Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.809/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]          
8C_809/2014 {T 0/2}     

Urteil vom 27. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Schwarz,
Beschwerdeführer,

gegen

SUVA, Abteilung Militärversicherung, Laupenstrasse 11, 3008 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Militärversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 17. September 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1976, ist gelernter Automechaniker und absolvierte von
Februar bis Mai 1998 die Rekrutenschule als Radschützenpanzerfahrer. Während
einer Geländeübung vom 20. April 1998 prallte er im Inneren des Panzers seinen
mit Helm geschützten Kopf vorne und hinten an, als das Fahrzeug nach dem
Überfahren einer Geländekuppe hart auf dem Boden aufschlug. Danach klagte er
über Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) sowie über diffuse
Beschwerden. Zum Truppenarzt begab sich A.________ erst am dritten Abend nach
dem Ereignis. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Abteilung
Militärversicherung (nachfolgend: SUVA-MV oder Beschwerdegegnerin), erbrachte
die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld und
Nachfürsorgeleistungen). Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung
vom 13. Mai 2003 sprach die SUVA-MV dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Mai 2002
für anhaltende Restbeschwerden (neuropsychologische Funktionsstörung,
migräniforme Kopfschmerzen und chronisches HWS-Syndrom) eine
Integritätsschadenrente von 15% zu und kaufte diese zum Gesamtbetrag von Fr.
118'197.20 aus. Nach einer stationären Rehabilitation und beruflichen Abklärung
in der Klinik B.________ zwischen Mitte Mai und Mitte Oktober 2003 verneinte
die SUVA-MV einen Anspruch auf Umschulung, lehnte die Haftung für die
diagnostizierte undifferenzierte Somatisierungsstörung (F45.1 nach ICD-10) ab
(Vorbescheid vom 23. Juni 2004 und Verfügung vom       13. September 2004) und
wies die hiegegen erhobene Einsprache, womit auch die Zusprechung einer
Invalidenrente beantragt worden war, mit Einspracheentscheid vom 7. April 2005
ab; gleichzeitig schrieb die SUVA-MV das Begehren um Nachfürsorgeleistungen als
gegenstandslos ab. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in
Rechtskraft.

A.b. Mit zwei Verfügungen vom 15. Januar 2007 sprach die Invalidenversicherung
A.________ für die Dauer vom 1. April 1999 bis zum 30. September 2000 sowie ab
1. Juni 2003 jeweils bei einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze
Invalidenrente zu. Am 25. Juni 2007 meldete der Versicherte der SUVA-MV, er
habe am 1. Mai 2007 einen Verkehrsunfall erlitten und sei seither voll
arbeitsunfähig. Zudem sei es in der Folge dieses Unfalles zu einer
Verschlimmerung der militärversicherten Gesundheitsschädigung gekommen, weil er
seit dem    1. Mai 2007 wieder vermehrt an Rücken- und Kopfschmerzen leide.
Daraufhin ersuchte die Sozialbehörde der Stadt C.________ gestützt auf eine
Vollmacht des Versicherten vom 14. November 2007 die SUVA-MV um Ausrichtung
einer Rente der Militärversicherung. Mit Verfügung vom 9. Mai 2008 verneinte
die SUVA-MV einen Rentenanspruch gegenüber der Antrag stellenden Sozialbehörde
von C.________. Auf die hiegegen vonseiten des Versicherten erhobene Einsprache
vom 5. August 2008 trat die SUVA-MV nicht ein (Einspracheentscheid vom 25.
September 2008). Das hiegegen mit Beschwerde vom 23. Oktober 2008 beim
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich angehobene Verfahren sistierte
Letzteres mit Verfügung vom 25. März 2009 antragsgemäss für die Dauer des
Strafverfahrens, welches der Versicherte gegen einen Mitarbeiter der
Sozialbehörde von C.________ wegen Urkundenfälschung im Amt hatte einleiten
lassen. Gegen die entsprechende Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft
C.________/D.________ vom 22. Dezember 2010 liess der Versicherte bei der
Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde erheben. Sodann
ersuchte er das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 8. Februar
2011 um Aufhebung der Sistierung. Dieses hiess sodann die Beschwerde gut, hob
den Einspracheentscheid der SUVA-MV vom 25. September 2008 auf und wies die
Sache zur materiellen Behandlung der Einsprache vom 5. August 2008 an die
SUVA-MV zurück (Entscheid vom 30. März 2011). Auf die hiegegen erhobene
Beschwerde der SUVA-MV trat das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Juni 2011 nicht
ein.

A.c. Nach dem Beizug weiterer Unterlagen wies die SUVA-MV die Einsprache vom 7.
(recte: 5.) August 2008 ab, weil die Revisionsvoraussetzungen in Bezug auf den
unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid vom 7. April 2005
nicht erfüllt seien (Einspracheentscheid vom 21. September 2012).

B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom    17.
September 2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________
beantragen, der angefochtene Gerichts- und der Einspracheentscheid seien
aufzuheben und die Sache zur gutachterlichen medizinischen Abklärung sowie zur
anschliessenden Neuverfügung über den Leistungsanspruch an die SUVA-MV
zurückzuweisen (Antrag Ziff. 1); es sei zudem "festzustellen, dass die
Äusserungen der Beschwerdegegnerin zur Transsexualität im Einspracheentscheid
vom   7. April 2005 Ziffer 4 und in der undatierten Beschwerdeantwort vom
Dezember 2012 das Diskriminierungsverbot der Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung
und Art. 14 der EMRK verletzen, und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten,
in Zukunft entsprechende diskriminierende Äusserungen zur 'Transsexualität'
sowie zur 'Opferrollensymptomatik' unter Androhung einer Busse zu unterlassen"
(Antrag Ziff. 2). Überdies ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.

D. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung hat das
Bundesgericht mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 wegen Aussichtslosigkeit der
Beschwerde abgewiesen.

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter
Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Fragen, also auch solche, die vor
Bundesgericht nicht mehr aufgeworfen werden, zu untersuchen (BGE 133 II 249 E.
1.4.1 S. 254).

2.

2.1. Nach Art. 99 Abs. 2 BGG sind vor Bundesgericht neue Begehren unzulässig.
Die Neuheit eines Begehrens bezieht sich auf den Streitgegenstand: Dieser kann
vor Bundesgericht eingeschränkt (minus), aber nicht ausgeweitet (plus) oder
geändert (aliud) werden (BGE 136 V 362 E. 3.4.2 S. 365; Urteil 2C_25/2011 vom
3. Juli 2012          E. 1.4.1). Gemeint sind damit Begehren, mit denen die
Vorinstanz nicht befasst war (BGE 135 I 119 E. 2 S. 121). Sie führen zu einer
Ausweitung des Streitgegenstandes (Urteil 5A_463/2014 vom 8. De-zember 2014 E.
4).

2.2. Dass der Beschwerdeführer das dem Bundesgericht unterbreitete
Feststellungs- und Unterlassungsbegehren (vgl. hievor Sachverhalt lit. C mit
Hinweis auf Antrag Ziff. 2) bereits im kantonalen Verfahren prozesskonform
erhoben hätte, zeigt er nicht auf und ist nicht ersichtlich. Dies, obwohl die
beanstandeten - zum Teil auf Zitaten aus fundierten medizinischen
Untersuchungsberichten basierenden - Aussagen zum Gesundheitszustand schon im
unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheid der SUVA-MV vom   
7. April 2005 enthalten waren, sich der Versicherte bereits seit Oktober 2008
von ein und derselben Rechtsanwältin vertreten liess und noch im Rahmen des
vorinstanzlichen zweiten Schriftenwechsels Gelegenheit hatte, einen
entsprechenden Antrag zu stellen. Auf das vor Bundesgericht erstmals neu
gestellte Begehren gemäss Antrag Ziff. 2 ist daher nicht einzutreten.

3. 
Die Vorinstanz hat die für die Beurteilung des strittigen Anspruchs auf
Leistungen der Militärversicherung nach Gesetz und Rechtsprechung massgebenden
Grundlagen richtig dargestellt. Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Das kantonale Gericht gelangte nach eingehender und sorgfältiger
Beweiswürdigung mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung - worauf
verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG) - zur Auffassung, die SUVA-MV habe mit
unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 7. April 2005
die vom anwaltlich vertretenen Versicherten mit Einsprache vom 12. Oktober 2004
unter anderem beantragte Invalidenrente ebenso abgewiesen wie die Haftung für
eine undifferenzierte Somatisierungsstörung sowie den Anspruch auf
Umschulungsleistungen. Die Vorinstanz hat sich damit im Ergebnis auf den
Standpunkt der SUVA-MV gemäss Einspracheentscheid vom 21. September 2012
gestellt, wonach weder ein Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 oder Art.
17 ATSG noch die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2
ATSG erfüllt sind. Dies insbesondere deshalb, weil sich der militärversicherte
Gesundheitsschaden seit dem 7. April 2005 aus militärversicherungsrechtlicher
Sicht nicht in einer anspruchserheblichen Weise verschlimmert hat.

4.2. Soweit sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht überhaupt
rechtsgenüglich (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG) in sachbezüglicher Weise mit der
Begründung des angefochtenen Entscheides auseinander setzt, ist nicht
ersichtlich, inwiefern die entscheidwesentliche vorinstanzliche Beweiswürdigung
und Sachverhaltsfeststellung gegen Bundesrecht verstossen. Er begnügt sich
vielmehr ohne jede Begründung mit der gegenteiligen Behauptung, wonach die
SUVA-MV "über einen allfälligen Rentenanspruch [...] im Einspracheentscheid des
Jahres 2005 nicht entschieden" habe. Die Beschwerdegegnerin sei - nachdem das
Bundesgericht auf die hiegegen gerichtete Beschwerde mit Urteil 8C_394/2011 vom
9. Juni 2011 nicht eingetreten war - im Dispositiv gemäss vorinstanzlichem
Rückweisungsentscheid vom 30. März 2011 (vgl. 8C_394/2011 act. 1 S. 5) dazu
"verpflichtet worden, [...] materiell auf das Rentenprüfungsgesuch ein[zu]
treten, weil über ein Rentenbegehren bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht
entschieden worden war". Diese Behauptung steht im Widerspruch zur Aktenlage.
Gemäss Rückweisungsentscheid vom 30. März 2011 verpflichtete das kantonale
Gericht die SUVA-MV einzig dazu, "die Einsprache des Beschwerdeführers vom 5.
August 2008 materiell [zu prüfen]". Dass die Beschwerdegegnerin diesem Auftrag
mit Einspracheentscheid vom 21. September 2012 nicht nachgekommen wäre, macht
der Versicherte vor Bundesgericht nicht rechtsgenüglich geltend. Jedenfalls
legt er nicht dar und ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der
militärversicherte Gesundheitsschaden seit Erlass des unangefochten in
Rechtskraft erwachsenen Einspracheentscheides vom   7. April 2005 - entgegen
Vorinstanz und Verwaltung - mit dem erforderlichen Beweisgrad in
anspruchsrelevanter Weise verschlimmert habe.

5. 

5.1. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde wird im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 (Abs. 2 lit. a) BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis
auf den vorinstanzlichen Entscheid (Abs. 3) erledigt.

5.2. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Hochuli

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