Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.805/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_805/2014

Urteil vom 27. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Schneider,
Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinderat B.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Sozialhilfe,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau
vom 18. September 2014.

Sachverhalt:

A. 
Nach erfolgter Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung erhält der 1952
geborene A.________ seit 1. September 2013 von der Gemeinde B.________
wirtschaftliche Hilfe. Er bewohnt eine Viereinhalbzimmerwohnung in B.________
mit einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'496.00 brutto. Mit Beschluss vom 23.
September 2013 wies der Gemeinderat B.________ A.________ an, bis spätestens 1.
Februar 2014 in eine günstigere Wohnung zu ziehen, ansonsten werde ab diesem
Datum die Sozialhilfe um monatlich Fr. 628.- gekürzt; er habe mindestens fünf
Wohnungsbemühungen im Monat vorzulegen. Das Departement für Gesundheit und
Soziales, Beschwerdestelle SPG, des Kantons Aargau (DGS) wies die dagegen
erhobene Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Übernahme des Wohnungsmietzinses
von Fr. 1'496.- brutto, ab. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des
angefochtenen Beschlusses wurde zudem A.________ angewiesen, sich umgehend eine
neue Wohnung zu suchen, deren Mietzins höchstens Fr. 900.- (einschliesslich
Nebenkosten) betrage. Für den Fall, dass er bis 30. Juni 2014 keine angemessene
Bemühungen zur Wohnungssuche unternehme oder zumutbare Wohnungsangebote
ausschlage, werde ihm die Kürzung der materiellen Hilfe ab 1. Juli 2014
angedroht (Entscheid vom 17. Februar 2014, Dispositiv-Ziffer 2).

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die von A.________ hiegegen
eingereichte Beschwerde ab, wobei es Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheids der
Beschwerdestelle SPG dahin gehend abänderte, dass A.________ angewiesen wurde,
sich umgehend eine neue Wohnung zu suchen, deren Mietzins höchstens Fr. 900.-
(einschliesslich Nebenkosten) betrage. Für den Fall, dass er bis 31. Oktober
2014 keine angemessene Bemühungen zur Wohnungssuche unternehme oder zumutbare
Wohnungsangebote ausschlage, werde ihm die Kürzung der materiellen Hilfe ab 1.
November 2014 angedroht.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei der
ortsübliche Mietzins von Fr. 1'496.- pro Monat (einschliesslich Nebenkosten) im
Rahmen der materiellen Hilfe zu bewilligen. Ferner sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem wird um unentgeltliche Rechtspflege
ersucht.
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Die Verletzung
kantonaler Bestimmungen bildet - abgesehen von den hier nicht gegebenen Fällen
gemäss Art. 95 lit. c-e BGG - nur dann einen zulässigen Beschwerdegrund, wenn
eine derartige Rechtsverletzung einen Verstoss gegen Bundesrecht im Sinne von
Art. 95 lit. a BGG, beispielsweise das Willkürverbot (Art. 9 BV), oder gegen
Völkerrecht im Sinne von Art. 95 lit. b BGG zur Folge hat (BGE 133 II 249 E.
1.2.1 S. 251 f.; Urteil 8C_110/2013 vom 2. September 2013 E. 2.1 mit weiteren
Hinweisen; vgl. auch BGE 136 I 241 E. 2.4 S. 249).

1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und
Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), nur die geltend gemachten
Vorbringen, falls allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine
qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; zum Ganzen: BGE 138 I 274 E.
1.6 S. 280 mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann
deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2. 
Umstritten ist, in welchem Umfang dem unterstützungsbedürftigen
Beschwerdeführer Sozialhilfe für Wohnungskosten zu gewähren ist. Während dieser
den Mietzins seiner Viereinhalbzimmerwohnung von Fr. 1'496.00 brutto im Monat
als ortsüblich ansieht, weshalb er von der Sozialhilfebehörde zu übernehmen
sei, geht die Vorinstanz davon aus, dass die Festlegung eines maximal
anrechenbaren Mietzinses für einen Einpersonenhaushalt der Gemeinde B.________
nach den örtlichen Mietzinsrichtlinien von Fr. 900.- ebenso rechtens ist wie
die Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen, ansonsten eine entsprechende
Kürzung bei der Sozialhilfe vorgenommen werde.

3. 
Das Verwaltungsgericht hat die massgeblichen kantonalrechtlichen Regeln
(enthalten im Aargauer Gesetz vom 1. Januar 2003 über die öffentliche
Sozialhilfe und die soziale Prävention [SPG] und in der Sozialhilfe und
Präventionsverordnung vom 1. Januar 2003 [SPV]), im angefochtenen Entscheid
korrekt wiedergegeben. Ebenso hat es dargelegt, was sich aus den von der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe erlassenen Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) ergibt, die
gemäss § 10 Abs. 1 SPV anwendbar sind.

4.

4.1. Art. 12 BV gibt demjenigen, der in Not gerät und nicht in der Lage ist,
für sich zu sorgen, Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die
für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind; dieses Grundrecht auf Hilfe
in Notlagen beschränkt sich auf ein Minimum im Sinne einer Überlebenshilfe (BGE
130 I 71 E. 4.1 S. 75 mit Hinweisen). Die sich in einer Notlage befindende und
Sozialhilfe beanspruchende Person hat unmittelbar gestützt auf das so
verstandene Grundrecht keinen Anspruch auf Übernahme der Mietkosten einer
beliebigen Wohnung durch das Gemeinwesen. Vielmehr darf dieses, immerhin unter
Berücksichtigung ausserordentlicher persönlicher Verhältnisse des Einzelfalles,
seinen Beitrag an die Wohnungskosten auf das beschränken, was für eine
elementaren Unterkunftsbedürfnissen genügende Wohnung aufgewendet werden muss.
Für die Festlegung dieses Betrags ist grundsätzlich das kantonale Recht
massgeblich. Überhöhte Wohnkosten sind nur so lange zu übernehmen, bis eine
zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht, wobei die Sozialhilfeorgane
die Aufgabe haben, die Sozialhilfebezüger bei der Suche nach günstigem Wohnraum
aktiv zu unterstützen (Urteile 2P.207/2004 vom 7. September 2004 und 8C_95/2007
vom 13. August 2007 E. 3.3).

4.2.

4.2.1. Der Beschwerdeführer rügt nicht, dass dieses Grundrecht auf Hilfe in
Notlagen tangiert wird. Er beruft sich jedoch auf die Niederlassungsfreiheit
(Art. 24 BV), wonach Schweizerinnen und Schweizer das Recht besitzen, sich an
jedem Ort des Landes niederzulassen. Dieses Grundrecht gebietet den Kantonen
und Gemeinden, Schweizerinnen und Schweizern die Niederlassung auf ihrem Gebiet
zu erlauben (Urteile 2C_805/2008 vom 3. Februar 2009 E. 2.3.3 und 2P.49/2007
vom 3. August 2007 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Niederlassungsfreiheit kann daher
berührt sein, wenn eine Gemeinde eine bedürftige Person in eine andere Gemeinde
abschiebt, was gegen das - innerkantonal analog geltende - Abschiebungsverbot
verstösst (Art. 10 ZUG). In Zusammenhang mit dem verlangten Umzug in eine
kostengünstigere Wohnung kann eine unerlaubte Abschiebung vorliegen, wenn am
Unterstützungsort keine solche Wohnung verfügbar ist. Erfolgt ein Umzug in eine
andere Gemeinde mit günstigeren Wohnungsangeboten, kann sich diese zur Wehr
setzen, soweit die Sozialhilfebehörden bei den anrechenbaren Wohnkosten die
ortsüblichen Mietzinsansätze unterschreiten. Dementsprechend wird in den
SKOS-Richtlinien (Kapitel B.3) festgehalten, dass bei einem Wegzug aus der
Gemeinde abgeklärt werden sollte, ob bei der neu zuständigen Gemeinde der
künftige Mietzins akzeptiert werde.

4.2.2. Das kantonale Gericht hat gestützt auf die glaubhaften Darlegungen des
Beschwerdegegners willkürfrei festgestellt, dass es in der Region B.________
mehrere entsprechende Wohnungsangebote gibt. Zumindest eine dieser Wohnungen
liegt auf dem Gemeindegebiet von B.________, weshalb sich weitere Ausführungen
zur Problematik des Verbots der Abschiebung erübrigen (vgl. hierzu GUIDO
WIZENT, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit: Ein Handbuch, 2014, S. 308
ff.).

4.3. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern die Vorinstanz mit
der Auslegung der kantonalen Sozialhilfebestimmungen und der diesbezüglichen
Richtlinien sowie deren Handhabung verfassungsmässige Rechte verletzt haben
soll, indem er sich mit der Begründung, aufgrund der starken Verwurzelung und
seines schlechten Gesundheitszustands sei er nicht gewillt, die Gemeinde
B.________ zu verlassen, auf die Niederlassungsfreiheit beruft. Soweit er
letztinstanzlich neu vorbringt, sein Gesundheitszustand lasse einen Umzug nicht
zu, ist dies als unzulässiges Novum (Art. 99 Abs. 1 BGG) nicht zu hören. Die
vorinstanzlichen Darlegungen über die Anwendung der sozialhilferechtlich
anerkannten Maximalmiete (vgl. SKOS-Richtlinien Kapitel B.3-2) und die
Erwägungen zur hier vorliegenden Zumutbarkeit eine billigere Wohnung zu suchen,
beinhalten keine Grundrechtsverletzung. Fraglos variieren die Wohnungskosten je
nach Gemeinde stark, weshalb auf die Ortsüblichkeit abzustellen ist. Es liegt
jedoch im Ermessen der Gemeinden, die entsprechenden Beträge in
Berücksichtigung des aktuellen Wohnungsmarktes festzusetzen. Der
Beschwerdeführer legt nicht überzeugend dar, inwiefern der Beschwerdegegner
sein diesbezügliches, auf kantonalem Recht beruhendes Ermessen in
bundesrechtswidriger Weise überschritten hat. Die Feststellung des kantonalen
Gerichts, der Wohnungsmarkt habe sich nicht derart verändert, dass die von der
Gemeinde B.________ herangezogene (letztmals mit Beschluss des Gemeinderates
vom 28. September 2009 bestätigte) Mietzinslimite überholt wäre, ist in
Aufführung einer eigenen, stichprobenartigen Wohnungssuche per Internet, nicht
willkürlich und daher nicht zu beanstanden. Dies zeigt sich auch durch einen
vom Stadtrat Luzern anlässlich einer Volksmotion (Nr. 351 2010/2012 von Heidi
Joos und Mitunterzeichner/innen vom 17. August 2012 [StB 545 vom 10. Juli
2013]; abrufbar unter: www.stadtluzern.ch) vorgenommenen Praxisvergleich der
Mietzinsobergrenzen bei wirtschaftlicher Sozialhilfe in der Schweiz. Danach
gelten folgende Mietzinsrichtlinien für einen Einpersonenhaushalt: In St.
Gallen Fr. 800.-, in Basel Stadt Fr. 700.-, in Wil Fr. 830.-, in Aarau Fr.
800.- und in Uster Fr. 1'000.-. Bei dieser Rechtslage kann offenbleiben, ob
durch den Umstand, dass die anlässlich seiner Beschwerdeantwort vom 31. März
2014 getätigte Internetrecherche des Gemeinderates B.________ vom 18. März 2014
(als Beilage 1 bezeichnetes Dokument) den Akten nicht beiliegt, das rechtliche
Gehör verletzt wurde, wie der Beschwerdeführer einwendet. Eine Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs käme unter den
gegebenen Umständen einem formalistischen Leerlauf gleich und widerspräche der
Prozessökonomie (vgl. BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126; 133 I 201 E. 2.2 S. 204;
132 V 387 E. 5.1 S. 390).

4.4. Mit Blick auf die im Einzelfall zu prüfende Zumutbarkeit des
Wohnungswechsels sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu den persönlichen
Verhältnissen des Beschwerdeführers (Alter, künftige Renteneinkommen, soziale
Integration), wonach diese einem Umzug in eine günstigere Wohnung nicht
entgegenstünden, ebenso wenig zu beanstanden. Hinsichtlich der eingewendeten
gesundheitlichen Beschwerden mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit liegen keine
konkreten Anhaltspunkte vor, dass die gesundheitliche Verfassung des
Beschwerdeführers ein Verbleiben in der bisherigen Wohnung notwendig machen
würde.

4.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht
geeignet sind, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als klar unrichtig
oder unvollständig und deren Anwendung des kantonalen Rechts als
verfassungsmässigen Rechten zuwiderlaufend, insbesondere willkürlich,
erscheinen zu lassen. Es ist nochmals festzuhalten, dass die Gemeinde Hilfe zur
Selbsthilfe zu leisten und den Beschwerdeführer entsprechend bei der
Wohnungssuche zu unterstützen hat (§ 6 SPG), was sie ihm auch zusicherte. Aus
dem vorinstanzlichen Entscheid und den Akten geht indessen nicht hervor, ob der
Beschwerdeführer diese Hilfe bisher in Anspruch genommen hat. Das kantonale
Gericht durfte nach dem Gesagten willkürfrei schliessen, dass Wohnungskosten
nur bis zur Höhe von Fr. 900.- durch das Gemeinwesen zu übernehmen sind, dass
der Beschwerdeführer - unter Androhung einer Leistungskürzung bei Missachtung
entsprechender Anordnungen - zur Suche einer preisgünstigeren (zumutbaren)
Wohnung aufgefordert werden darf.

5. 
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Sache
gegenstandslos.

6. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinem Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ist infolge Aussichtslosigkeit nicht zu
entsprechen (Art. 64 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. Februar 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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