Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.797/2014
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2014


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
8C_797/2014        
{T 0/2}

Urteil vom 18. Februar 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Laube,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA),
Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Invaliditätsbemessung, versicherter Verdienst),

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 15. Oktober 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________ (Jg. 1956) stürzte am 9. April 2009 während seiner Arbeit als
Akkordmaurer auf die linke Körperseite, wobei er sich linksseitig eine distale
Radiusfraktur sowie eine petrochantäre Femurfraktur zuzog. Die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte ihre Leistungspflicht in
Zusammenhang mit diesem Ereignis, kam für die Heilbehandlung auf und richtete
Taggelder aus. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2011 sprach sie A.________
rückwirkend ab 1. August 2011 eine Invalidenrente aufgrund einer 11%igen
Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit bei einem versicherten Verdienst von Fr.
61'740.- sowie eine Entschädigung für eine 15%ige Integritätseinbusse zu. Mit
Einspracheentscheid vom 17. April 2012 erhöhte sie den Invaliditätsgrad auf 13
%.

B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 15. Oktober 2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde ans Bundesgericht führen mit dem Antrag, ihm unter
Aufhebung des kantonalen Entscheids für die Zeit ab 1. August 2011 eine
Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 % und einem
versicherten Verdienst von Fr. 111'394.- zu gewähren.

Die SUVA schliesst unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen
Entscheid und ihre früheren Rechtsschriften auf Abweisung der Beschwerde,
während sich das kantonale Gericht einer materiellen Stellungnahme zur Sache
enthält und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet

Erwägungen:

1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und 2
BGG) - nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft indessen - unter
Beachtung der Begründungspflicht in Beschwerdeverfahren (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG) - nur die geltend gemachten Rügen, sofern allfällige weitere rechtliche
Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.

2.1. Aufgrund der Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist einerseits die
vorinstanzliche Bestimmung des versicherten Verdienstes zu prüfen, welcher der
Rentenberechnung zugrunde zu legen ist (nachstehende E. 3), während
andererseits die angenommene Invaliditätsbemessungsmethode (Einkommensvergleich
nach Art. 16 ATSG) als solche und namentlich die beim vorgenommenen
Einkommensvergleich als Validen- und als Invalideneinkommen eingesetzten Werte
beanstandet werden (nachstehende E. 4).

2.2. Die zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen wesentlichen gesetzlichen
Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu weiter konkretisierten
Grundsätze sind im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt worden, worauf
verwiesen wird. Es betrifft dies namentlich den für die Rentenberechnung
massgebenden versicherten Verdienst (Art. 15 Abs. 1 und 2 UVG), welcher dem
massgebenden Lohn nach der AHV-Gesetzgebung (Art. 22 Abs. 1 AHVG) entspricht,
die Invaliditätsbemessung nach der bei Erwerbstätigen üblichen
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und die Bestimmung des ohne
Invalidität mutmasslich erzielten Verdienstes (Valideneinkommen) sowie der
trotz Invalidität zumutbarerweise noch realisierbaren Einkünfte
(Invalideneinkommen; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2 S. 475 ff.).

3. 
Wie zuvor schon der Unfallversicherer ist auch das kantonale Gericht zum
Schluss gelangt, dass kein Grund dafür bestehe, den Beschwerdeführer - dessen
Standpunkt folgend - als Selbstständigerwerbenden zu betrachten. Zur Stützung
dieser Ansicht konnte es sich auf zahlreiche, auch in der Beschwerdeschrift
nicht als unrichtig bezeichnete Sachverhaltsfeststellungen (aufgrund des
Auszuges aus dem Individuellen Konto, der Steuererklärungen der Jahre 2006 bis
2008, der Deklarationen gegenüber der kantonalen Sozialversicherungsanstalt,
gegenüber der SUVA und gegenüber einem zweiten Unfallversicherer [der
Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft]) berufen. Es ist nicht
ersichtlich, inwiefern die daraus gezogene Folgerung auf in unselbstständiger
Stellung geleistete Arbeit bundesrechtswidrig sein sollte. Die vom
Beschwerdeführer vorgetragenen Umstände, welche seiner Ansicht nach auf ein
Statut als Selbstständigerwerber schliessen lassen sollen, ändern nichts daran,
dass die Voraussetzungen für ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichts
in die vorinstanzliche Beurteilung (fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung,
Bundesrechtswidrigkeit) in diesem Punkt nicht erfüllt sind und es daher mit der
angenommenen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in unselbstständiger
Stellung sein Bewenden hat. Dass mit der SUVA offenbar ein versicherter
Verdienst vereinbart worden ist, was allenfalls auf eine - allerdings
ungerechtfertigte - freiwillige Unfallversicherung für Selbstständigerwerbende
im Sinne von Art. 4 Abs. 1 UVG schliessen lassen könnte, ändert daran nichts,
denn allein der Abschluss einer Versicherung besagt noch nicht, dass erwartete
Einkünfte auch tatsächlich realisiert worden sind (vgl. dazu Urteil des
seinerzeitigen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [seit 1. Januar 2007: I.
und II. sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] U 217/96 vom 23. Juni
1998). Rein rechnerisch ist die betragliche Festlegung des AHV-rechtlich
massgebenden Lohnes und damit unfallversicherungsrechtlich des versicherten
Verdienstes durch die Vorinstanz vom Beschwerdeführer nicht gerügt worden.
Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich (vgl. E. 1 hievor). Es hat damit beim
der Rentenbemessung zugrunde zu legenden versicherten Verdienst von Fr.
61'740.- zu bleiben.

4. 
Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten als Unselbstständigerwerbender zu
betrachten ist (E. 3 hievor), besteht entgegen seiner Ansicht kein Anlass, die
Bemessung der Invalidität nicht nach der in solchen Fällen in aller Regel
gängigen Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) vorzunehmen, wie dies im
angefochtenen kantonalen Entscheid ebenso wie schon im Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 17. April 2012 geschehen ist. Entgegen der Darstellung
in der Beschwerdeschrift trifft es nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin statt
dessen einen Betätigungsvergleich als erforderlich erachtet hätte. Zwar mag sie
in einem früheren Verfahrensstadium tatsächlich einen solchen durchgeführt
haben, im letztlich massgeblichen Einspracheentscheid vom 17. April 2012 jedoch
hat sie ausdrücklich festgehalten, dass "der Invaliditätsgrad aufgrund der
ordentlichen Methode des Einkommensvergleichs zu bemessen ist". Die
tatsächlichen Verhältnisse sind denn auch nicht derart komplex, dass sie die
Anwendung der ausserordentlichen Bemessungsmethode aufdrängen würden oder gar
als unumgänglich erscheinen liessen.

4.1. Gegen die vorinstanzliche Bestimmung des Valideneinkommens werden keine
konkreten Einwände erhoben, sodass diese einer bundesgerichtlichen Überprüfung
ohne Weiteres standhält.

4.2. Bei der Festsetzung des Invalideneinkommens ist zu beachten, dass der
Beschwerdeführer mit seiner aktuellen, auf ein 50%iges Leistungspensum
reduzierten Maurertätigkeit (Hilfsmaurer) sein ihm verbliebenes
Leistungsvermögen nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft. Es ist angesichts
des von SUVA-Kreisarzt Dr. med. B.________ am 25. Januar 2011 umschriebenen
Leistungsprofils davon auszugehen, dass sich bei einer dem Leiden angepassten
Tätigkeit ein ganztägiger Einsatz zumutbarerweise realisieren liesse. Auch muss
eine Aufgabe der bisherigen Beschäftigung verbunden mit einem Wechsel zu einer
bei der bestehenden Behinderung besser geeigneten Arbeit für den versicherten
Beschwerdeführer bei der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht als zumutbar
betrachtet werden. Damit spricht nichts dagegen, bei der Festlegung des
Invalideneinkommens auf Werte abzustellen, die sich auf die von der SUVA
zusammengestellte Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) stützen. Die von der
Beschwerdegegnerin aufgelegten DAP-Blätter genügen den Erfordernissen gemäss
BGE 129 V 472 E. 4.2 S. 475 ff., was auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage
gestellt wird. Sie weisen in Betracht fallende Arbeitsplätze aus, sodass - wie
dies die Beschwerdegegnerin getan hat - die dort erzielbaren Löhne als
Grundlage für die Bestimmung des Invalideneinkommens beigezogen werden können.
Gegen das auch vorinstanzlich geschützte Vorgehen der Beschwerdegegnerin lässt
sich daher nichts einwenden. Die dagegen gerichteten Vorbringen des
Beschwerdeführers lassen dieses jedenfalls nicht als bundesrechtswidrig
erscheinen.

4.3. Die Gegenüberstellung der somit von der Vorinstanz in nicht zu
beanstandender Weise bestätigten Validen- und Invalideneinkommen (Fr. 66'214.35
und Fr. 57'451.-) führt zu einem Invaliditätsgrad von 13 %.

5. 
Die Beschwerde ist somit vollumfänglich abzuweisen. Diesem Ausgang entsprechend
sind die Gerichtskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) vom
Beschwerdeführer als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Februar 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Der Gerichtsschreiber: Krähenbühl

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben