Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.791/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_791/2014

Urteil vom 1. April 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Herr Prof. Dr. Hardy Landolt,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang; Beschleunigungsmechanismus),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus
vom 25. September 2014.

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1958 geborene A.________ war seit März 1989 bei der B.________ AG
tätig gewesen und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) u.a. gegen die Folgen von Berufsunfällen versichert. Am 26. Mai 2004
hatte er sich zwischen einer Steinsäge und einem an einem Kran hängenden,
schwankenden Bagger aufgehalten, als dieser ihn touchierte und zweimal - im
Bereich der rechten Schulter und des Brustkorbs - gegen die Steinsäge drückte.
Er zog sich dabei eine mehrfragmentäre Claviculafraktur zu, welche in der Folge
operativ versorgt wurde. Die SUVA klärte die Verhältnisse namentlich in
medizinischer Hinsicht ab und verfügte gestützt darauf am 12. Dezember 2005 die
Einstellung der bisher erbrachten Versicherungsleistungen rückwirkend auf 8.
November 2005 (Taggelder) bzw. 23. November 2005 (Heilbehandlung). Daran hielt
der Unfallversicherer auf Einsprache hin mit Einspracheentscheid vom 29. August
2006 fest. Er gelangte darin namentlich zum Ergebnis, dass die diagnostizierte
psychische Störung des Versicherten in keinem adäquat kausalen Zusammenhang zum
Vorfall vom 26. Mai 2004 stünde. Auch bei den geklagten Nackenschmerzen handle
es sich sodann nicht überwiegend wahrscheinlich um Folgen des
Unfallereignisses. In Bezug auf die anerkanntermassen unfallbedingten
Beschwerden im Bereich der rechten Schulter wurde die weitergehende Ausrichtung
von Taggeldleistungen abgelehnt, da die als leicht bis mittelschwer
einzustufende angestammte Tätigkeit grundsätzlich wieder vollzeitlich zumutbar
sei. Schliesslich könne von einer fortgesetzten Heilbehandlung keine namhafte
Verbesserung der Schlüsselbeinproblematik erwartet werden, sodass,
vorbehältlich der in einem späteren Zeitpunkt noch erforderlichen
Metallentfernung, auch die Heilungskosten nicht mehr zu übernehmen seien. Diese
Beurteilung wurde durch das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Entscheid
vom 25. Mai 2007) und letztinstanzlich durch das Bundesgericht bestätigt
(Urteil 8C_387/2007 vom 25. Februar 2008).

A.b. Seit 15. März 2013 bei der C.________ GmbH in einem 50 %-Pensum als
Heizungsmonteur angestellt und bei der SUVA obligatorisch unfallversichert,
erlitt A.________ am 15. März 2013 einen Autounfall. Er fuhr dabei bei
winterlichen Verhältnissen auf ein vor ihm fahrendes Auto auf, das abrupt
abgebremst und sich während des Vorgangs gedreht hatte. Der am 20. März 2013
erstbehandelnde Arzt Dr. med. D.________, Arzt für Allgemeine Medizin FMH,
diagnostizierte eine retraumatisierte Halswirbelsäule (HWS) -/Schulterregion
rechts bei vorbestehendem chronischem Zervikobrachialsyndrom rechts (Bericht
vom 1. Juni 2013; "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach
kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma" vom 1. Juni 2013). Am 26. März 2013
wurde die HWS geröntgt. Der SUVA-Kreisarzt Dr. med. E.________, Facharzt für
Chirurgie FMH, untersuchte A.________ am 5. Juni 2013 und ordnete verschiedene
bildgebende Abklärungen an, welche am 20. Juni 2013 erfolgten. Gleichentags
wurde eine biomechanische Kurzbeurteilung des Unfallhergangs verfasst. Am 8.
Juli 2013 fand zudem ein neurologisches Konsilium in der Klinik F.________
statt (Bericht des Dr. med. G.________, Neurologie FMH, vom 18. Juli 2013), in
der, im Anschluss an eine weitere kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med.
E.________ (Bericht vom 14. August 2013), vom 25. September bis 5. November
2013 eine stationäre Rehabilitation durchgeführt wurde (Austrittsbericht vom
26. November 2013). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2013 stellte die SUVA,
gestützt u.a. auf eine Kurzbeurteilung des Dr. med. E.________ vom 13. Dezember
2013, die Versicherungsleistungen auf Ende Januar 2014 ein. Als Begründung
führte sie im Wesentlichen an, das geklagte Beschwerdebild sei organisch nicht
hinreichend nachweisbar und die daher zu prüfende Adäquanz zu verneinen. Die
hiegegen erhobene Einsprache, der Berichte des behandelnden Psychiaters Dr.
med. H.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 1. Juli 2013 und des
Dr. med. D.________ vom 24. November 2013beilagen, wurde abgewiesen
(Einspracheentscheid vom 30. April 2014).

B. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die in der Folge eingereichte
Beschwerde mit Entscheid vom 25. September 2014 ab. Mit dem Rechtsmittel war
u.a. ein Bericht des Dr. med. H.________ vom 1. Februar 2014 aufgelegt worden.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels wurde verzichtet.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die
in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation
der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 II 136 E. 1.4 S.
140). Immerhin prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht
mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die über Ende Januar 2014 hinaus geklagten
Beschwerden in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zu den
Unfallereignissen vom 26. Mai 2004 und 15. März 2013 stehen.

2.2. Im angefochtenen Entscheid sowie im Einspracheentscheid der
Beschwerdegegnerin vom 30. April 2014 wurden die für die streitgegenständliche
Beurteilung einschlägigen Rechtsgrundlagen zutreffend wiedergegeben.
Hervorzuheben sind die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf
Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG in
Verbindung mit Art. 4 ATSG [Grundfall], Art. 11 UVV [Rückfall und Spätfolgen;
BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 f. mit Hinweisen; Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts U 106/02 vom 19. November 2002 E. 2]) und die einzelnen
Leistungsarten im Speziellen (Art. 10 UVG [Heilbehandlung]; Art. 16 f. UVG
[Taggeld]; Art. 18 ff. UVG in Verbindung mit Art. 7 und 8 ATSG
[Invalidenrente]) sowie zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
nebst anderem vorausgesetzten natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (Krankheit, Invalidität, Tod;
Art. 6 Abs. 1 UVG; BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen; vgl. auch
BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.). Korrekt dargelegt hat das kantonale Gericht
ferner die Rechtsprechung zu dem im Sozialversicherungsrecht üblicherweise
massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E.
3.1 S. 181 mit Hinweisen) sowie zu den Anforderungen an beweiskräftige
medizinische Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.; ferner BGE
137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 134 V 231 E. 5.1 S.
232). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die nach dem Ereignis vom 26. Mai 2004 vorhandenen Nackenschmerzen und
psychischen Beschwerden stellten, wie im bundesgerichtlichen Urteil 8C_387/2007
vom 25. Februar 2008 erkannt wurde, keine Unfallfolgen dar. In Bezug auf die
anerkanntermassen unfallkausale Schlüsselbein-/Schulterproblematik rechts waren
invalidisierende Auswirkungen verneint worden. Im Anschluss an den
Auffahrunfall vom 15. März 2013 hatte der erstbehandelnde Arzt
Nackenbeschwerden, muskuloskelettale Befunde, eine retraumatisierte
HWS-Schulterregion rechts sowie ein vorbestehendes chronisches
Zervikobrachialsyndrom rechts diagnostiziert (Bericht und "Dokumentationsbogen
für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma" des Dr. med.
D.________ vom 1. Juni 2013).

3.2.

3.2.1. Der Unfall vom 15. März 2013 hat nach Lage der medizinischen Akten
zunächst zu einer starken Zunahme der vorbestehenden Schmerzen im Schulter-,
Nacken- und Beckenbereich während mehrerer Monate geführt. Diese unfallbedingt
verstärkten Beschwerden haben sich nach übereinstimmender ärztlicher Aussage
indessen spätestens bis Ende 2013 wieder auf das bisherige Ausmass
zurückgebildet. Namentlich in Bezug auf das am 26. Mai 2004 verletzte rechte
Schlüsselbein ist eine strukturelle, richtungsweisende Verschlimmerung nicht
überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen (Bericht des Dr. med. D.________ vom
24. November 2013; biomechanische Kurzbeurteilung des Unfallhergangs vom 20.
Juni 2013). Angesichts der Ergebnisse der im Nachgang zum Auffahrunfall
durchgeführten radiologischen und neurologischen Untersuchungen kann ferner
ausgeschlossen werden, dass dieser zu weiteren objektivierbaren Unfallfolgen
geführt hat (vgl. Berichte des Dr. med. E.________ vom 5. Juni, 14. August und
13. Dezember 2013; Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 26. November
2013).

3.2.2. Dem hält der Beschwerdeführer nichts Substanzielles entgegen.
Insbesondere vermag er aus den im Bericht des Dr. med. G.________ vom 18. Juli
2013 wiedergegebenen Diagnosen nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diese wie
auch die im Austrittsbericht der Klinik F.________ vom 26. November 2013
erhobenen Befunde eines chronischen multilokulären Schmerzsyndroms, einer
Allodynie des rechten Beckenkamms bei Status nach Knochenmaterialentnahme sowie
eines mittelgradig bis schweren depressiven Syndroms entsprechen den bekannten
und durch die involvierten Ärzte im hievor beschriebenen Sinne gewürdigten
Symptome. Anhaltspunkte für über Ende Januar 2014 hinaus andauernde
Unfallfolgen lassen sich daraus nicht entnehmen. Vielmehr wurde in der Klinik
F.________ einzig festgestellt, es sei nach einem Arbeitsunfall mit
Rumpfeinklemmung und Claviculafraktur 2004 zu einer chronischen
Schmerzsymptomatik im Bereich der Schultern und des Nackens gekommen. Die
rezidivierenden Kopfschmerzen hätten zudem zu einer verstärkten Einnahme von
Analgetika geführt, sodass zusätzlich von einem
Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz ausgegangen werden könne. Eine
Auffahrkollision am 15. März 2013 habe in der Folge eine Exazerbation der
Schmerzproblematik vor allem im Schulter-Nacken-Bereich bewirkt. Der Umstand,
dass Dr. med. G.________ im Juli 2013 empfohlen hat, die Physiotherapie
umzustellen und einen gezielten Aufbau der Nacken- und Schultermuskulatur
vorzunehmen, die Medikamententherapie zu ändern und ein stationäres
Schmerzprogramm in die Wege zu leiten, entkräftet die einhellige ärztliche
Aussage einer bloss zeitweiligen, sich spätestens im Januar 2014 wieder
zurückgebildeten Verstärkung der vorbestehenden Beschwerden sodann ebenfalls
nicht. Auch lassen schliesslich weder die dem Beschwerdeführer mit Verfügung
der SUVA vom 22. August 2001 - bezogen auf einen am 7. März 2000 erlittenen
Arbeitsunfall - auf der Basis einer Integritätseinbusse von 5 % zugesprochene
Integritätsentschädigung noch die während des Zeitraums vom 1. Mai bis 30.
November 2005 befristet ausgerichtete ganze Invalidenrente der
Invalidenversicherung (Verfügung vom 25. September 2009) anderweitige Schlüsse
zu.
Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, inwiefern sich aus der zusätzlich
geforderten "objektiven Überprüfung der von ihm geklagten Beschwerden
(Schlüsselbein, Halswirbelsäule, Schulter- und Beckenbereich) " neue
medizinische Erkenntnisse ergeben sollten.

4.

4.1. Was allfällige somatisch nicht hinreichend nachweisbare Unfallfolgen
anbelangt, denen ein organisches Substrat im Sinne einer strukturellen
Veränderung fehlt (wie beispielsweise beim komplexen und vielschichtigen
Beschwerdebild nach Schleudertraumen der HWS [mit einer Häufung von Beschwerden
wie diffusen Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität,
Depression, Wesensveränderung usw.; vgl. BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116] oder im
Falle von psychischen Fehlentwicklungen), ist alsdann, wie die nachstehenden
Erwägungen zeigen, ein adäquater Kausalzusammenhang zum Auffahrunfall vom 15.
März 2013 zu verneinen. Offen gelassen werden kann dabei mit der Vorinstanz, ob
die Adäquanz nach Massgabe der in BGE 115 V 133 (E. 6 S. 138 ff.) für
psychische Unfallfolgen definierten Kriterien zu prüfen oder auf der Basis der
in BGE 134 V 109 (E. 10 S. 126 ff.) festgehaltenen, im Anschluss an Unfälle mit
Schleudertrauma, einer äquivalenten Verletzung der HWS oder einem
Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektivierbare Funktionsausfälle (sog.
Schleudertrauma-Praxis; vgl. auch BGE 117 V 369 E. 4b S. 382 f. mit Hinweisen)
zur Anwendung gelangenden Faktoren zu beurteilen ist. Denn selbst der Beizug
der Schleudertrauma-Praxis, welche auf eine Differenzierung zwischen
körperlichen und psychischen Komponenten verzichtet (BGE 117 V 359 E. 6a S.
367), führt nicht zu einem für den Beschwerdeführer vorteilhafteren Ergebnis
(vgl. Urteil 8C_363/2012 vom 27. Juni 2012 E. 4.2 mit Hinweis).

4.2. Massgebend für die Beurteilung der Unfallschwere ist der augenfällige
Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften (BGE 134 V 109 E.
10.1 S. 126; Urteil 8C_711/2010 vom 14. Januar 2011 E. 5.3 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer war am 15. März 2013 mit seinem Fahrzeug auf der
schneebedeckten Autobahn unterwegs, als er mit einem vorausfahrenden Gefährt
kollidierte. Dessen Lenkerin hatte die Herrschaft über ihr Fahrzeug verloren,
das sich in der Folge auf der Überholspur gedreht hatte und hernach zum
Stillstand gekommen war. Im Zuge des frontalen Aufpralls erfuhr das Fahrzeug
des Beschwerdeführers eine Geschwindigkeitsänderung von 20 bis 30 km/h. In
Anbetracht des Unfallhergangs ist der Vorfall mit dem kantonalen Gericht und
der Beschwerdegegnerin innerhalb der Kategorisierung, wie sie gemäss BGE 134 V
109 (E. 10.1 S. 126 f. mit Hinweisen) zu erfolgen hat, klarerweise als
mittelschweres Ereignis im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu
qualifizieren.
Damit die Adäquanz bejaht werden könnte, müsste von den in die Beurteilung
einzubeziehenden Kriterien somit entweder ein einzelnes in besonders
ausgeprägter Form erfüllt sein oder hätten mehrere - mindestens vier bei einem
Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen (Urteil 8C_897/2009 vom 29.
Januar 2010 E. 4.5 mit Hinweisen, in: SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100) - in gehäufter
Form vorzuliegen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.; 117 V 359 E. 6a S. 367 und
369 E. 4c S. 383).

4.2.1. Der Auffahrunfall vom 15. März 2013 hat sich unstreitig weder unter
besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch zeichnet er sich durch
eine besondere Eindrücklichkeit aus. Ebenso wenig liegt eine ärztliche
Fehlbehandlung vor.

4.2.2. Zu prüfen ist im Weiteren das Merkmal der Schwere oder besonderen Art
der erlittenen Verletzungen. In E. 10.2.2 des Urteils BGE 134 V 109 (S. 127 f.
mit diversen Hinweisen) wurde präzisiert, dass die Diagnose eines
Schleudertraumas der HWS für sich allein dieses nicht zu begründen vermag. Es
bedarf hierzu einer besonderen Schwere der für das Verletzungsbild typischen
Beschwerden oder besonderer Umstände, welche die Beschwerden beeinflussen
können. Letztere bestehen beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen
besonderen Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen. Auch
erhebliche Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem
Schleudertrauma beim Unfall zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE 134 V 109
E. 10.2.2 S. 128 mit Hinweisen). Eine besondere Körperhaltung hat der
Beschwerdeführer anlässlich des Unfalls nicht eingenommen (vgl.
"Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem
Beschleunigungstrauma" des Dr. med. D.________ vom 1. Juni 2013, Ziff. 2b
["Unfallhergang"]). Rechnung zu tragen ist in diesem Zusammenhang indessen der
Tatsache, dass die Wirbelsäule des Versicherten im damaligen Zeitpunkt bereits
gewisse Läsionen aufwies. Die Annahme einer Verletzung der besonderen Art
rechtfertigt sich allerdings nur bei Vorliegen einer erheblich vorgeschädigten
Wirbelsäule (Urteile 8C_277/2013 vom 7. Juni 2013 E. 4.2.2, 8C_759/2007 vom 14.
August 2008 E. 5.3 und 8C_785/2007 vom 11. Juni 2008 E. 4.4). Insbesondere aus
der am 20. Juni 2013 durchgeführten biomechanischen Kurzbeurteilung geht
hervor, dass die vorgeschädigte Wirbelsäule die Beschwerden nur kurzzeitig zu
verstärken vermochte. Da auch den übrigen medizinischen Berichten keine
Hinweise auf eine erhebliche Vorschädigung der Wirbelsäule entnommen werden
kann, ist das Kriterium der besonders schweren oder speziell gearteten
Verletzungen deshalb zu verneinen. Selbst wenn es, wenn auch nicht in besonders
ausgeprägter Form, als erfüllt zu betrachten wäre, ergäbe sich - so E. 4.3
hiernach - kein anderes Ergebnis.

4.2.3. Mit Blick auf das Kriterium der erheblichen Beschwerden ist dem
Versicherten zuzugestehen, dass seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu
einer gewissen Verminderung an Lebensqualität führen. Wie der behandelnde
Psychiater Dr. med. H.________ in seinen Berichten vom 1. Juli 2013 und 1.
Februar 2014 ausführte, leidet der Beschwerdeführer, der sein Haus nur in
Begleitung verlassen kann, an Bettlägrigkeit, Schlafstörungen und an einer
gedrückten Stimmung. Zudem sei, so der Psychiater im Weiteren, ein sozialer
Rückzug zu verzeichnen. Nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen
übersteigen die Beschwerden das bei HWS-Distorsionen übliche Mass jedoch nicht
derart, dass das Merkmal als besonders ausgeprägt zu qualifizieren wäre.

4.2.4. Das Kriterium einer fortgesetzt spezifischen, die versicherte Person
belastenden ärztlichen Behandlung bedingt, gesamthaft betrachtet, eine
kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des
Gesundheitszustands gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer
Dauer (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128; Urteil 8C_964/2009 vom 19. Februar 2010
E. 5.2.1). Da blossen ärztlichen Verlaufskontrollen bzw. der Abklärung des
Gesundheitszustands dienenden Untersuchungen nicht die Qualität einer
regelmässigen, zielgerichteten Heilmethodik zukommt (Urteile 8C_786/2011 vom 3.
Januar 2012 E. 3.2 und 8C_359/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 6.3 am Ende, je mit
Hinweisen) und manualtherapeutische Vorkehren in Form von Physiotherapie keine
spezifische, den Beschwerdeführer speziell belastende ärztliche Behandlung
darstellen (Urteil 8C_500/2007 vom 16. Mai 2008 E. 5.4 mit Hinweis), kann hier
nicht von einer ununterbrochenen, bis zur Leistungseinstellung konsequent
fortgeführten Behandlungsfolge ausgegangen werden. Der mehrwöchige stationäre
Aufenthalt in der Klinik F.________ allein führt noch zu keiner erheblichen
zusätzlichen Mehrbelastung im Sinne dieses Kriteriums.

4.2.5. Bezüglich des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen
Komplikationen gilt es ferner zu beachten, dass die beiden Teilaspekte nicht
kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 117 V 359 E. 7b S. 369). Einzig aus dem
Umstand der ärztlichen Behandlung und der erheblichen Beschwerden, die bei der
Beurteilung der spezifischen Adäquanzkriterien gesondert zu berücksichtigen
sind, kann aber nicht bereits auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder
erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer
Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben. Nicht darunter zu zählen sind
etwa die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener
Therapien. Ebenso wenig vermag die Tatsache, dass trotz regelmässiger Therapien
weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten, das Kriterium zu erfüllen
(Urteile 8C_786/2011 vom 3. Januar 2012 E. 3.2 und 8C_870/2008 vom 24. März
2009 E. 5.2.3 mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall sind, wie vom kantonalen
Gericht namentlich unter Hinweis auf den beim Beschwerdeführer festgestellten
Verdacht auf einen Medikamentenübergebrauchs-Kopfschmerz zutreffend erkannt
wurde, weder für bis zum Fallabschluss eingetretene erhebliche Komplikationen
noch für einen schwierigen Heilungsverlauf Anhaltspunkte ersichtlich.

4.2.6. Was schliesslich das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz
ausgewiesener Anstrengungen anbelangt, hat das Bundesgericht in BGE 134 V 109
(E. 10.2.7 S. 129 f.) präzisiert, nicht mehr die Dauer der Arbeitsunfähigkeit
solle massgebend sein, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche,
die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternehme.
Darin liege der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen,
wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelinge es ihr trotz solcher
Anstrengungen nicht, sei ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen.
Konkret müsse ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung
raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Derartige
Anstrengungen der versicherten Person könnten sich insbesondere in ernsthaften
Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten
manifestieren. Dabei sei auch der persönliche Einsatz im Rahmen von
medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann könnten Bemühungen
um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende
Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach
Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig sei und solche
Anstrengungen auszuweisen vermöge, könne das Kriterium erfüllen. Dem
Beschwerdeführer ist mit dem kantonalen Gericht zugute zu halten, dass er
seinen Willen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess bekundet hat, indem
er sich ambulanten und stationären Therapiemassnahmen unterzogen hat. Da indes
trotz der ihm von Seiten der behandelnden Ärzte attestierten teilweisen
Arbeitsfähigkeit (maximal 25 % [Berichte des Dr. med. H.________ vom 1. Juli
2013 und 1. Februar 2014] bzw. 10 % [Bericht des Dr. med. D.________ vom 24.
November 2013]) keine Bemühungen um eine entsprechende erwerbliche Verwertung
erkennbar sind, ist das Kriterium zwar zu bejahen, ohne dass es aber in
ausgeprägtem Masse vorliegen würde.

4.3. Können somit insgesamt höchstens drei der zu prüfenden Adäquanzkriterien
als erfüllt gelten, wenn auch allesamt nicht in besonders augenfälliger Form,
reicht dies beim geringen Schweregrad des Unfalls nicht aus, um die noch
vorhandenen Beschwerden nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem üblichen
Lauf der Dinge auf das Ereignis vom 15. März 2013 zurückzuführen (Urteil 8C_172
/2009 vom 31. Juli 2009 E. 5.3.5 mit Hinweisen). Nichts Gegenteiliges hat in
Bezug auf den Unfall vom 26. Mai 2004 zu gelten. Mit der Vorinstanz kann
insoweit auf das Urteil 8C_387/2007 vom 25. Februar 2008 (E. 5-5.2.6) verwiesen
werden. O b die noch bestehenden Beschwerden natürlich kausal auf das
Unfallereignis zurückzuführen sind - im Sinne einer genügenden
Teilursächlichkeit (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f. mit Hinweisen) -, bedürfte,
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nur für den Fall einer
abschliessenden Beurteilung, dass die spezifische Adäquanzprüfung zu bejahen
wäre. Anders hat das Gericht lediglich zu entscheiden, wenn der Sachverhalt für
eine einwandfreie diesbezügliche Prüfung nicht hinreichend abgeklärt ist (BGE
135 V 465 E. 5.1 S. 472 mit Hinweis). Das kann vorliegend ausgeschlossen werden
(vgl. E. 3.2.2 am Ende hievor). Von der beantragten Rückweisung der
Angelegenheit zur Anhandnahme weiterer medizinischer Erhebungen ist daher
abzusehen.
Die Einstellung der Versicherungsleistungen auf Ende Januar 2014 ist nach dem
Gesagten nicht zu beanstanden. Es hat damit beim vorinstanzlichen Entscheid
sein Bewenden.

5. 
Dem Prozessausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 1. April 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Leuzinger

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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