Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.778/2014
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
8C_778/2014

Urteil vom 24. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Urs P. Keller,
Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 28. August 2014.

Sachverhalt:

A. 
A.________, geboren 1981, bezieht seit 1. Februar 2012 infolge eines bösartigen
Hirntumors eine ganze Invalidenrente (Verfügung vom 4. März 2015). Am 12. Juli
2013 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Zürich gestützt auf die
Abklärungsberichte vom 29. Oktober 2012, 7. November 2012 und 1. Juli 2013 ab
1. April 2011 eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten
Grades zu.

B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 28. August 2014 ab.

C. 
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es seien der vorinstanzliche Entscheid sowie die Verfügung vom
12. Juli 2013 aufzuheben und ihr eine Hilflosenentschädigung für eine
Hilflosigkeit mittleren Grades zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zu
weiteren Abklärungen bezüglich der dauernden persönlichen Überwachung an die
IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D. 
Mit Eingabe vom 5. Januar 2015 lässt A.________ weitere ärztliche Berichte
einreichen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2. Nach Art. 105 BGG legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Abs. 1). Es kann diese
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie
offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art.
95 BGG beruht (Abs. 2). Die Voraussetzungen für eine Sachverhaltsrüge nach Art.
97 Abs. 1 BGG und für eine Berichtigung des Sachverhalts von Amtes wegen nach
Art. 105 Abs. 2 BGG stimmen im Wesentlichen überein. Soweit es um die Frage
geht, ob der Sachverhalt willkürlich oder unter verfassungswidriger Verletzung
einer kantonalen Verfahrensregel ermittelt worden ist, sind strenge
Anforderungen an die Begründungspflicht der Beschwerde gerechtfertigt.
Entsprechende Beanstandungen sind vergleichbar mit den in Art. 106 Abs. 2 BGG
genannten Rügen. Demzufolge genügt es nicht, einen von den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten. Vielmehr
ist in der Beschwerdeschrift nach den erwähnten gesetzlichen Erfordernissen
darzulegen, inwiefern diese Feststellungen willkürlich bzw. unter Verletzung
einer verfahrensrechtlichen Verfassungsvorschrift zustande gekommen sind.
Andernfalls können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der von den
Feststellungen im angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt
werden. Vorbehalten bleiben offensichtliche Sachverhaltsmängel im Sinne von
Art. 105 Abs. 2 BGG, die dem Richter geradezu in die Augen springen (BGE 133 IV
286 E. 6.2 S. 288; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

2. 
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 135 V
194). Solche Umstände können namentlich in formellrechtlichen Mängeln des
angefochtenen Entscheides liegen, mit denen die Partei nicht rechnete und nach
Treu und Glauben nicht zu rechnen brauchte, oder darin, dass die Vorinstanz
materiell in einer Weise urteilt, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals
rechtserheblich werden. Der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet
noch keinen hinreichenden Anlass im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG für die
Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im kantonalen Verfahren ohne
Weiteres hätten vorgebracht werden können. Das Vorbringen von Tatsachen, die
sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte
Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (Urteil 8C_277/2014 vom 30. Januar
2015 E. 2 mit Hinweis).
Sowohl die mit der Beschwerde eingereichten Berichte der Klinik B.________,
Neuroradiologie, vom 4. August 2014, des Onkozentrums B.________, vom 18.
August 2014 und des Spitals C.________, Medizinische Onkologie, vom 27. August
2014, welche bei der Vorinstanz erst nach Fällung des Entscheids vom 28. August
2014 eingegangen sind, als auch die mit Eingabe vom 5. Januar 2015
eingereichten Berichte des Spitals C.________, Medizinische Onkologie, vom 19.
Dezember 2014 und der Klinik B.________, Neuroradiologie, vom 9. Dezember 2014
stellen unzulässige Noven dar, da nicht erst der vorinstanzliche Entscheid die
Frage der gesundheitlichen Einschränkungen aufwarf und sie sich zudem mit dem
aktuellen Gesundheitszustand der Versicherten befassen und keine relevanten
Aussagen für den massgebenden Zeitpunkt (Juli 2013; BGE 131 V 242 E. 2.1 S.
243; 121 V 362 E. 1b S. 366) enthalten. Auf sie ist deshalb im Folgenden nicht
weiter einzugehen.

3. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den massgeblichen
Zeitpunkt des zu beurteilenden Sachverhalts (BGE 131 V 242 E. 2.1 S. 243; 121 V
362 E. 1b S. 366), den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1
und Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 37 f. IVV; BGE 127 V 94 E. 3c S. 97; 125 V 297 E.
4a S. 302) sowie die Anforderungen an Abklärungen zu deren Feststellung (BGE
130 V 61 E. 6.1.1 und 6.2 S. 61) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.

4.1. Die Versicherte rügt, Vorinstanz und Verwaltung hätten zu Unrecht ausser
Acht gelassen, dass sie seit Spitalaustritt im Jahr 2011 infolge ihrer
epileptischen Anfälle der dauernden Überwachung bedürfe. Seit dieser Zeit seien
abwechselnd Verwandte der Versicherten oder ihres Ehemannes anwesend, um sie
und ihre Kinder zu betreuen. Unter Beizug des Austrittsberichts der Klinik
D.________ vom 3. Februar 2011 hätten Verwaltung und Vorinstanz von Amtes wegen
auch das Kriterium der persönlichen Überwachung bejahen müssen. Weiter
bestreitet die Versicherte den Beweiswert der Abklärungsberichte, da die
Abklärungsperson ihre Angaben und diejenigen ihres Ehemannes falsch
protokolliert habe, obwohl sich der Umstand, wonach sie seit dem Spitalaustritt
2011 dauernd überwacht und betreut werden müsse, auch aus den ärztlichen
Berichten ergebe.

4.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, kann die Aushilfe durch Verwandte
bei der Kinderbetreuung und im Haushalt nicht berücksichtigt werden, da dies
bereits bei der Ermittlung der Invalidenrente miteinbezogen wurde und eine
zweimalige Berücksichtigung ausser Betracht fällt. Zu prüfen ist lediglich, ob
die Versicherte selbst - unabhängig von der Anwesenheit ihrer Kinder - betreut
und überwacht werden muss.
Die geltend gemachte, angeblich aktenwidrige Protokollierung der Aussage der
Ehegatten wird weder durch die ärztlichen Berichte belegt noch bestehen
anderweitige Anhaltspunkte für eine falsche Erfassung ihrer Aussagen. Es ist
deshalb nicht zu beanstanden, dass sich Vorinstanz und Verwaltung auf die
Abklärungsberichte vom 29. Oktober 2012, 7. November 2012 und 1. Juli 2013
abgestützt haben. Sowohl aus den Angaben der Versicherten und ihres Ehemannes
gegenüber der Abklärungsperson wie auch aus den zahlreichen ärztlichen
Berichten ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Versicherte im
massgebenden Zeitpunkt (Juli 2013) der dauernden Überwachung und Betreuung
bedurfte. Dass sich dies zwischenzeitlich geändert haben mag, führt zu keinem
anderen Ergebnis, sondern ist Bestandteil der per Januar 2014 vorgesehenen
Revision (vgl. dazu bereits den Abklärungsbericht vom 29. Oktober 2012 in
fine). Soweit die Versicherte geltend macht, die Ärzte hätten eine Entlassung
nach Hause nur bei bestehender Betreuung zugelassen, ist darauf hinzuweisen,
dass sich diese Unterstützung auf die Betreuung der Kinder sowie die Führung
des Haushaltes bezieht, jedoch nirgends ein Überwachungsbedarf der Versicherten
selbst erwähnt wird (vgl. dazu Bericht der Klinik D.________ vom 3. Februar
2011). Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung von Bundesrecht vor, indem
Vorinstanz und Verwaltung das Kriterium der dauernden persönlichen Überwachung
verneint haben.

5. 
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die unterliegende Versicherte hat die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 24. März 2015

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold

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