worauf
verwiesen wird.

2.2. Die Vorinstanz hat erkannt, dass seit der letztmaligen Rentenablehnung
nach vorangegangener vollständiger Anspruchsprüfung mit Einspracheentscheid vom
20. Juni 2008 keine massgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes
eingetreten ist, welche eine nunmehr abweichende Beurteilung rechtfertigen
liesse. Sie stützte sich dabei wie zuvor schon die IV-Stelle massgeblich auf
die aufgrund ihres Rückweisungsentscheides vom 22. November 2012 von der
Verwaltung veranlasste Expertise über die Begutachtung der MEDAS, welche am 17.
Juli 2013 erstattet worden ist. Diese befasst sich mit der aktuellen
gesundheitlichen Situation und erfüllt die rechtsprechungsgemäss erforderlichen
Voraussetzungen, um als medizinische Entscheidungsgrundlage dienen zu können,
in jeder Hinsicht. Dies wird auch in der Beschwerdeschrift nicht in Frage
gestellt.

2.3. Der Beschwerdeführer beanstandet unter Berufung auf ein von ihm im
vorinstanzlichen Verfahren beigebrachtes psychiatrisches Gutachten des Dr. med.
B.________ vom 31. Mai 2014 die vorinstanzliche Beweiswürdigung und macht
geltend, diese sei willkürlich und unter Überschreitung des dem kantonalen
Gericht zustehenden Ermessens erfolgt. Worin genau eine solche Verletzung des
Ermessensspielraumes liegen sollte, geht aus seinen Ausführungen allerdings
nicht mit der notwendigen Klarheit hervor, weshalb fraglich ist, ob überhaupt
eine im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG rechtsgenügliche
Beschwerdebegründung vorliegt. Seine Argumenta-tion beschränkt sich auf eine
Kritik am Gutachten der MEDAS vom 17. Juli 2013, dessen Würdigung durch die
Vorinstanz einer bundesgerichtlichen Überprüfung jedoch grundsätzlich nicht
zugänglich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; E. 1 hievor). Diese lässt sich aufgrund
der aufgegriffenen Aspekte, mit welchen sich schon die Vorinstanz eingehend
auseinandergesetzt hat, jedenfalls nicht als unrichtig und schon gar nicht als
offensichtlich unrichtig bezeichnen. Ebenso wenig beruht sie auf einer
Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG. Sie kann deshalb vom Bundesgericht
nicht gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG berichtigt oder ergänzt werden (vgl. E.
1 hievor).
Dass Dr. med. B.________ in einzelnen Punkten eine andere Meinung als die
Gutachter der MEDAS vertritt, ändert daran nichts, zumal er sich dabei
weitestgehend auf das vom Beschwerdeführer subjektiv empfundene Leidensbild
stützt. Es bleibt der kantonalen Beschwerdeinstanz anheimgestellt, im Rahmen
ihrer Beweiswürdigung über unterschiedliche ärztliche Meinungsäusserungen zu
befinden und darüber zu entscheiden, welchem Standpunkt sie folgen will. Da
sich im Gutachten der MEDAS keine Anhaltspunkte ausmachen lassen, die auf eine
offensichtliche Fehlerhaftigkeit schliessen lassen könnten, kann dies vom
Bundesgericht aufgrund der Kognitionsregelung nach BGG nicht überprüft werden.
Bezüglich des behaupteten Unterbleibens einer Fremdanamnese im Gutachten der
MEDAS, der im Gutachten dieser Institution angeblich ungenauen
Herkunftsbezeichnung ärztlicher Berichte, aber auch der Bedeutung, die
einzelnen Befunden - etwa dem Priapismus - beigemessen worden ist, der Sachlage
aber nicht gerecht werden soll, kann insoweit auf die vorinstanzlichen
Überlegungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, welchen seitens des
Bundesgerichts nichts beizufügen ist. Dasselbe gilt für das ärztlicherseits
diskutierte, aber unterschiedlich beurteilte Ausmass depressiv gefärbter
Störungen und aggravatorischer Tendenzen.

2.4. Für die eventualiter beantragte Anordnung eines von der Vorinstanz
einzuholenden Obergutachtens besteht angesichts der gut dokumentierten
Aktenlage mit medizinischen Stellungnahmen, welche die für eine abschliessende
Beurteilung erforderlichen Aufschlüsse liefern, kein Anlass.

3. 
Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet resp. wegen unzureichender
Begründung unzulässig im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b
und Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG erledigt. Bei diesem Ausgang sind die
Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom Beschwerdeführer als
unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

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