Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.801/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_801/2014

Urteil vom 1. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 17. September 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ war Gartenarbeiter bei der Firma B.________ AG. Am 4. Februar
2009 verletzte er sich bei der Arbeit am rechten Knie. Am 27. März 2009 wurde
er im Spital C.________, an diesem Knie operiert (VKB-Rekonstruktion), wobei
eine anterio-posteriore Instabilität bei Kreuzbandinsuffizienz/Ruptur rechts,
eine mediale Meniskushinterhornläsion und eine Chondropathie medialer
Femurkondylus III-IV diagnostiziert wurden. In diesem Spital erfolgten weiter
am 12. Juni 2009 eine Knieoperation rechts (Exzision der Wundränder,
Débridieren, primärer Hautverschluss) und am 4. Januar 2010 eine valgisierende
Tibiaosteotomie rechts. Am 21. April 2010 meldete sich der Versicherte bei der
IV-Stelle des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Am 3. Oktober 2010 wurde im
Spital C.________ ein Wunddébridement mit vorzeitiger Metallentfernung am
Unterschenkel rechts durchgeführt. Die IV-Stelle holte diverse Arztberichte
ein. Mit Verfügung vom 22. Oktober 2013 verneinte sie einen Rentenanspruch, da
keine Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliege.

A.b. Im unfallversicherungsrechtlichen Verfahren stellte die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit Verfügung vom 19. September 2011 bzw.
Einspracheentscheid vom 13. April 2012 ihre Leistungen per 30. November 2011
ein. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. November 2013 ab. Es führte im
Wesentlichen aus, der Fallabschluss sei nicht zu beanstanden. Es sei auf den
Bericht des Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt FMH für physikalische
Medizin und Rehabilitation, vom 25. Juli 2011 abzustellen, wonach der
Versicherte in der angestammten Arbeit im Gartenbau nicht mehr arbeitsfähig
sei; in einer mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit sei er ganztags
arbeitsfähig. Soweit die geklagten Beschwerden psychischer Natur oder nicht
hinlänglich einem (unfallbedingten) organischen Substrat zuzuordnen seien,
seien sie nicht adäquat unfallkausal. Der Einkommensvergleich ergebe einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 6,65 %. Dieser Entscheid wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 8C_86/2014 vom 24. Juni 2014 bestätigt.

B. 
In teilweiser Gutheissung der gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 22. Oktober
2013 eingereichten Beschwerde änderte das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich diese insoweit ab, als es feststellte, dass der Versicherte vom
1. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2011 Anspruch auf eine ganze Rente habe; im
Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 17. September 2014).

C. 
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, der kantonale Entscheid sei dahin
gehend aufzuheben, dass ihm ein Anspruch über die gesamte Rente auch über den
31. Oktober 2011 zugesprochen werde; die vorinstanzlichen Gerichtskosten seien
auf die Gerichtskasse zu nehmen; für das vorinstanzliche Verfahren habe ihm die
IV-Stelle eine Parteientschädigung von Fr. 4'977.70 zu bezahlen; es sei ein
zweiter Schriftenwechsel anzusetzen; für das bundesgerichtliche Verfahren sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen schliessen auf
Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

1. 
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt
werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem
Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E.
2.2.1 S. 389). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens
entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2
BGG). Rechtsfragen sind die vollständige Feststellung erheblicher Tatsachen
sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes bzw. der
Beweiswürdigungsregeln nach Art. 61 lit. c ATSG und der Anforderungen an den
Beweiswert von Arztberichten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Die aufgrund dieser
Berichte gerichtlich festgestellte Gesundheitslage bzw. Arbeitsfähigkeit und
die konkrete Beweiswürdigung sind Sachverhaltsfragen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S.
397; nicht publ. E. 4.1 des Urteils BGE 135 V 254, veröffentlicht in SVR 2009
IV Nr. 53 S. 164 [9C_204/2009]; zur Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen bei
somatoformen Schmerzstörungen oder äquivalenten Beschwerdebildern im Besonderen
vgl. BGE 137 V 64 E. 1.2 S. 66).

2. 
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über die Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG),
die Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), den Rentenanspruch
(Art. 28, Art. 29 Abs. 1 IVG), den Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG; Art. 28a
Abs. 1 IVG) und die Aufgabe der Arztperson bei der Invaliditätsbemessung (BGE
140 V 193 E. 3.2 S. 195) richtig dargelegt. Gleiches gilt zur Bestimmung der
Invalidität bei somatoformen Schmerzstörungen und äquivalenten
Beschwerdebildern (BGE 139 V 547, 130 V 396, 352; vgl. auch BGE 140 V 8 E.
2.2.1.3 S. 13). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Im von der IV-Stelle eingeholten Bericht des Psychiaters Dr. med.
F.________ und des Psychologen Mag. phil. E.________, Medizinisches Zentrum
G.________, vom 3. Mai 2013 wurden folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die
Arbeitsfähigkeit gestellt: 1. Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1);
2. anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4); 3. Verhebetrauma bei
der Bearbeitung eines Weges am 4. Februar 2009. Weiter wurde ausgeführt, der
Versicherte sei bei ihnen seit 9. Juni 2012 in Behandlung. Er sei vollständig
arbeitsunfähig. Dr. med. H.________, Facharzt Allgemeinmedizin, Regionaler
Ärztlicher Dienst (RAD) der IV-Stelle, führte in den Aktenstellungnahmen vom
23. August 2011 und 14. Juni 2013 aus, in jeder körperlich leidensangepassten
leichten wechselbelastenden und nicht kniebelastenden Tätigkeit sei eine
100%ige Restarbeitsfähigkeit ausgewiesen.

3.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der RAD-Arzt Dr. med. H.________
habe massgeblich auf die Unfallakten, insbesondere auf den kreisärztlichen
Bericht des Dr. med. D.________ vom 25. Juli 2011 abgestellt. In den Akten
bestünden keine Anhaltspunkte für objektivierbare somatische Befunde, die sich
auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit des Versicherten ausgewirkt und im
unfallversicherungsrechtlichen Verfahren keine Berücksichtigung gefunden
hätten. In psychischer Hinsicht sei im Lichte des Berichts des Dr. med.
F.________ und des Mag. phil. E.________ vom 3. Mai 2013 eine relevante
psychische Komorbidität nicht ausgewiesen. Zum Anderen seien die übrigen
Morbiditätskriterien unbestrittenermassen nicht in der geforderten Intensität
und Konstanz erfüllt, um ausnahmsweise den Schluss auf eine Unzumutbarkeit der
willentlichen Schmerzüberwindung zuzulassen. Damit sei den Beschwerden, soweit
sie nicht auf einer nachweisbaren organischen Grundlage beruhten respektive
psychischer Natur seien, kein invalidisierender Charakter zuzuschreiben.

3.3. Der Versicherte legt neu ein Gutachten des Psychiaters Prof. Dr. med.
I.________, u.a. Facharzt für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie,
Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, Direktor der Klinik für
Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, Klinik K.________, vom Mai 2014
auf, welches Fragen zum Zusammenhang von somatoformen und verwandten Störungen,
Erwerbsunfähigkeit und Invalidität betrifft. Dies ist gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG
zulässig, da es im Internet (www.indemnis.ch/de/2014/07/07/
renommierter-gutachter) allgemein zugänglich ist (nicht publ. E. 2.3 des
Urteils BGE 136 V 395, in SVR 2011 KV Nr. 5 S. 20 E. 2.3 [9C_334/2010]).
Indessen braucht zu diesem Gutachten und den damit einhergehenden Einwänden des
Versicherten nicht Stellung genommen zu werden, da die Sache ohnehin zwecks
weiterer Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen ist.

3.4. In somatischer Hinsicht war der Versicherte gemäss dem Bericht des
Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 25. Juli 2011 wegen den Restfolgen der
objektiv nachweisbaren Knieverletzung rechts vom 4. Februar 2009 in der
angestammten Arbeit nicht mehr bzw. nur noch in einer leidensangepassten
Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig (vgl. Sachverhalt lit. A.b hievor). Auch der
RAD-Arzt Dr. med. H.________ hielt am 23. August 2011 und 14. Juni 2013 eine
körperlich leidensangepasste, nicht kniebelastende Tätigkeit zu 100 % zumutbar;
indessen hat er den Versicherten nicht selber untersucht. Die letzte
Untersuchung der Knieproblematik rechts erfolgte aufgrund der Akten durch Dr.
med. D.________ am 25. Juli 2011. In diesem Lichte ist die Abklärung der
IV-Stelle nicht rechtsgenüglich, da der Sachverhalt bis zu ihrer Verfügung vom
22. Oktober 2013 massgebend ist (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 320). Eine
somatische Exploration des Versicherten drängt sich auch auf, weil Dr. med.
J.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma
und orthopädische Traumatologie, im Arbeitszeugnis vom 17. September 2013 - das
bei den IV-Akten liegt - ausführte, zumutbar seien dem Versicherten körperliche
leichte Tätigkeiten in Wirbelsäulen-adaptierten Wechselpositionen mit der
Möglichkeit zum Wechseln zwischen Sitzen, Stehen und Gehen, insbesondere kein
Heben von schweren Lasten, nicht mehr als 5 kg kurzfristig und 2 kg
längerfristig. In einer solchen Tätigkeit wäre der Versicherte gemäss Dr. med.
J.________ aus somatischer Sicht höchstens zu 20 % arbeitsfähig; auf dieses
Arbeitszeugnis kann für sich allein indessen nicht abgestellt werden.

3.5. In psychischer Hinsicht ist der Vorinstanz insofern beizupflichten, als
nach geltender Rechtsprechung einer leicht- bis mittelgradigen depressiven
Symptomatik regelmässig keine invalidisierende Wirkung zukommt. Ausnahmen sind
jedoch nicht ausgeschlossen. Sie bedingen jedenfalls, dass es sich dabei nicht
bloss um die Begleiterscheinung einer Schmerzkrankheit handelt (vgl. in Bezug
auf mittelgradige depressive Episoden Urteil 9C_736/2011 vom 7. Februar 2012 E.
4.2.2.1), sondern um ein selbstständiges, vom psychogenen Schmerzsyndrom
losgelöstes depressives Leiden (Urteile 8C_654/2014 vom 6. März 2015 E. 4.1.1
und 6.2 sowie 8C_689/2014 vom 19. Januar 2015 E. 2.3). Hierzu enthält der von
der Vorinstanz ins Feld geführte Bericht des Psychiaters Dr. med. F.________
und des Mag. phil. E.________ vom 3. Mai 2013 - worin von 100%iger
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wurde - keine rechtsgenüglichen Angaben;
Gleiches gilt zur Frage, ob weitere Kriterien erfüllt sind, die beim
Versicherten die Schmerzbewältigung behindern (vgl. nicht publ. E. 4.2.2 des
Urteils BGE 138 V 339, in SVR 2012 IV Nr. 56 S. 200 [9C_302/2012]). Zu den
letztgenannten Kriterien hat die Vorinstanz denn auch nicht konkret Stellung
genommen, sondern sie pauschal verneint. Auf die Einschätzung des RAD-Arztes
Dr. med. H.________ kann ebenfalls nicht abgestellt werden, da ihm
psychiatrischerseits die Fachkompetenz fehlt (vgl. E. 3.1 hievor).
Nach dem Gesagten ist die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie eine
interdisziplinäre Begutachtung des Versicherten veranlasse und gestützt hierauf
über seinen Leistungsanspruch neu verfüge.

4. 
Die Vorinstanz sprach dem Versicherten für das teilweise Obsiegen -
Rentenzusprache vom 1. Oktober 2010 bis 31. Oktober 2011 - ermessensweise eine
reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.- (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu.
Die letztinstanzliche Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter
Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der
Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen des Versicherten (BGE 137 V 210
E. 7.1 S. 271). In diesem Lichte ist die Sache zur Neuverlegung der Kosten und
der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

5.

5.1. Die Beschwerde wird ohne Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels
erledigt (Art. 102 Abs. 3 BGG).

5.2. Die unterliegende IV-Stelle trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1,
Art. 68 Abs. 2 BGG). Das Gesuch des Versicherten um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ist somit gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. September 2014 und die
Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 22. Oktober 2013 werden
aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons
Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. 
Die Beschwerdegegnerin hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.

4. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
zurückgewiesen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. April 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Jancar

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