Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.800/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_800/2014

Urteil vom 11. Dezember 2014

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Nabold.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Familienausgleichskasse Basel-Stadt,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Familienzulage,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Basel-Stadt vom 16. Juli 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ bezieht für ihre 1988 geborene Tochter B.________
Ausbildungszulagen. Mit Verfügung vom 13. November 2013 und Einspracheentscheid
vom 12. März 2014 verneinte die Familienausgleichskasse Basel-Stadt den
entsprechenden Anspruch jedoch für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2013,
da das eigene Einkommen von B.________ in dieser Zeit zu hoch gewesen sei.

B. 
Die von A.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Entscheid vom 16. Juli
2014 ab.

C. 
Mit Beschwerde beantragt A.________, ihr sei unter Aufhebung des Einsprache-
und des kantonalen Gerichtsentscheides auch für die Zeit vom 1. Februar bis 31.
Juli 2013 für ihre Tochter B.________ eine Ausbildungszulage auszuzahlen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2).

2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1.
Februar bis 31. Juli 2013 Anspruch auf Kinderzulagen für ihre Tochter
B.________ hat.

3.

3.1. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. b FamZG werden Ausbildungszulagen ab Ende des
Monats, in welchem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, bis zum Abschluss der
Ausbildung ausgerichtet, längstens jedoch bis zum Ende des Monats, in welchem
das Kind das 25. Altersjahr vollendet. Art. 1 Abs. 1 FamZV statuiert, dass ein
Anspruch auf eine Ausbildungszulage für jene Kinder besteht, die eine
Ausbildung im Sinne des Art. 25 Abs. 5 AVHG absolvieren.

3.2. Art. 25 Abs. 5 Satz 2 AHVG beauftragt den Bundesrat, den Begriff der
Ausbildung zu regeln, was dieser mit den auf den 1. Januar 2011 in Kraft
getretenen Art. 49bis und 49ter AHVV getan hat. In Ausbildung ist demnach ein
Kind, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder
zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich
überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder sich eine
Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener
Berufe (Art. 49bis Abs. 1 AHVV). Nicht als in Ausbildung gilt demgegenüber ein
Kind, wenn es ein durchschnittliches monatliches Erwerbseinkommen erzielt, das
höher ist als die maximale volle Altersrente der AHV (Art. 49bis Abs. 3 AHVV).

3.3. Die Ausbildung gilt unter anderem dann als beendet, wenn sie abgebrochen
oder unterbrochen wird oder wenn ein Anspruch auf eine Invalidenrente entsteht
(Art. 49ter Abs. 2 AHVV). Nicht als Unterbrechung gilt gemäss Art. 49ter Abs. 3
lit. a AHVV die übliche unterrichtsfreie Zeiten und Ferien von längstens 4
Monaten, sofern die Ausbildung unmittelbar danach fortgesetzt wird.

3.4. Zur Berechnung des massgeblichen Einkommens des Kindes gilt gemäss Rz.
3366 Abschnitt c der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV
über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (RWL) Folgendes:

Befindet sich das Kind in einem Praktikum, in welchem das durchschnittliche
Monatseinkommen über dem Betrag einer maximalen vollen Altersrente liegt, sind
die Praktikumsmonate gesondert vom Rest der übrigen Monate zu betrachten. Nur
wenn das Praktikum in einer üblichen unterrichtsfreien Zeit (gemäss Art. 49ter
Abs. 3 AHVV) gemacht wird oder der monatliche Praktikumslohn unter dem Betrag
der maximalen vollen Altersrente liegt, wird das gesamte Einkommen auf einen
Monatsdurchschnitt des betreffenden Kalenderjahres umgerechnet.

Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das
Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner
Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste
und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von
Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der
rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung,
durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten,
Rechnung getragen (BGE 133 V 587 E. 6.1 S. 591; 133 V 257 E. 3.2 S. 258 mit
Hinweisen; vgl. BGE 133 II 305 E. 8.1 S. 315).

4.

4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass die Tochter der
Beschwerdeführerin in der streitigen Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 2013 ein
Praktikum absolviert und dabei ein Einkommen von Fr. 3000.- pro Monat erzielt
hat. Da das Praktikum mehr als vier Monate gedauert hat, fällt sie nicht unter
die Sonderregelung von Art. 49ter Abs. 3 lit. a AHVV. Damit kann sie weder aus
dieser Sonderregelung noch aus dem Umstand, dass die RWL einen Vorrang dieser
Regelung gegenüber Art. 49bis Abs. 3 AHVV statuiert, etwas zu ihren Gunsten
ableiten.

4.2. Die Frage, ob sich die Tochter der Beschwerdeführerin im streitigen
Zeitraum in Ausbildung im Sinne des Gesetzes befunden hat, bestimmt sich
demnach im vorliegenden Fall einzig nach Art. 49bis Abs. 3 AHVV. Dabei sind
nach der Regelung der RWL zur Bemessung des durchschnittlichen Einkommens die
Monate, in welchen sie sich im Praktikum befunden hat, getrennt von den übrigen
Zeiten zu betrachten. In der Zeit vom 1. Februar bis zum 31. Juli 2013 erzielte
sie ein durchschnittliches Einkommen von Fr. 3000.-; dieser Betrag liegt höher
als jener einer maximalen vollen Altersrente der AHV.

4.3. Erzielte die Tochter in dieser Zeit somit ein Einkommmen, welches über dem
Grenzbetrag von Art. 49bis Abs. 3 AHVV lag, so befand sie sich gemäss dieser
Bestimmung nicht in Ausbildung im Sinne des Gesetzes. Daran vermag auch der
Umstand nichts zu ändern, dass die Tochter während des Praktikums an der
Universität eingeschrieben war und das Praktikum dem Erreichen ihres
Studienzieles diente (vgl. auch SVR 2014 IV Nr. 24 S. 84, 8C_875/2013 E. 3.3).

4.4. Befand sich die Tochter der Beschwerdeführerin somit im fraglichen
Zeitraum nicht in Ausbildung im Sinne des Gesetzes, so bestehen Einsprache- und
kantonaler Gerichtsentscheid zu Recht; die Beschwerde ist entsprechend
abzuweisen.

5. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. Dezember 2014

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Nabold

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